Eine Person A zieht in eine neue Wohnung, die über einer Gaststätte liegt, jedoch unter der Wohnung würde sich nur ein Raum befinden der nur durch Vermietung genutzt wird.
Dies hätte dann auch der Vermieter mit dem Satz erwähnt, dass der Raum maximal X mal im jahr zu lärmbelästigungen führt.
Person A würde darin kein Problem sehen, da die Gaststätte in der Woche bis 22 und am Wochenende bis 24 Uhr offen hat. Weiterhin im Mietvertrag die Hausordnung die Nachtruhe mit 22 - 6 Uhr angegeben ist.
Nun hätte Person A das Problem, dass die meisten Termine nicht nur abends sind, sondern die ganze Nacht durch gehen bis 5 Uhr morgens. Dies mit Musik und lautem geschreie, wobei die Musik je später es wird, immer lauter werden würde. Nichts mit Nachtruhe und nichts mit Öffnungszeiten von der Gaststätte. Diese Termine wären dann meistens am Wochenende aber auch Termine in der Woche bis in die nacht wären möglich.
Person A hätte sich dann beim ersten Termin tot müde mitten in der Nacht bei der Gaststätte beschwert ( ohne Kenntnis von Dauer und Lautstärke ). Dort hätte Person A die Antwort bekommen,dass es für die Raum Vermietung keine Nachtruhe geben würde, erst geschlossen wird, wenn der letzte Gast geht und die Musik nicht leister gemacht werden könnte ohne die Gäste zu vergraulen.
Müsste der Vermieter solche gravierende Einschränkungen nicht von anfang an erwähnen? Hätte Person A keine Recht auf Nachtruhe, leise Musik zu einer gewissen Uhrzeit oder das Recht im vorraus zu wissen, wann die Feiern vorbei sind? Müsste sich Person A alles gefallen lassen?
Person A hätte natürlich alle Eventualitäten vorher klären können, doch würde sich Person A zu keinem Zeitpunkt sorgen machen, da die Hausordnung und die Öffnungszeiten der Gaststätte für die Uhrzeit begrenzend wären. Unter Lämbelästigung hat sich Person A vorgestellt, das der Raum für Tagesveranstaltungen genutzt würde.
Person A würde finden, dass so ein Szenario nicht ausreichend mit dem Satz „an den Terminen kommt es zu Lärmbelästigungen“ beschrieben ist.
Man kann sich selbstverständlich beim zuständigen Ordnungsamt(oder Polizei) über nächtlichen Lärm aus einer Gaststätte beschweren.
Selbst wenn die Konzession diese lange Öffnungszeit erlaubt,darf nach 22 h kein Lärm mehr herausdringen.
Diese Zeit hat nichts mit einer „Hausordnung“ zu tun,die gilt immer,das ist die allgemeine Nachruhezeit.
Wenn die Angaben im Mietvertrag zu einer schon als möglich angeführten Lärmbelastung nicht stimmen,dann ist doch der Vermieter der erste Ansprechpartner. Er muss für Abhilfe sorgen.
Denn er ist wohl selbst auch der Vermieter der Gaststätte oder es wohl nochmals extra vermieteten Raumes,kann dann also dort Einfluss nehmen. Woher wüsste er sonst von möglichen „Lärmzeiten und -tagen“ ?
Das Grundproblem ist aber m.E. ,dass man sich überhaupt auf eine Anmietung unter diesen Bedingungen und der Kenntnis der Gaststättennutzung einlässt.
Das in so einer Situation der Vermieter der erste Ansprechpartner ist, ist klar. Doch allgemein gesehen geht die Art und Dauer der Vermiertung des Raums unter der Wohnung schon jahrelang so. Weiterhin wäre jede Einschränkung fast gleichzusetzen mit einem Einnahmeverlust der Gaststätte. Daher ist der Vermieter nicht gewillt irgendetwas zu ändern.
Folgende Reaktionen treten auf:
Wieso kann nicht zu einer geiwssen Uhrzeit schluss gemacht werden.
Antwort:Man kann keine gäste ausschmeissen, dann würde der Raum sich weniger vermieten lassen und/oder die Personen kommen nicht wieder.
Wieso kann die Musik nicht leiser gedreht werden.
Antwort: Darunter würde die Stimmung leiden und die Personen würden auch nicht mehr so häufig wiederkommen.
Daher bräuchte Person A eine Argumentation, gesetzliche Bestimmung oder ähnliches um den Vermieter zu einschränkungen bei der Vermietung zu bewegen, die durchaus möglich wären.
Die gesetzlichen Bestimmungen habe ich doch angedeutet,das allgemeine Ordnungsrecht der Gemeinde.
Ob die Gaststätte dann nicht mehr läuft oder sich der Raum nicht mehr vermieten lässt ?
Wenn stört das ?
Meinst Du das Ordnungsamt oder die Polizei ?
Es geht nicht um den wirtschaftlichen Betrieb der Gaststätte,es geht um die Konzession und die Einhaltung der Allgemeinen Nachtruhe nach 22 h.