Es geht um eine in Österreich stattgefundene Rechtssprechung bezüglich einer Autoversteigerung bei eBay. Im Link ist das Urteil und die Begründung angeführt. Leider bin ich so ein Jus-Semmerl, dass ich nicht mal kapiere ob der Käufer nun zahlen musste oder nicht.
Da ich großes Interesse an diesem Fall habe, hoffe ich einer von Euch findet die Zeit sich den Link durchzulesen und mir dann in möglichst nicht-Jus-Deutsch zu erklären.
5.5. Die voranstehenden Erwägungen sind in folgender Weise zusammenzufassen:
Bei der Internetauktion eines privaten Einlieferers als Verkäufer auf der von einem Seitenanbieter zur Verfügung gestellten Plattform macht der Verkäufer mit Beginn der Auktion durch Einrichtung der Angebotsseite demjenigen ein verbindliches Verkaufsangebot, der während deren Laufzeit das höchste Gebot abgeben wird. Dieser Bieter nimmt das Verkaufsangebot durch die Abgabe des höchsten Gebots an. Ein solcher Kaufvertrag ist kein Glücksvertrag, er ist daher gemäß § 934 ABGB wegen Verkürzung über die Hälfte anfechtbar, weil ferner auch die nur auf Zwangsversteigerungen bezogene Ausnahme gemäß § 935 ABGB nicht eingreift.
Ob der Beklagte die ihm eingeräumte Besichtigungsmöglichkeit des angebotenen Gegenstands vor Abgabe seines Höchstgebots wahrgenommen hat oder nicht, spielt im Rahmen der laesio enormis, die nicht auf subjektiven Elementen aufbaut, sondern auf dem Gedanken eines bestimmten objektiven Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung beruht, keine Rolle.
Das bedeutet also: Verträge, die über ebay abgeschlossen wurden, sind Kaufverträge. Für Kaufverträge gilt § 934 ABGB, d.h. sie sind wegen Verkürzung über die Hälfte (=laesio enormis - der Begriff kommt aus dem römischen Recht) anfechtbar.
D.h. werden sie nach § 934 ABGB angefochten ist der Vertrag rückwirkend aufgehoben. Die Leistungspflicht beider Vertragspartner erlischt, wurde bereits geleistet, ist der Vertrag rückabzuwickeln.
vielen Dank für den Hinweis. Ich weiss nicht, ob es in D
entsprechende Urteile gibt, jedenfalls stellen unsere
Nachbarn fest, dass erzielte „Höchstpreise“ dann Wucher darstellen,
wenn der Wert der ersteigerten Sache erheblich drunter liegt.
Ob damit eBay für Verkäufer völlig an Reiz verliert, weil
hohe Erlöse „irgendwie“ vom Käufer reduziert werden können,
bleibt abzuwarten.
Ob im Gegenzug der Käufer, der unter einem Bild mit röhrendem Hirsch
einen echten Picasso hervorkratzt, dem Verkäufer die nicht unerhebliche
Wertdifferenz erstatten muss, bleibt abzuwarten
Ich weiss nicht, ob es in D
entsprechende Urteile gibt, jedenfalls stellen unsere
Nachbarn fest, dass erzielte „Höchstpreise“ dann Wucher
darstellen,
wenn der Wert der ersteigerten Sache erheblich drunter liegt.
Von Wucher ist da aber keine Rede, der steht nämlich in § 879 Abs.2 Z4 ABGB