In unserer Firma soll eine neue Betriebsvereinbarung eingeführt werden. im § 15 der neuen Betriebsvereinbarung steht:
„Zuschläge in Höhe von 25 % werden gewährt für Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit und Nachtarbeit.“
„Nachtarbeit gilt in der Zeit zwischen 0:00 Uhr – 06:00 Uhr.“
„Zuschläge werden lediglich in Höhe von 25 % bezahlt, auch bei Vorliegen mehrerer zuschlagspflichtiger Tatbestände“
Frage 1: Liege ich mit der folgenden Antwort zu Abs. 2 richtig?
Der Gesetzgeber legt die Nachtzeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes auf die Zeit zwischen 23:00 Uhr und 6:00 Uhr fest und gibt im § 7 Abs. 1 Satz 5 des Arbeitszeitgesetzes die Möglichkeit, durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag den Beginn dieser „siebenstündigen“ Nachtarbeit auf die Zeit zwischen 22:00 Uhr und 0:00 Uhr festzulegen. Damit würde sich bei einer Arbeitszeit von 22:00 bis 6:00 Uhr in der Nachtschichtwoche tatsächlich die zuschlagspflichtige Nachtarbeit auf 6 zuschlagspflichtige Stunden pro Tag verkürzen. Die dann geltende Nachtarbeit würde bei unserer Festlegung von 0:00 bis 7:00 gehen, da der Gesetzgeber von 7 Stunden Nachtarbeit ausgeht. Allerdings wäre für die Firma die Nachtschichtarbeit der Arbeiter der Frühschicht in der Arbeitszeit von 6:00 Uhr bis 7:00 Uhr nicht zuschlagspflichtig, da der Gesetzgeber im § 2 Abs. 4 definiert, das als Nachtschichtarbeit diejenige Arbeitszeit gilt, die mindestens zwei Stunden der „Nachtzeit“ umfasst.
Frage 2: Wie verhält es sich mit Abs. 3 der Betriebsvereinbarung?
Bei Zusammentreffen von Sonntag und Feiertag wird im Internet davon ausgegangen, das diese Zuschläge gegeneinander aufgerechnet werden. Aber Nacht- und Sonntagszuschlag bzw. Nacht- und Feiertagszuschlag doch eigentlich nicht, oder?
Frage 3: Wie verhält es sich bei Zusammentreffen von Sonntags- und Nachtarbeit. Wenn ich vom Wortlauf des Arbeitszeitgesetzes ausgehe, wäre Zuschlag für Nachtschicht fällig plus Freizeitausgleich für Sonntagsarbeit. Bei uns wird sowohl Zuschlag für Nachtarbeit wie auch Zuschlag für Sonntagsarbeit (ausnahmsweise) bezahlt, Freizeitausgleich als Wahlmöglichkeit wird aber generell verweigert. Stunden kommen also nicht aufs Konto, sondern werden zwingend ausgezahlt.
Hallo, generell gilt, dass Gesetzte nicht durch BV oder Tarifverträge unterlaufen werden können. Es kann nur eine Besserstellung erfolgen. Dein BR hat hier die Aufgabe dies zu überwachen und Passagen in einer BV nicht zuzulassen. Falls er keine Ahnung hat, soll er sich gerkschaftliche oder anwaltliche Hilfe holen.
angesichts der Komplexizität deiner Anfrage muß ich passen und empfehle dir entweder deinen zuständigen Betriebsrat oder einen anderen Fachmann für Tarifrecht
als Ansprechpartner und Ratgeber.
Hallo Jens-Martin,
bei der Frage 1 liegen Sie richtig. Die Frühschichtler erhalten keinen Nachtarbeitszuschlag.
Bei der Frage 2 tritt die BV Abs. 3 in Kraft, wonach nur bis 25 % bezahlt wird.
Frage 3: Sofern die BV noch nicht abgeschlossen ist, sollte der Betriebsrat den Freizeitausgleich für den Sonntag durchsetzen. Der Arbeitgeber will ja auch etwas, also muss er auch was geben.
Grundsätzlich lässt sich alles in einer BV vereinbaren, solange es nicht gegen Gesetz und Tarifvertrag verstösst. Entscheidend dabei ist die Verhandlungsposition beider Seiten.
Viele Grüsse
H.-J.Brockerhoff
Hallo Jens, nun müssen wir mal darüber reden, gibt es bei Dir einen Manteltarifvertrag ( also Gewerkschaft ) oder reden wir über einen Hausvertrag? Der Manteltarifvertrag kann nur nur über die Gewerkschaft geändert werden. Es sei denn, dass der Vertrag ausläuft und neue Verhandlungen anstehen. Ist es ein Hausvertrag, steht der Betriebsrat in der Pflicht.
Es ist also dann Sache des BR, was er aushandeln kann. Ein Pantentrezept kann ich Dir leider nicht geben.
Gruß, Volker
In unserer Firma soll eine neue Betriebsvereinbarung
eingeführt werden. im § 15 der neuen Betriebsvereinbarung
steht:
„Zuschläge in Höhe von 25 % werden gewährt für
Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit und Nachtarbeit.“
„Nachtarbeit gilt in der Zeit zwischen 0:00 Uhr – 06:00
Uhr.“
„Zuschläge werden lediglich in Höhe von 25 % bezahlt, auch
bei Vorliegen mehrerer zuschlagspflichtiger Tatbestände“
Kann man so vereinbaren!
Frage 1: Liege ich mit der folgenden Antwort zu Abs. 2
richtig?
Ja!!!
Der Gesetzgeber legt die Nachtzeit im Sinne des
Arbeitszeitgesetzes auf die Zeit zwischen 23:00 Uhr und 6:00
Uhr fest und gibt im § 7 Abs. 1 Satz 5 des Arbeitszeitgesetzes
die Möglichkeit, durch Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag
den Beginn dieser „siebenstündigen“ Nachtarbeit auf die Zeit
zwischen 22:00 Uhr und 0:00 Uhr festzulegen. Damit würde sich
bei einer Arbeitszeit von 22:00 bis 6:00 Uhr in der
Nachtschichtwoche tatsächlich die zuschlagspflichtige
Nachtarbeit auf 6 zuschlagspflichtige Stunden pro Tag
verkürzen. Die dann geltende Nachtarbeit würde bei unserer
Festlegung von 0:00 bis 7:00 gehen, da der Gesetzgeber von 7
Stunden Nachtarbeit ausgeht. Allerdings wäre für die Firma die
Nachtschichtarbeit der Arbeiter der Frühschicht in der
Arbeitszeit von 6:00 Uhr bis 7:00 Uhr nicht
zuschlagspflichtig, da der Gesetzgeber im § 2 Abs. 4
definiert, das als Nachtschichtarbeit diejenige Arbeitszeit
gilt, die mindestens zwei Stunden der „Nachtzeit“ umfasst.
Wenn ich die Nachtarbeitszeit ab 22:00 Uhr definiere habe ich 8 Zuschlagspflichtige Stunden!
Frage 2: Wie verhält es sich mit Abs. 3 der
Betriebsvereinbarung?
Bei Zusammentreffen von Sonntag und Feiertag wird im Internet
davon ausgegangen, das diese Zuschläge gegeneinander
aufgerechnet werden. Aber Nacht- und Sonntagszuschlag bzw.
Nacht- und Feiertagszuschlag doch eigentlich nicht, oder?
Es gibt durchaus die Möglichkeit die Zuschläge gegeneinander aufzurechnen.
Mir sind durchaus Tarifverträge bekannt, in denen nur die höherwertige Zuschlagszeit bezahlt wird!
Frage 3: Wie verhält es sich bei Zusammentreffen von Sonntags-
und Nachtarbeit. Wenn ich vom Wortlauf des Arbeitszeitgesetzes
ausgehe, wäre Zuschlag für Nachtschicht fällig plus
Freizeitausgleich für Sonntagsarbeit. Bei uns wird sowohl
Zuschlag für Nachtarbeit wie auch Zuschlag für Sonntagsarbeit
(ausnahmsweise) bezahlt, Freizeitausgleich als Wahlmöglichkeit
wird aber generell verweigert. Stunden kommen also nicht aufs
Konto, sondern werden zwingend ausgezahlt.
Den Freizeitausgleich kann man meiner Meinung nach nicht verweigern; wenn man das Arbeitszeitgesetz richtig liest!
Aus meiner Sicht bleibt zu prüfen, ob es sich wirklich um eine Betriebsvereinbarung handelt oder ob diese „Vereinbarung“ in Richtung Tarifvertrag geht!!! Sieht mir fast so aus!