LAG - Beiordnung eines Anwalts nicht möglich?

Guten Morgen,

>ein vorliegend aktueller Fall

Hallo,

die mittellose Partei kann sich darauf beschränken, innerhalb der Berufungsfrist einen ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeantrag (§ 117 ZPO) ohne Begründung einzureichen und die Berufungseinlegung bis zur Entscheidung über denselben aufzuschieben.

Ist die Berufungsfrist zwischenzeitlich abgelaufen, so muss Wiedereinsetzung sowohl in die versäumte Berufungsfrist als auch in die bereits abgelaufene Berufungsbegründungsfrist beantragt werden. Dem Berufungskläger ist auf Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren, falls Prozesskostenhilfe bewilligt wird oder – im Falle ihrer Versagung – der Berufungskläger vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste.

VG
EK

Grüß Gott…

danke für die informative Antwort. Eine Nachfrage sei mir gestattet. Was ist aber, wenn die Prozesskostenhilfe versagt wurde, welches Rechtsmittel kann gegen die Versagung der PKH angewendet werden UND an welches Gericht. Logisch wäre doch eine Beschwerde zum BAG, oder ?

Gruß

Hallo,

die Rechtsbeschwerde gegen PKH-Ablehnung durch ein Rechtsmittelgericht findet nur statt, wenn das Rechtsmittelgericht sie zugelassen hat, was es nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen darf (nur bzgl. Fragen der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse oder des Verfahrens und nur bei grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen BAG-Rechtsprechung).

Bei Nichtzulassung kann Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde eingelegt werden.

VG
EK