Lager-Zinskosten b. verzögertem Wiederruf erheben?

Hallo!

Angenommen ein Kunder wiederruft bei einem Online-Einkauf fristgerecht und gemäß dem Fernabsatzgesetz einen Teil des Einkaufs im Wert von 90€.
Die Verkäufer des Web-Shops gehen 2,5 Monate (!!!) nicht darauf ein, und schreiben immer wieder verfälschte Tatsachen als Antwort. Erst ihr eigener (!) Rechtsanwalt belehrt sie eines besseren, nach 2,5 Monaten wird der Wiederuf akzeptiert.
Nun standen bei dem Kunden die Waren die ganze Zeit rum, er hat auch sein Geld nicht gesehen, dass ihm seit 2,5 Monaten zu steht.

  1. Kann man „Lagerungskosten“ erheben? Die Ware nimmt immerhin einen 3/4 Quadratermeter Platz ein, und stand immer im Weg.

  2. Kann der Kunden Zinsen für sein Geld verlangen?

  3. Die Ware wurde geliefert. Nun soll sie zurückgeschickt werden, es gibt aber keinerlei Verpackungsmaterial. Da die Ware sehr schwer und auch viel ist, reicht kein einfaches Päckchen, dass man rumliegen hat. Kann der Verkäufer verlangen, damit er keine Verpackungskosten erstatten muss, dass der Kunde aus Bananenkartons (die der Kunde sich im Supermarkt besorgen soll) eine stabile Verpackung bastelt?

Ich bin gespannt, welche Rechte der Kunde hier hat.

MfG!

Hallo,

unter der Annahme das der Käufer ein Verbraucher ist (!) hatte er das Recht auf Widerruf gem. §355 BGB (bzw. 312d(1)BGB i.V.m. §355BGB bei Fernabsatzverträgen). Die Konsequenzen ergeben sich in §357 i.V mit §268,288(1). Demnach dürfen Verzugszinsen erhoben werden in Höhe von Basiszinssatz + 5% p.a. Im geschilderten Fall sind es 2,5 Monate. Der Basiszinssatz beträgt glaube ich zurzeit 1%, also 1+5*(2,5/12)= 1,25% Verzugszinsen dürfen erhoben werden. Entscheidend hierzu ist nicht der Zeitpunkt der Akzeptanz des Widerrufs, sondern der Zeitpunkt der Einsendung des Widerrufs (§357(1) letzer Satz) durch den Verbraucher.

Der Verbraucher ist i.d.R. nicht dazu verpflichtet die Kosten zur Rücksendung zu tragen. Allerdings ist in dem geschilderten Fall (wenn ich es richtig verstanden habe) das Wiederrufsrecht durch §312d(1)BGB entstanden. Nun könnten zwei Punkte dafür sorgen, dass der Verbraucher die Kosten der Rücksendung tragen muss:

  1. der Wert der Ware liegt unter 40 EUR? DAS IST NICHT DER FALL

  2. der Wert der Ware ist höher, sie ist aber zurzeit des Widerrufs nicht voll bezahlt und Teilzahlungen sind noch offen? DIES IST NICHT GESCHILDERT IM GEGEBENEN FALL --> §357(2)BGB

Somit dürften zumindest 2 der 3 Fragen beantwortet sein. Bitte beachte, dass ich nur ein Laie bin. Ich empfehle die angegebenen Gesetzestexte nochmals nachzuschlagen.

Schöne Grüße,

Jens

Hallo Jens!

Vielen Dank für die auführliche Antwort.
Ich als Laie habe die Gesetze noch nichtmal so deuten können. Deshalb nochmal eine kleine Rückfrage, wenn’s erlaubt ist.

Der Kunde ist Endverbraucher. Die Ware war vollständig bezahlt, deshalb die Frage nach Verzugszinsen.

Die Konsequenzen ergeben sich in §357 i.V mit §268,288(1).

-Meinst du vielleicht §286? Dieser wird in §357(1) erster Satz genannt.

Demnach dürfen Verzugszinsen erhoben werden in Höhe von Basiszinssatz + 5%
p.a. Im geschilderten Fall sind es 2,5 Monate. Der
Basiszinssatz beträgt glaube ich zurzeit 1%, also
1+5*(2,5/12)= 1,25% Verzugszinsen dürfen erhoben werden.

  • Der Basiszinssatz beträgt z.Z. 0,12% (!).
    Das hieße dann: 0,12%+5%=5,12%*(2,5/12)= 1,07%*90€=0,96€. Das ist ja ziemlich…lächerlich.

Entscheidend hierzu ist nicht der Zeitpunkt der Akzeptanz des
Widerrufs, sondern der Zeitpunkt der Einsendung des Widerrufs
(§357(1) letzer Satz) durch den Verbraucher.

  • Gerät nach §357(1) letzter Satz der Unternehmer, so bald der Wiederruf ihn erreicht, in Verzug?

Vielen Dank nochmals!

Schöne Grüße!

Hallo Lisa!

Die Konsequenzen ergeben sich in §357 i.V mit §268,288(1).

-Meinst du vielleicht §286? Dieser wird in §357(1) erster Satz
genannt.

Oh da hab ich mich verschrieben. Ja ich meinte §286BGB. Interessant für dich ist allerdings vorallem §288(1). Hier sind die Rechtsfolgen eines Widerrufs erläutert, auch die unten geschilderten 5% Verzugszinsen.

Demnach dürfen Verzugszinsen erhoben werden in Höhe von Basiszinssatz + 5%
p.a. Im geschilderten Fall sind es 2,5 Monate. Der
Basiszinssatz beträgt glaube ich zurzeit 1%, also
1+5*(2,5/12)= 1,25% Verzugszinsen dürfen erhoben werden.

  • Der Basiszinssatz beträgt z.Z. 0,12% (!).
    Das hieße dann: 0,12%+5%=5,12%*(2,5/12)= 1,07%*90€=0,96€. Das
    ist ja ziemlich…lächerlich.

Ja es lohnt sich kaum. Allerdings hast du einen Rechenfehler. Es muss heißen („Punkt vor Strich“): (0,12% + 5%*(2,5/12))*90EUR= 1,04 EUR

Entscheidend hierzu ist nicht der Zeitpunkt der Akzeptanz des
Widerrufs, sondern der Zeitpunkt der Einsendung des Widerrufs
(§357(1) letzer Satz) durch den Verbraucher.

  • Gerät nach §357(1) letzter Satz der Unternehmer, so bald der
    Wiederruf ihn erreicht, in Verzug?

Sobald der Unternehmer die Widerrufserklärung erhält beginnt die Frist zur Erstattung des Kaufpreises. Diese Frist ist unter §286(3) BGB zu finden. Da es sich in deinem Beispielfall um einen Unternehmer handelt der den Kaufpreis schuldet und der Gläubiger ihm vermutlich keine Frist explizit gesetzt hat, beträgt die Frist 30 Tage. Nach Ablauf dieser 30 Tagen ist er erst im Verzug! Sollten diese 30Tage bei den 2,5 Monaten noch nicht berücksichtigt sein, wäre er also nur 1,5Monate im Verzug und damit würden die Verzugszinsen noch geringer ausfallen…

Vielen Dank nochmals!

Sehr gerne :smile: Ich persönlich würde die Ware kostenfrei zurücksenden und die Rückzahlung des Kaufpreises im Bezug auf die genannten Paragraphen fordern. Und ich würde sowohl auf die Verzugszinsen verzichten (lohnt sich nicht), als auch auf die Lagerkosten. Bei letzterem könnte er nämlich anführen, dass der Käufer ebenso die Pflicht hattest sofort nach der Widerrufserklärung die Ware zurückzusenden (–> §357(1)). Das alles würde sonst nur in einem weiteren Streit enden.

Schöne Grüße,

Jens

Hallo Jens!

Nochmals vielen Dank für deine verständliche Ausführung und Erklärung („Punkt vor Strich“ sollte ich eigentlich können :wink:)!!!
Solche Feinheiten, wie minimale Zinskosten, etc. würden sicherlich einen noch größeren Streit heraufbeschwören.
Ich möchte nur gerne wissen, welche Rechte und Pflichten einem zustehen, die man notfalls einsetzen kann.

Freundliche Grüße!