Hallo,
ich kann mir noch nicht so ganz etwas darunter vorstellen, was mit Durchgangsrecht gemeint ist.
Wenn es sich um einen Weg handelt, der benutzt werden muss, um in einen z.B. angemieteten Raum dahinter zu kommen, dann bleibt das Recht natürlich bestehen. Wie bei einem Treppenhaus.
In einem Treppenhaus dürfen m.E. keine Gegenstände gelagert werden, die jemanden behindern oder in anderer Art und Weise gefährden.
Soll dort, weil die Fläche schön groß ist, zusätzlicher Mietraum geschaffen werden (Umbau?)? Ich stelle mir gerade die Frage, wer einen Raum mieten würde, wenn jemand anderes durchlaufen darf…
Durfte die Person vorher dort unentgeltlich lagern per mündlichem Vertrag? Dann ist dieser zu kündigen und eine angemessene Frist zu setzen, um die Fläche zu räumen.
Nach Ablauf der Frist darf geräumt werden.
Wie lange diese Frist ist, weiß ich nicht. Ggfs mal googeln.
LG
Handelt es sich bei der „Lagerfläche“ um eine nicht vermietete oder mietvertraglich zugesichert nutzbare Gemeinschaftsfläche, darf man unter angemessener Fristsetzung von 14 Tagen Räumung verlangen und kostenpflichtige Entfernung eingebrachter Gegenstände ankündigen, wenn die Beseitigungsaufforderung unerfüllt bliebe.
Handelt es sich um eine Duldung, dort Gegenstände zu lagern, darf man die widerrufen und ebengleich vorgehen.
Nur fremdes Eigemtum vernichten darf man erst, wenn der Mieter ausdrücklich Aufgabe seines Eigentums erklärt, sie erkennbar wertlos wäre oder nach angemessener Zeit der Einagerung trotz Aufforderung zur Abholung und Ankündigung der Vernichtung erneut ebenso fruchtlos verstreicht.