Hallo,
§2 Abs. 8 Satz 2 NBauO definiert, was eine Garage ist, und Satz 3, was keine Garage ist:
(2) Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. (3) Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sind keine Stellplätze oder Garagen.
Und damit ist nicht gemeint, wozu eine Garage u.a. auch verwendet werden kann, sondern dass sie nicht zu anderen Zwecken als dem Abstellen von Kfz genutzt werden darf.
Erweiternd hierzu sind nur die Regelung, dass Betriebsstoffe in Maximalmengen und Anhänger (die ja mangels eigenem Motor keine Kfz sind) ebenfalls erlaubt sind, sauber definiert. Alles andere bleibt lt. Verordnungen außen vor.
Darüber hinausgehende Ausnahmen sind reines Richterrecht, d.h. irgendwann hat mal jemand vor Gericht gestanden, und ein Richter hat dann die Verordnung dahingehend ausgelegt, dass man wohl auch Zubehör zum Kfz durchgehen lassen kann, nichts gegen ein zusätzliches Fahrrad oder einen Schrank mit Werkzeug für das Kfz, … spricht, weil diese Nutzung dann untergeordnet ist, …
Aber es gibt eben auch Urteile, die deutlich machen, was eben nicht mehr geht, und die schließen eben regelmäßig Dinge aus, die die tatsächliche Nutzung als Garage ausschließen oder behindern (in Darmstadt ging es mal um ein großes Trampolin, das man zwar auf das Autodach legen konnte, für Leute, die sich die Hose ohne Kneifzange anziehen aber nun mal ein Nutzungshindernis dargestellt haben).
Und daher sind - ohne da jetzt ein konkretes Urteils-Beispiel parat zu haben - Dinge, mit denen die ohnehin schon erhebliche Brandlast einer Garage erhöht wird, ganz sicher ohne jegliche Chance vor einem Richter, weil der dann mit den von mir schon angeführten „erst recht“-Schluss zum Thema Betriebsstoffe kommen wird. Und insoweit wäre es einfach keine gute (um nicht zu sagen „selten dämliche“) Idee, es diesbezüglich mal auf einen Rechtsstreit ankommen zu lassen, weil dessen Ausgang recht gut vorhersehbar ist.
Gruß vom Wiz