Hallo,
vorab mal ein ganz großes DANKESCHÖN
ihr habt mir schon paar mal wirklich gut weitergeholfen
aber nun habe ich schon wieder eure auskünfte nötig
mieter haben die wohnung unwirksam zum 31.12.05 gekündigt,
vertrag läuft auf deren wunsch fest bis juli 2010
haben die zwei letzten mieten nicht bezahlt
vermieter hat einen tag vor auszug sein vermieterpfandrecht
geltend gemacht und diverse sachen wie computer usw gepfändet
wohnung ist nun leer bis auf die gepfändeten dinge
tja, nun möchten die mieter am 31.12.05 die wohnung übergeben
vermieter hat erklärt mietvertrag besteht weiterhin,
zumindest bis nachmieter gefunden ist.
kann vermieter die pfandgüter in der zur wohnung gehörenden
garage einlagern?
wie lange müssen die pfandgüter auf kosten der mieter gelagert
werden, bevor vermieter sie versteigern lassen kann?
hoffe fest auf eure antworten, danke
nen guten rutsch und alles gute fürs neue jahr
Karin
Hallo Karin
du bist verantwortlich dafür, dass die gepfändeten Güter keinen Schaden nehmen.
Gerade bei Elektronik/Computer erscheint mir ein abschließbarer, trockenen Raum sinnvoll.
Der sollte außerhalb der eigentlichen Mietwohnung sein > damit du die im Rahmen der Schadensbegrenzungspflicht baldmöglichst weitervermieten kannst.
Für die Lagerkosten = den erforderlichen Lagerraum steht dir ebenfalls ein Nutzungsentgelt zu.
Versteigern lassen kannst du die Pfandgüter über den Gerichtsvollzieher, sobald du einen Vollstreckbaren Titel in entsprechender Höhe gegen den Mieter vorliegen hast.
Der Schuldner hat Gelegenheit, die Pfandgüter durch Zahlung seiner Schulden bzw. durch Hinterlegung einer Sicherheitsleistung vor der Versteigerung zu bewahren.
Ergänzung und Nachtrag
Hallo
Die Befriedigung aus den Pfandgegenständen erfolgt durch Pfandverkauf. Der Vermieter ist zum Verkauf berechtigt, wenn seine Forderung fällig ist. Besteht die Forderung nicht in Geld, so ist die Befriedigung erst möglich, wenn sie in eine Geldforderung übergegangen ist.
Eine Titulierung der Forderung ist entbehrlich!!
Der Verkauf des Pfandes ist grundsätzlich im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken. Der Vermieter muss dem Mieter den Verkauf einen Monat vorher androhen und dabei den Geldbetrag bezeichnen. Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Verkauf auch aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirkt werden.
Hat der Vermieter die Sachen des Mieters in Besitz genommen, so ist er zur Verwahrung verpflichtet. Er darf die Pfandsache aber nicht gebrauchen.
Der Mieter wird durch die Inbesitznahme von der Räumungspflicht hinsichtlich der Pfandgegenstände befreit. Erfolgt die Aufbewahrung der Gegenstände in den Mieträumen, so schuldet der Mieter auch keine Nutzungsentschädigung, da es insoweit an einer Vorenthaltung fehlt.
Christian