Lammfellschuhe (UGG) aus Australien importieren

Hallo zusammen,

ich habe mir vor wenigen Wochen sogenannte Sheepskin Boots in Australien bestellt. Oder wie man sie auch dort nennt (Ugg’s). Nun sind es nicht die eigentlichen „bekannten“ UGG Australia, welche in China von der Deckers Outdoor Corporation hergestellt werden. UGG ist ja überall als Markenzeichen geschützt. Bis halt in Australien und Neuseeland, weil man dort den Rechtstreit um den Namen gewonnen hat und man somit unter den Namen UGG die Ware herstellen und verkaufen darf. Ist ja auch so gesehen der Ursprung der Schuhe. Jetzt sind sie bis nach Deutschland gekommen und werden vom Zoll aufgrund des Verdachts von Produktpiraterie festgehalten. Im Schreiben des Zollamts heißt es: " Die von Ihnen eingeführte Ware wurde vom Rechtvertreter des Rechtsinhabers der Marke „UGG“ zur Prüfung vorgelegt". Nun zu meiner Frage, wie sieht das nun mit dem Vorwurf aus? Ist hier das Problem die Namensgebung oder die Verwechslung mit den „originalen“ Deckers UGG Australia. Schuhe kamen auch nicht aus China oder so, sondern aus Australien. Habe ich hier etwas zu befürchten? Ich weiß leider nicht wie das aussieht mit dem Markenrecht. Es ist offensichtlich, dass die Schuhe nicht die „originalen“ sind. Und das sie vom Zoll wegen dem „UGG“ festgehalten werden. In Australien ist die Namensgebung zugelassen und somit werden sie dort auch nicht illegal hergestellt. Scheitert es jetzt nur daran, dass der Name in Deutschland geschützt ist?
Beispiel: Wenn ich mir den Namen „Boot“ Markenrechtlich NUR in Deutschland sichern würde, wäre es dann nicht möglich aus anderen Ländern Schuhe zu bestellen, welche den Namen „Boot“ tragen??? Weil dies spiegelt eigentlich meine Frage wider.

VIele Grüße!

Maria

Hallo Maria, Markenrecht ist nicht meine Kernkompetenz. Beim Zoll gibt es eine zentrale Stelle für Auskünfte für Privatpersonen. Bitte mal mit denen Kontakt aufnehmen:
Anfragen von Privatpersonen Zentrale Auskunft
Telefon: 0351 44834-510
E-Mail: [email protected]
Telefax: 0351 44834-590
Ich hoffe das dir mein Plan B helfen kann.
Gruss
Detlef

Hallo Maria,

ich kenne die UGG-Boots aus Australien, wobei mir auch nicht bewusst war, das es hier unterschiedliche Rechteinhaber im Land und International gibt.

Grundsätzlich ist dies jedoch weniger eine Frage die spezifisch etwas mit Australien zu tun hat, als vielmehr mit Marken- und Lizenzrecht. Das zeigt ja auch Dein gebrachtes Beispiel sehr schön.
Marken- und Lizenzrecht ist ein komplexes Thema, in dem ich mich aus meinen Kenntnissen (zu Australien) nicht auskenne. Ich hatte nur einmal einen ähnlichen Fall in umgekehrter Richtung mitbekommen (aber nicht zuende verfolgt). Da ging es darum, dass ein bekannter deutscher Sandalenhersteller (Namen nenne ich jetzt nicht) Schuhe produziert hat mit bunten Mustern aus Aboriginal-Kunst. Problem war, dass auch diese Kunst und die Muster als „Piece of Art“ geschützt sind, und das gab entsprechend Ärger. Wobei, wie gesagt, ich das nicht zuende verfolgt aber und auch nicht mehr weiss ob es den Ärger schon in Deutschland gab oder erst beim Export nach Australien.

Insofern kann ich nur empfehlen, diese Frage jemanden zu stellen, der sich mit Recht, insbesondere Marken´und Lizenzrecht auskennt (und dann auch in der entsprechenden Kategorie einzustellen).

Herzliche Grüße,
Sven

Hallo Maria. 

Unabhängig davon wie die Urheberrechtslage in Australien ist, werden die Schuhe nun in die EU eingeführt, was zur Folge hat, dass auch das hier geltende Recht anzuwenden und einschlägig ist. 

In deinem Beispiel bedeutet das, dass der Markenrechteinhaber nun deine Schuhe begutachten wird und wie du selbst schon schreibst, darüber entscheiden wird, ob es sich um eine Nachahmung seines in der EU/DE geschützten Produkts handelt - was zu bejahen ist.

Danach entscheidet der Rechteinhaber wie mit der Ware weiter zu verfahren ist. Je nach Fall kann es vorkommen, dass er trotz Fälschung dir die Ware wieder überlässt, weil er nur an der Verfolgung bzw der Verhinderung kommerzieller Einfuhren interessiert ist. Wahrscheinlicher ist jedoch der Fall, dass du aufgefordert wirst, der Vernichtung der Ware zuzustimmen!

Unabhängig hiervon solltest du dich darauf einstellen, dass der Rechteinhaber dich über seinen Anwalt auffordern wird, als Verzicht auf ein gerichtlichtes Verfahren eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben, zukünftig keine weiteren Einfuhren gefälschter Produkte seines Mandanten durchzuführen, da sonst eine recht knackige „Vertragsstrafe“ fällig wird. Dennoch wirst du meist für die aktuelle Einfuhr sowie den Anwaltskosten mit einer Kostenpauschale von mehrereM Hundert Euro belegt…

PS: noch als kleinen Schlusspunkt ein Hinweis: sofern du die nachgemachten bzw auch echten, aber in der EU als nachgemacht geltenden Schuhe persönlich im Reiseverkehr (und innerhalb der abgabenfreien Höchstwertgrenze) zB aus einem Urlaub mitgebracht hättest, könnte der Rechteinhaber nicht eingreifen.

Hallo Maria, 

es ist natürlich schwer jetzt zu urteilen, ohne den ganzen Sachverhalt ordentlich festgestellt zu haben. 
Aber dennoch Folgendes dazu:

Der Zoll prüft bei der Abfertigung von Waren aus Drittländern u.a. Auf Verbotene Waren, das heißt auch eventuelle Plagiate.
Demnach ist es vorerst völlig irrelevant, ob diese auf dem Australischen Markt auf Grund von Besonderen Vorschriften legal erwerblich sind.
Der Zoll hatthe hier wohl den Verdacht auf ein plagiiertes Produkt.
Deine Schuhe wurden sichergestellt und an den Urheber gesandt, damit dieser prüft, ob es sich hier um Plagiat handeln könnte.
Stellt sich raus, dass diese Schuhe plagiiert sind und somit Einfuhrverboten, obliegt es dem Urheber, Strafanzeige nach Paragraf 372 (1) AO i.V.m. deutschen Urheberrechtsgesetz, zu stellen.
Es kann auch passieren, dass er von einer Anzeige auf Grund von Geringfügigkeit absieht.
Dies liegt jetzt in seinem Ermessen.

Sich den Namen „Boot“ schützen zu lassen wird schwer, weil es sich hier um eine Schuhart mit besonderer Bauweise handelt.
Aber rein theoretisch könntest du es mit jedem Namen machen.
Dies gilt dann aber nur national. Du musst dann in jedem Land, in dem eine Verfolgung eines Plagiates deines Produktes erfolgen soll, einen Antrag auf Verfolgung stellen.
Dieser Antrag ist dann ein Jahr gültig und muss dann neu gestellt werden.
Als Beispiel: stellst du als Urheber in Polen keinen Antrag auf Verfolgung von Plagiaten deines geschützten Produktes, interessiert es den polnischen Zoll dort nicht, ob dort Plagiate im Umlauf sind.

Ich drücke dir die Daumen, dass es sich bei dir um einen Irrtum handelt Und hoffe, dass ich dir helfen konnte.

MfG - Maik

Die Frage wurde schon sehr gut beantwortet und auch der Tipp mit der Zollstelle ist gut. Leider ist es auch für Privatpersonen nicht erlaubt Ware die Urheberrechtlich geschützt ist sich auf dem „Postweg“ zu beschaffen. Es wird nur eine Ausnahme gemacht wenn man als Tourist die Ware vor Ort kauft hier kann (muss nicht) der Zoll die Einfuhr genehmigen. Bei Postsendungen die entdeckt werden, wird immer der von Dir beschriebene Weg eingehalten. Da der Zoll die Markenrechte schützen muss. Ob irgendwelche Kosten bzw. Bußgelder noch kommen hängt von Anwalt der Firma und ob die Ware kostenpflichtig vernichtet wird. Auch der Zoll behält sich das Vorrecht auf Kostenerstattung für Bearbeitung und eventuelles Bußgeld auf.