Also Karl,
Du hattest doch schon selbst festgestellt:
Habe nun nachgeschlagen
http://www.google.de/search?hl=de&q=StVzO%2BFahrradb…, dort
http://www.hernolds-radseiten.de/index.php?%2FTechni…
„§67StVZo Abs. 10 In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur die
nach ihrer Bauart dafür bestimmten Glühlampen verwendet werden.“ und kann Entwarnung geben.
um gleich anschließend wieder einen Zusammenhang zu konstruieren:
Da wollen die Hersteller wohl bemänteln, dass ein Ersatz von denen nicht gewünscht ist. Umsatz wollen die machen.
Dann wiederhole ich mich auch noch einmal (wörtlich):
Mit dem Hinweis auf hier geltende Vorschriften hat das doch aber nichts zu tun.
Und jetzt hackst Du schon wieder darauf rum:
Klarer gesagt : Der Hersteller will aus eigennützigen Gründen
nicht, dass die Lampen getauscht werden. Das will er aber
nicht zugeben, sondern er schiebt - entgegen der tatsächlichen
Lage - gesetzliche Vorschriften vor. Damit darf man nicht
erklären, dass die Lampen nicht auszutauschen sind. Die sind
definitiv nicht demontierbar, ohne die gesamte Einheit zu
zerstören.
Damit ist der Tatbestand der bewussten Irreführung gegeben.
Wäre eher ein Fall für das Brett „Allgemeine Rechtsfragen“
Umsatz wollen die machen.
Ja klar. Das würde ich auch wollen.
Dagegen ist ja nichts zu sagen. Nur wenn man dazu unlautere
Methoden anführt, ist das nicht in Ordnung.
Wie d(t)rollig. Ich versteh Dich nicht. Und Du hast hast einen Blinden Fleck.
Grüße von
Thomas