Landesarbeitsgericht gescheitert, was nun?

Wenn beim Landesarbeitsgericht in einem verlorener Prozess keine Berufung zugelassen ist, bleibt doch nur noch ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren.
Wenn auch dieses ablehnt wurde kann es dann gerichtlich noch irgenwie weitergehen?
Für Antworten sage ich einfach danke.
MfG
Hans13

Hallo

Gegen ein LAG-Urteil gibt es die Möglichkeit der Revision, nicht der Berufung. Etwas vereinfacht dargestellt ist der Unterschied wie folgt: Im Berufung sverfahren wird der ganze Fall noch einmal verhandelt, der fragliche Sachverhalt also durch eine vollständig neue Beweisaufnahme wie in der ersten Instanz noch einmal festgestellt. Das Berufungsgericht ist danach völlig frei in seiner Entscheidung.

Im Revision sverfahren findet keine neue Beweisaufnahme statt. Hier wird – auf der Grundlage des von dem Vorgericht festgestellten Sachverhalts – nur noch geprüft, ob
"1. eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht
oder
3. ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt. "

Gegen das Nicht-Zulassen einer Revision gibt es die Nichtzulassungsbeschwerde. Wird diese als unzulässig verworfen, ist Schicht im Schacht.

Alle wichtigen §§ sind hier zu finden http://bundesrecht.juris.de/arbgg/BJNR012670953.html…

Gruß,
LeoLo