Hallo,
Nach dem Nachbarschaftsrecht (Landesrecht) habe ein Grundstückseigentümer Anspruch gegen seinem Nachbarn auf Entfernung - von dessem Grundstück - überhängender Äste. Der Nachbar will das nicht und „verschanzt“ sich hinter der Vorschrift (zB. Baumschutzsatzung) der Kommune.
Welche Rechtsvorschrift hat Priorität ?
Die Baumschutzsatzung lässt Ausnahmen zu, wenn „Vorschriften des öffentlichen Rechts“ betroffen sind. Greift hier das vom Bundesland festgesetzte Nachbarschaftsrecht ?
Gruß
Karl
Bundesrest steht über Landesrecht, und Landesrecht steht über Kommunalrecht.
Levay
Bundesrest steht über Landesrecht, und Landesrecht steht über
Kommunalrecht.
Hallo Levay,
das kommt nur zur Anwendung, wenn sich das Recht widerspricht.
Ergänzend möchte ich also anmerken, dass das „höhere“ Recht oft eine Ermächtigungsgrundlage für das „niedere“ Recht schafft, oder im Recht der gleichen Ebene an anderer Stelle noch Einschränkungen entstehen können.
Beispiel: Landesnachbarschaftsrecht sagt: die Äste können ab. Landesnaturschutzrecht sagt: aber nur im Winter.
Landesrecht sagt: Äste können ab sagt aber auch, dass die Kommunen die Bäume zum geschützten Landschaftsbestandteil oder Naturdenkmal erklären können. Dann ist eventuell nichts mit antragslosem Sägen.
Grüße
Ulf
das kommt nur zur Anwendung, wenn sich das Recht widerspricht.
Jawohl, aber wenn es keinen Widerspruch gibt, stellt sich ja auch die Frage nicht. Ich gehe also davon aus, dass der Fragesteller einen Widerspruch meint.
Im Übrigen muss man natürlich bedenken, dass ein Widerspruch auch dann gegeben sein kann, wenn eine höherrangige Regelung einen bestimmten Gegenstand zwar nicht ausdrücklich regelt, aber implizit dadurch, dass sie als abschließend zu verstehen sein soll.
Levay
Die Baumschutzsatzung lässt Ausnahmen zu, wenn „Vorschriften
des öffentlichen Rechts“ betroffen sind. Greift hier das vom
Bundesland festgesetzte Nachbarschaftsrecht ?
Hallo Karl,
Baumschutzsatzungen verbieten das Beseitigen oder die wesentliche Beeinträchtigung des Baumes (z.B. übermäßiger Rückschnitt). Man müsste also erst einmal schauen, ob der gewollte Rückschnitt überhaupt mit der Baumschutzsatzung im Konflikt steht.
Falls doch, was hindert den Nachbarn, schriftlich einen Antrag gemäß Baumschutzsatzung zu stellen und den Schnitt mit dem Nachbarschaftsrecht zu begründen?
Die Frage, welches Recht zur Anwendung kommt, ergibt sich praktisch doch erst, wenn die Kommune den Antrag ablehnt.
Bei vielen Büschen ist das „Auf den Stock setzen“ ein Pflegeschnitt, der durch Baumschutzsatzungen in der Regel nicht verboten ist.
Grüße
Ulf
Die Baumschutzsatzung lässt Ausnahmen zu, wenn „Vorschriften
des öffentlichen Rechts“ betroffen sind. Greift hier das vom
Bundesland festgesetzte Nachbarschaftsrecht ?
Hallo Ulf,
Baumschutzsatzungen verbieten das Beseitigen oder die
wesentliche Beeinträchtigung des Baumes (z.B. übermäßiger
Rückschnitt). Man müsste also erst einmal schauen, ob der
gewollte Rückschnitt überhaupt mit der Baumschutzsatzung im
Konflikt steht.
Setzen wir mal die entsprechende Prüfung voraus, wonach der Rückschnitt unzulässig wäre, es sei denn o.a. Ausnahme.
Falls doch, was hindert den Nachbarn, schriftlich einen Antrag
gemäß Baumschutzsatzung zu stellen und den Schnitt mit dem
Nachbarschaftsrecht zu begründen?
Die Kosten für den Antrag, und noch mehr : die Kosten für’s Ansetzen der Säge. Vielleicht ist der Nachbar auch ein grüner Fundi.
Die Frage, welches Recht zur Anwendung kommt, ergibt sich
praktisch doch erst, wenn die Kommune den Antrag ablehnt.
Hätte der von den überhängenden Ästen betroffene Grundstückseigentümer einen Anspruch darauf, dass der Nachbar einen solchen Antrag stellt ? Immerhin gibt es reichlich Fälle, in denen die Kommune solche Anträge positiv beschieden hat.
Bei vielen Büschen ist das „Auf den Stock setzen“ ein
Pflegeschnitt, der durch Baumschutzsatzungen in der Regel
nicht verboten ist.
Gut 15 Meter hohe Bäume „Auf den Stock zu setzen“ fällt sicher nicht unter „Fachgerechte Pflege-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaßnahmen“.
Gruß
Karl