also sorry, aber soviel Profi war ich vor Fragestellung schon:
wenn einer ein Stück Land verpachtet und der Pächter zieht
darauf Tomaten, dann sind es des Pächters Tomaten, garkeine
Frage.
Die geernteten Tomaten sind seine, weil er das Recht auf Fruchtziehung hat: Sie sind der Ertrag seines Gartens.
Eine Pflanzung am Zaun ist aber nicht Ertrag des Gartens.
Ist ja auch wurscht, da es bei Kleingärten halt so ist, mit
Kaufvertrag für die Aufbauten bei Übernahme etc. Wird also
wohl nicht gegen geltendes Recht verstoßen.
Wenns Dir wurscht ist, umso besser. Mich interessiert es, weil meines Erachtens ein paar Einzelheiten zu Deiner Frage davon abhängen.
Ich halte im gegebenen Fall sowieso die strafrechtliche Relevanz des Vorgangs (falls es die denn gibt) für zweitrangig. Für viel wichtiger halte ich, welche zivilrechtlichen Ansprüche der Pächter in der gegebenen Situation hat: Ob es genügt, wenn die Pacht anteilig gesenkt wird; ob er einen Anspruch darauf hat, daß ihm eine Parzelle zur Verfügung gestellt wird, die die gleiche Größe hat wie die von ihm gepachtete bisher hatte; ob er darüber hinaus gehend noch weitere Ansprüche hat.
Nun, aber mit dem wenigen, was hier zum Sachverhalt bekannt ist, kann man da allenfalls spekulieren.
Jo. Nun wird ja aber eine Hecke im Rahmen einer
ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht zur Erzeugung von Anfeuerholz
kultiviert.
Eine Hecke an einem Zaun ist nicht als Ertrag anzusehen.
Richtig, denn § 581 BGB bezieht sich hinsichtlich des Rechts auf Fruchtziehung nur auf bestimmungsgemäße Erzeugnisse und Ausbeute (Palandt § 581 Rdn 7). Zudem hat die vorgergehende Anwort übersehen, dass der Eigentumserwerb von vertraglichen Rechten zu unterscheiden ist und sich hier nach § 956 BGB vollzieht, also erst nach Trennung vom Grundstück.
sorry, aber der Artikel ist inzwischen alt, da gucke ich nicht mehr jeden Tag.
Der Pachtvertrag ist ein Standartkleingarten-Pachtvertrag. D.h. ein Pachtvertrag im Sinne des BGB mit diversen Nutzungseinschschränkungen (soll ich die hier alle darlegen, Heckenhöhe etc.???).
Einen Passus nach dem die Pachtfläche während des laufenden Vertrages einseitig vom Verpächter verändert werden kann habe ich jedenfalls nicht gefunden.
Ansonsten halt ein Pachtvertrag lt. BGB.
Der Vertrag ist noch über 11 Monate gültig, soviel zum Thema Kündigung.
Wer dazu etwas Fundiertes beitragen kann, möge sich melden.
nix da. Ich hätte sehr gern Tatsachen, aber der Artikel ist inzwischen so alt und war so unergiebig, das ich nicht mehr jeden Tag nachschaue.
Also, gern her mit den Tatsachen. Details zum Vertrag findet ihr weiter oben oder im Bundeskleingartengesetz und im BGB.