Servus,
bei Gewinnermittlung gem. § 13a EStG gelten Gewinne aus dieser Tätigkeit bis zum Betrag von 1.534 € p.a. als in die Durchschnittsatzgewinnermittlung einbezogen und damit abgehandelt, ohne dass eine separate Hinzurechnung erfolgt. Das ist aber kein Freibetrag.
Die Durchschnittsätze für die Umsatzbesteuerung gem. § 24 UStG (für diese Leistungen 10,7 % USt, 10,7 % Vorsteuer, Zahllast 0) können unter Umständen angewendet werden, wenn nämlich Landschaftspflege und die eigentliche landwirtschaftliche Erzeugung im Rahmen eines einheitlichen Betriebs stattfinden, und wenn die landwirtschaftliche Erzeugung dem einheitlichen Betrieb insgesamt das Gepräge gibt. Schulbuchbeispiel für so eine Situation ist die Wanderschäferei. Kritisch wird es bereits, wenn z.B. für die Pflege von Streuwiesen ein sonst im landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr benötigter leichter alter Schlepper mit Messerbalken eingesetzt wird.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder