Landwirtschaft- arbeiten im Urlaub?

Hallo zusammen!

Hätte gerne mal eine Einschätzung zu folgender fiktiven Situation:

Person B ist in der Landwirtschaft bei A mit Arbeitsvertrag 40 Wochenstd. angestellt und B werden 30 Urlaubstage gewährt. In der Landwirtschaft ist es üblich, dass sich Arbeitskräfte auch bei einem bestimmten „Personalvermittler“ zur Verfügung stellen - da akuter Arbeitskräftemangel herrscht- und dort auch std.- oder tageweise, gegen Entgelt arbeiten, mit Wissen u. Einverständnis der Arbeitgeber.
Wenn jetzt z.B. B Urlaub hat, sich A deshalb einen Ersatz beim Personalvermittler anfordert und plötzlich B zum Arbeiten vor der Tür steht, obwohl A ihm gerade Urlaub gewährt?.
Im ausserlandwirtschaftlichen Leben ist ja Arbeit während des ERHOLUNGSURLAUBES strikt verboten, weil… (alles bekannt). Gilt das grundsätzlich auch für die Landwirtschaft? Oder wegen der „besonderen“ Umstände (Arbeit mit Tieren kennt keinen geregelten Feierabend und auch kein Wochenende)mit Erlaubnis des Arbeitgebers „geduldet“? Wenn dies so wäre, müsste A ja nicht nur den Lohn fortzahlen während des Urlaubs, sonders auch noch das Entgelt an den Personalvermittler, für seinen eigenen Mitarbeiter? (welcher dann doppelt kassieren würde?). Kann man hier kategorisch sagen: egal ob A einverstanden ist, es ist verboten und ein fristloser Kündigungsgrund? Oder dürfte es solche Ausnahmen geben? Kennt sich jemand hier speziell mit so einer Themenstellung aus?
Danke und Gruss, Nanamee

Hallo,

das Bundesurlaubsgesetz dürfte auch für die Landwirtschaft gelten:

§ 8
Erwerbstätigkeit während des Urlaubs.

Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.

Gruß Merger

Weil Du doch hier mitspielst…
Hi!

Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem
Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.

Mal eine Frage an Dich Cleverle:

Ein Arbeitnehmer hat nicht einen Vollzteitjob sondern zwei Telzeitjobs, die jeweils von Montag bis Freitag ausgeübt werden.

Im einen Job (A) hat er Anspruch auf 30 Arbeitsage Urlaub, im anderen (B) sind es nur 25.

Nach Deinem abschließenden Urteil muss er also

  • entweder gegen das BUrlG verstoßen,
  • 5 Tage Urlaub bei A verfallen lassen oder aber
  • die fristlose Kündigung bei B riskieren?

Meine Güte, noch einmal: Wenn Du nicht weißt, wozu Du Dich äußerst, lass es!

Mal wieder ein weiteres Mal kopfschüttelnd
Guido

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Es kommt darauf an
Hi!

Person B ist in der Landwirtschaft bei A mit Arbeitsvertrag 40
Wochenstd. angestellt und B werden 30 Urlaubstage gewährt. In
der Landwirtschaft ist es üblich, dass sich Arbeitskräfte auch
bei einem bestimmten „Personalvermittler“ zur Verfügung
stellen - da akuter Arbeitskräftemangel herrscht- und dort
auch std.- oder tageweise, gegen Entgelt arbeiten, mit Wissen
u. Einverständnis der Arbeitgeber.

Ich habe mal einen wesentlichen Teil markiert …

Wenn jetzt z.B. B Urlaub hat, sich A deshalb einen Ersatz beim
Personalvermittler anfordert und plötzlich B zum Arbeiten vor
der Tür steht, obwohl A ihm gerade Urlaub gewährt?.

Das kommt, wie so oft, auf die detaillierte Betrachtung des Einzelfalls an.

Im ausserlandwirtschaftlichen Leben ist ja Arbeit während des
ERHOLUNGSURLAUBES strikt verboten, weil… (alles bekannt).

Nö, das ist eben nicht bekannt, weil es ganz einfach in dieser Form schlicht falsch ist.

Verboten ist nicht jede Tätigkeit, verboten ist nur das, was dem Urlaubszweck der Erholung entgegenwirkt.
Klar zu verneinen wäre die Frage, ob man während des gesamten Urlaubs in Vollzeit beim Personalvermittler arbeiten darf.

Bei einzelnen Tagen oder gar nur einzelnen Stunden sieht die Sache aber schon wieder ganz anders aus.

Es gilt, dass hier abgewogen werden muss. Der Arbeitnehmer darf eine gewisse Toleranz seines Arbeitgers erwarten, der Arbeitgeber darf aber ebenso erwarten, dass der Arbeitnehmer es nicht übertreibt.

Gilt das grundsätzlich auch für die Landwirtschaft?

Das ist der einzige Punkt an Mergers Antwort, der nicht in seiner Absolutheit Quatsch ist: Das BUrlG gilt auch für die Landwirtschaft.

Kann man hier kategorisch sagen: egal ob A einverstanden ist,
es ist verboten und ein fristloser Kündigungsgrund?

Fristlos halte ich für ausgeschlossen, ich halte es im schlimmsten Fall sogar nur für abmahnungswürdig.

Oder
dürfte es solche Ausnahmen geben?

Ausnahmen gibt es, leider kann man hier kaum sagen, wo die Grenze liegt, da dies ein typischen Beispiel ist für:
Nur nach genauer Prüfung der Fakten beurteilbar, und dann vermutlich nur vor Gericht.

VG
Guido

Hallo Guido

Verboten ist nicht jede Tätigkeit, verboten ist nur das, was
dem Urlaubszweck der Erholung entgegenwirkt.

Das ist falsch.

Mehr sag ich nicht, damit Du was zum Grübeln hast.

Gruß,
LeoLo

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Ok ok ok
Hi!

Verboten ist nicht jede Tätigkeit, verboten ist nur das, was
dem Urlaubszweck der Erholung entgegenwirkt.

So besser?

Ich wollte nicht

Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass § 8 BUrlG nicht jede Handlung verbietet, die nicht zur Erholung führt, sondern lediglich eine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit untersagt. Das Verbot orientiert sich also nicht an der Tätigkeit als solcher. Erlaubt sind vielmehr auch alle freiwilligen Tätigkeiten, die nicht auf Entgelterzielung gerichtet sind (Bsp. Bauhandwerker hilft im Urlaub als Alpenvereinsmitglied bei der Errichtung einer Alpenvereinshütte). Auch extrem anstrengende Tätigkeiten, wie bspw. Bergsteigen in Nepal, werden von § 8 BUrlG nicht erfasst. Der von § 8 BUrlG, geschützte Urlaubszweck liegt vielmehr darin, Freizeit zu haben, in der man nicht dem arbeitgeberseitigen Direktionsrecht unterliegt, sondern Tätigkeiten zur freien Entfaltung der Persönlichkeit verrichten kann, ohne die Vergütungsgrundlage aus dem Arbeitsverhältnis zu verlieren. Dem entsprechend widerspricht eine Handlung diesem Urlaubszweck nur dann, wenn die bezahlte Freizeit genutzt werden soll, um die Einnahmen aus der eigenen Arbeitskraft durch Eingehung eines weiteren Erwerbsverhältnisses in doppelter Weise auszunutzen. Eine unentgeltliche Mithilfe im Familienbetrieb, in einer Nebenerwerbslandwirtschaft oder einen gemeinnützigen Organisation widerspricht damit nicht dem Urlaubszweck, Freizeit selbstbestimmt nutzen zu können ohne die wirtschaftliche Grundlage des Arbeitsverhältnisses zu verlieren.

zitieren, sondern das Ganze in zwei Worte zusammenfassen, was zugegeben wohl zu einfach gedacht war :smile:

Gruß und danke
Guido

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Hallo Guido

Ein entscheidendes Teilchen fehlt.

Aber im Text darunter steht es, somit seiest Du rehabilitiert. ;o)

(…) Erlaubt sind vielmehr auch
alle freiwilligen Tätigkeiten, die nicht auf Entgelterzielung
gerichtet sind

Es gibt eine Menge auch sehr anstrengende Tätigkeiten, die man im Urlaub machen kann, die dem Urlaubszweck entgegenwirken. So könnte man auch sein Haus bauen, die Einfahrt pflastern, usw usw. Die Erzielung von Einkommen ist ein ganz elementarer Punkt in diesem Zusammenhang, der in deinem Satz (Zitat) „verboten ist nur das, was dem Urlaubszweck der Erholung entgegenwirkt“ fehlte.

Gruß,
LeoLo

Hi!

Die Erzielung von Einkommen ist ein ganz elementarer
Punkt in diesem Zusammenhang, der in deinem Satz (Zitat) "verboten ist nur das, was dem Urlaubszweck der Erholung
entgegenwirkt
" fehlte.

Die Einkommenserzielung habe ich bei einer Erwerbstätigkeit im UP einfach mal vorausgesetzt :smile:

Aber sei es drum, da fehlte ja noch ein ganzer Packen an Details, die jetzt mit dem Urteilszitat nachgeholt wurden, da Du mich ja zurecht kritisiertest.

VG
Guido

DANKE
Hallo an alle, die geantwortet haben und vielen Dank für die Einblicke und Perspektiven! Aber bitte keinen Streit!
Nochmal zum Thema:

bei der eingangs beschriebenen Situation sollte die " Nebentätigkeit von B beim Personalvermittler" während des gesamten Urlaubs (4 Wo.!)bei A , ganztägig und gegen Entgelt angenommen werden.

Würde das dann eine dem „Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit“ (Zitat) sein? (auch wenn B behaupten würde, es sei Erholung für ihn?)

(Ich schreibe einen Artikel über dieses Thema für eine Landw.Zeitung und möchte mich bei euch „absichern“ durch Fachinfo. Deshalb VIELEN DANK nochmal für sachdienliche Hinweise ;0))

Gruss, Nanamee

Hi!

Würde das dann eine dem „Urlaubszweck widersprechende
Erwerbstätigkeit“ (Zitat) sein?

Ja (ich schrieb ja schon: Klar zu verneinen wäre die Frage, ob man während des gesamten Urlaubs in Vollzeit beim Personalvermittler arbeiten darf.)

Mein zugegeben zu spät nachgereichtes Zitat stammt aus einem Urteil des LAG Köln (AZ 2 Sa 674/09).

Gruß
Guido

Hallo Spassvogel,

wenn Du etwas an dem § auszusetzen hast, wende dich bitte an diejenigen die das Gesetz erlassen haben.

Sind wir denn hier im Kindergarten ?

Gruß Merger

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