Landwirtschaftl. Pachtvertrag (Weide/Gebäude) mit Nebenkosten Vorauszahlung

Wenn A ein privilegierter Landwirt ist und dem B eine bestimmte Wiese plus Stall plus Paddockbereich für eine begrenzte Zeit verpachtet und dabei für Strom und Wasser ect. Abschlagszahlungen verlangt, ist dann das Procedere bei den Nebenkostenabrechnungen wie im Mietrecht zu behandeln? Speziell nachgefragt nachdem erst 2017 nach mehrmaliger mündlicher Aufforderung die Abrechnung von 2014 verteilt wurde? Im Landwirtschaftlichen Tagblatt stand nur, wenn Nebenkosten verlangt werden, muß mindestens einmal im Jahr eine Abrechnung erfolgen.

LG Dermit den Pferden flüstert

Die Abrechnungsvorschriften aus dem Mietrecht (BGB § 556) sind nicht auf Pacht- und Geschäftsraummietverträge übertragbar.
Hier kann auch länger abgerechnet werden.

Es kommt dann allenfalls einmal die Verwirkung nach 3 Jahren- Beginn mit Jahresende aus dem der Anspruch stammt) in Betracht.

Hier im Beispiel wären also Abrechnungen aus 2014 erst nach dem 31.12.17 nicht mehr eintreibbar.

Immer vorausgesetzt, es handelt sich auch um NK-Vorauszahlungen, nicht um Pauschalen ohne weitere Abrechnung- was m.E. nicht ganz ausgeschlossen ist.
Denn wie will man abrechnen, wenn es keine Messgeräte dafür gibt.
Dann hätte man nämlich einen Verteilmaßstab aushandeln müssen, etwa anteilig nach dem Gesamtwasserverbrauch des Hofes (Hauptwasseruhr) und ebenso beim Strom.

MfG
duck313

Ok, wenn also das Mietrecht nicht anwendbar ist, welches dann? Vor allem bezüglich der Vorlage der ursprünglichen Rechnungen z.B. der Stadtwerke und vom Wasser Zweckverband. Hat man das Recht auf Einsicht/Kopie der Jahresrechnungen?
Doch es sind Wasser- und Stromzähler vorhanden. Jährlich abgelesen.
Problematisch für die verspätete Abrechnung ist die Tatsache, dass man den Besitzern der im Jahre 2014 eingestellten Pferde keine Nachtragsrechnung mehr stellen kann, wenn sie schon längst den Stallverlassen haben.
LG

Das Mietrecht ist schon anwendbar, nur eben nicht die besonderen Vorschriften für die Vermietung von Wohnräumen. Die sind ja nur ein (zugegeben der rechtlich interessanteste) Fall der Vermietung.

Also habe ich das so richtig verstanden: die Regelungen bzgl. Abrechnungen, Vorauszahlung, Nebenkostenabrechnungen sind vom Mietrecht heranwendbar. Incl. Einsichten/Kopien der originalen Abrechnungsbelege?

Was zu lesen für Dich:

Nein, wie schon geschrieben, ist das Wohnraummietrecht ein besonderer Teil des Mietrechtes, und soweit es hier nicht um Wohnraummiete geht, sind die hierfür geltenden, besonderen Vorschriften gerade eben nicht anwendbar. Das unten zitierte Urteil bestätigt dies, führt dann aber einen ziemlichen Eiertanz in Bezug auf analoge Anwendbarkeiten aus. Demnach kann der Pächter zwar schon den Anspruch auf Abrechnung nach Ablauf eines Jahres mit Hinweis auf die hierzu bestehende Regelung im Wohnungsmietrecht geltend machen, eine verspätete Abrechnung führt dann aber gerade nicht dazu, dass der Verpächter automatisch seinen Anspruch auf Nachzahlung verliert. Da man alternativ natürlich über andere Gründe nachdenken kann, warum der Anspruch trotzdem im konkreten Einzelfall untergegangen sein könnte, hat man sich dann noch mit der Frage einer möglichen Verwirkung auseinander gesetzt, hierfür aber festgestellt, dass auch diese nicht automatisch durch Zeitablauf, sondern nur dann eintritt, wenn besondere Umstände hinzutreten.