Hallo Alex,
Die Hosen hängen vielleicht 2-3 Stunden.
find ich auch nicht so gut, wenn die Hosen über das Geländer hängen, egal ob 2 oder 3 Stunden.
Jedenfalls darf man nicht die Nutzung des Balkons anderer Mieter einschränken, z.B. die Sicht. Wenn der VM in der Wohnung darunter die fliegenden Vögel beobachten will und ihn dabei die Hosenbeine stören, hat der Mieter schlechte Karten.
Anzumerken ist, dass es für alle Wohnungen keinen Trockenraum
oder eine Rasenfläche zum Aufstellen einer Wäschespinne oder
zum Aufhängen einer Leine gibt. Es stehen für die oberen
Wohnungen nur der Balkon (1,5m x 1,5m), und für die unteren
Wohnungen die Terrasse(3m x 5m) als Trocknungsplätze zur
Verfügung.
ja, das ist übel, aber war ja wohl beim Einzug schon bekannt. Ich würde einen zusätzlichen Wäscheständer zu 6 € kaufen, die Hosen dann zur Hälfte rüber hängen. Bei uns passt das so. Oder eine Leine so hoch anbringen, dass die Hosen auf dem Balkon hängen können. Sieht man dann zwar auch von außen, ist aber auf dem Balkon, den man schließlich mitgemietet hat. Und Wäschetrocknen gehört zum Wohnen. Die Wäsche hängt nur vorübergehend dort. Und das Trocknen an der Luft ist sehr viel ökologischer als in der Trockenmaschine.
Das Trocknen der Wäsche außerhalb der Wohnung oder außerhalb der Balkonbrüstung stellt eine Sondernutzung dar, auf die der Mieter keinen Anspruch hat. Die Außenseite der Balkonbrüstung zählt zur Hausfassade und liegt damit außerhalb des gemieteten Objektes.
aber:
Zitat:
Der Mieter ist grundsätzlich dazu berechtigt, auf dem Balkon Wäsche aufzuhängen. Das gilt auch dann, wenn im Mietvertrag steht, dass in der Wohnung keine Wäsche getrocknet werden darf, denn der Balkon gehört nicht zum Innenraum der Wohnung.
AG Brühl, 21 C 256/00
Zitatende
Zitat:
Selbst wenn die Hausordnung das Wäschetrocknen auf dem Balkon aus ästhetischen Gründen ausdrücklich verbietet, dürfen zumindest kleinere Wäschestücke - Kinderbekleidung und Sportsachen - dort aufgehängt werden. Auch das Aufstellen eine Wäscheständers ist - jedenfalls soweit er nicht über die Balkonbrüstung ragt - zulässig. Das gilt auch für eine fest montierte Wäschestange oder Wäscheleinen.
AG Euskirchen, 13 C 663/94
Zeitschrift „Mieterschutz“ Ausgabe 2/2005
Zitatende
Gruß
Marion