Lange in der PKV-, dann Finanzengpass, wat nund

Eine PKV besteht seit 1988; Alters-Rückstellungen von rd. 34.000 € sind gebildet.
Es besteht die Gefahr aus der Selbstständigkeit für ca. 8-10 Monate in eine Festanstellung und damit in eine GKV zu müssen.
Was kann man da machen, damit die Summe nicht verloren geht.
Weiss jemand Rat ? (Ausser dann zahl doch die Beiträge einfach weiter)

Hallo Dieter,

eine Anwartschaft wegen Versicherungspflicht abschließen. Du zahlst ca. 20-30% der Beiträge und erhöhst damit sogar Deine AR weiter.

Oder ein kleine - die ist günstiger - erhält aber nur die vorhandenen Ansprüche.

3 Möglichkeit - nur wenn maximal 12 Monate minus 1 Tag - § 5 Abs. 10 SGB V - die PKV muss Dich mit allen erworbenen Rechten wieder aufnehmen! (Achtung - keine Empfehlung!)

Viele Grüße
Thorulf Müller
Versicherungsmakler

Am besten das Ganze in eine „große Anwartschaftsversicherung“ umwandeln. Falls Sie dann wieder in die PKV gehen, geht Ihnen die Alterssückstellung nicht verloren und es gibt auch keine neue Risikoprüfung. Kostet je nach Tarif so 25-40% des jetzigen Beitrages.

Während der Anwartschaft wird die Alterungsrückstellung (weiter) aufgebaut. Der Beitragsberechnung wird das ursprüngliche Eintrittsalter zugrundegelegt.

Vielleicht ist es aber auch möglich mit Deiner Versicherung ein beitragsfreies Ruhen zu vereinbaren. Das wäre aber Verhandlungssache.
Eventuell kann man das auch mit der Anwartschaft kombinieren.

Schöne Grüße
Bernhard

Schöne Grüße,
Bernhard

Hallo Bernhard,

ich weiß ja nicht wo jetzt der Mehrwert der Aussage im Vergleich zu meiner (außer der umfangreicheren Wortwahl) ist, aber ich habe noch zwei andere Frage:

Vielleicht ist es aber auch möglich mit Deiner Versicherung
ein beitragsfreies Ruhen zu vereinbaren. Das wäre aber
Verhandlungssache.

Mir ist außer bei Arbeitslosigkeit (auch nicht alle VR) und bei wirtschaftlicher Notlage (mir bekannt nur DKV) keine Gesellschaft und keine Regelung bekannt. Wie verhält sich denn die BBKK bzw. die Consal?

Eventuell kann man das auch mit der Anwartschaft kombinieren.

Was mit was kombinieren - ich habe da wahrscheinlich etwas an den Augen?

Viele Grüße
Thorulf Müller
Versicherungsmakler

Hallo Bernhard,

ich weiß ja nicht wo jetzt der Mehrwert der Aussage im
Vergleich zu meiner (außer der umfangreicheren Wortwahl) ist,

sorry, ich hab gerade noch am Text gebastelt, da hattest Du schon die Antwort eingestellt. Hab da nicht nochmal nachgeschaut.

aber ich habe noch zwei andere Frage:

Vielleicht ist es aber auch möglich mit Deiner Versicherung
ein beitragsfreies Ruhen zu vereinbaren. Das wäre aber
Verhandlungssache.

Mir ist außer bei Arbeitslosigkeit (auch nicht alle VR) und
bei wirtschaftlicher Notlage (mir bekannt nur DKV) keine
Gesellschaft und keine Regelung bekannt. Wie verhält sich denn
die BBKK bzw. die Consal?

bei uns gibt es diese Möglichkeit während
der Dauer einer Wehrübung
den ersten sechs Monaten der Arbeitslosigkeit oder
einer vorübergehenden finanziellen Notlage (max. 6 Monate)

Letzteres betrifft aber nur Kunden, die Zusatzversicherungen zur GKV abgeschlossen haben oder die krankheitskostenvollversichert sind und bei denen keine Krankenversicherungspflicht durch Arbeitslosigkeit eintritt. Da ist es dann aber problematisch, weil der Kunde dann ja überhaupt keinen Versicherungsschutz hat.

Ich denke in seinem Fall bleibt nur die große Anwartschaft als Lösung. Da ich aber nicht weiß, wie andere Unternehmen das machen, hab ich mal den Terminus „Verhandlungssache“ in Spiel gebracht.

Eventuell kann man das auch mit der Anwartschaft kombinieren.

Was mit was kombinieren - ich habe da wahrscheinlich etwas an
den Augen?

das beitragsfreie Ruhen und im Anschluß dann die Anwartschaft.

Viele Grüße
Bernhard

Hallo Bernhard,

sorry, ich hab gerade noch am Text gebastelt, da hattest Du
schon die Antwort eingestellt. Hab da nicht nochmal
nachgeschaut.

33 Minuten für den Beitrag - und ich wundere mich immer über die langen Bearbeitungszeiten bei der BBKK - o.k. war ein Spaß - ein schlechter - ich weiß!

bei uns gibt es diese Möglichkeit während
der Dauer einer Wehrübung
den ersten sechs Monaten der Arbeitslosigkeit oder
einer vorübergehenden finanziellen Notlage (max. 6 Monate)

Punkt 1 ist sehr gut und das kannte ich bisher auch noch nicht!
Punkt 2 widerspricht der aktuellen Gesetzgebung - vergl. § 5 Absatz 10 SGB V - 12 Monate sollten es schon sein!
Punkt 3 - da seit Ihr die zweiten, die das anbieten. Ich habe das oft in die Vergangenheit gemacht, wenn keine Kosten waren - und die bezahlten Beiträge dann für die Zukunft verwendet!

Letzteres betrifft aber nur Kunden, die Zusatzversicherungen
zur GKV abgeschlossen haben oder die
krankheitskostenvollversichert sind und bei denen keine
Krankenversicherungspflicht durch Arbeitslosigkeit eintritt.
Da ist es dann aber problematisch, weil der Kunde dann ja
überhaupt keinen Versicherungsschutz hat.

Hallo, die meisten haben an der Stelle überhaupt keine Verhandlungsbereitschaft - das geht nach dem Motto „Fris oder Stirb“ - und das ist schon manchmal heftig - vor allem in der heutigen zeit, wo die zahlungsmoral am Boden ist un der Mittelstand Liquiditätsprobleme hat.
Aber die GKV ist da auch nicht besser - im gegenteil - zwei Monate keinen Beitrag überwiesen - Mitgliedschaft ist beendet!

Viele Dank für die Info

Thorulf Müller
Versicherungsmakler

Hallo Thorulf:

bei uns gibt es diese Möglichkeit während
der Dauer einer Wehrübung
den ersten sechs Monaten der Arbeitslosigkeit oder
einer vorübergehenden finanziellen Notlage (max. 6 Monate)

Punkt 2 widerspricht der aktuellen Gesetzgebung - vergl. § 5
Absatz 10 SGB V - 12 Monate sollten es schon sein!

zum Thema "Beitragsfreies Ruhen bei Arbeitslosigkeit (genauer: bei GKV-Pflicht bzw. ggf. GKV- FamVers. wegen Leistungsbezug bei Agentur für Arbeit) ist eine ältere Verlautbarung des BAFIN (VerBAV 09/1989) maßgeblich.

Diese Verlautbarung besagt zusammengefaßt:
Grundsätzlich könnte das beitragfreie Ruhen bei GKV-Pflicht wegen Leistungsbezug bei Agentur für Arbeit 36 Monate gewährt werden.
ABER:
Die Beiträge für die große Anwartschaft sind beim Wiederaufleben für die Zeit ab 7. Ruhensmonat nachzuverlangen. Der Versichertengemeinschaft kann die Ausfinanzierung der Beiträge für die große Anwartschaft nur bis 6 Monate angelastet werden.

Da diese Vorgabe wenig praktikabel ist, haben wir uns von vornherein dahingehend entschieden, ab 7. Monat den Beitrag für die
große (wahlweise kleine) Anwartschaft zu verlangen.

Die Regelung des § 5 Abs. 10 SGB V ist insoweit ein anderes Thema: Dort wird von vornherein nur die erworbene Alterungsrückstellung bis zum Ausscheiden gesichert.
Damit ist für den Fall einer Wiederaufnahme nach einer Lücke (durch GKV-Pflicht/FamVers) von weniger als 12 Monaten der Zusatzvorteil des beitragsfreien Ruhens (= subventionierte große Anwartschaft), nämlich Fortschreibung der Alterungsrückstellung, gesetzlich nicht vorgesehen.

also kein Gesetzesverstoß, sondern alles im grünen Bereich!

Hallo Bernhard,

das hätte ich jetzt so nicht gewußt - etwas dazu gelernt.

Vielen Dank

Thorulf Müller