Gibt es ein Gesetz das die Dauer des parkens auf einem öffentlichen Parkplatz einschränkt?
Gibt es ein Gesetz das die Dauer des parkens auf einem
öffentlichen Parkplatz einschränkt?
Hallo, Ihr!
Dem schließe ich meine Frage an:
Gibt es irgendwelche Regelungen für das Abstellen von Wohnwagen/-Anhängern im öffentlichen Verkehrsraum? Zeitliche Begrenzungen?
Seit mindestens 2 Monaten hat ein Anwohner der Zufahrtsstraße zu unserem Wohngebiet seinen Campinganhänger (2.30m breit!) vor seinem Haus abgestellt und verringert damit die Gesamte Straßenbreite um mehr als ein Drittel. Ist das zulässig? oder wird da nur eingeschritten, wenn sich jemand beklagt oder wenn etwas passiert?
Wer kennt sich aus?
Gruß Eckard.
bis zur nächsten HU
Spätestens zur nächsten Hauptuntersuchung gemäß §29 STVZO (die Karre muß zum TÜV oder DEKRA oder so) musst du das Teil zur Prüfstelle bewegen.
Gruss Manfred
Es muss auf jeden Fall genug Platz für Rettungsfahrzeuge und Feuerwehr bleiben. Wenn die Straße also zu schmal für diese Fahrzeuge wird, kannst du auf jeden Fall was machen. Ansonsten weiß ich es leider nicht.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo Eckard,
ein ähnliches „Problem“ gab es bei mir auch mal. Ein neu zugezogener Bewohner unseres Viertels stellte für längere Zeit seinen Anhänger direkt gegenüber meinem Haus ab. Erstens fand ich den Anblick nicht besonders schön und zweitens herrschte bis dato so etwas wie eine still schweigende Übereinkunft unter allen Bewohnern, dass man den jeweiligen Hausbesitzern so quasi den Parkplatz gegenüber (in der Regel) frei lässt. Dass das kein Rechtsanspruch war und ist, war uns allen natürlich schon klar.
Ich hab’ mich aber über den Anhänger doch etwas geärgert, umso mehr, weil sich der dazugehörige Besitzer gleich als nicht gerade nachbarschaftlich eingestellter Mensch „geoutet“ hat.
Meine Nachforschungen haben dann ergeben, dass es eine Regelung in der StVO (§ 12 / 3b) gibt, nach der ein Anhänger nicht länger als 2 Wochen geparkt werden darf.
Hier findest du den Text dazu:
http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_12.php3
Für Autos steht da aber nix…
Gruß
Uschi
Feuerwehr - etwas off topic
Dazu eine schöne Animation von der Feuerwehr Wiesbaden (http://www.feuerwehr-wiesbaden.de):
http://www.feuerwehr-wiesbaden.de/flash/Stra%dfe2.swf
MfG Claus
Ist off topic, aber muss sein!
Hallo Uschi
ein ähnliches „Problem“ gab es bei mir auch mal. Ein neu
zugezogener Bewohner unseres Viertels stellte für längere Zeit
seinen Anhänger direkt gegenüber meinem Haus ab. Erstens fand
ich den Anblick nicht besonders schön und zweitens herrschte
bis dato so etwas wie eine still schweigende Übereinkunft
unter allen Bewohnern, dass man den jeweiligen Hausbesitzern
so quasi den Parkplatz gegenüber (in der Regel) frei lässt.
Ich hab’ mich aber über den Anhänger doch etwas geärgert, umso
mehr, weil sich der dazugehörige Besitzer gleich als nicht
gerade nachbarschaftlich eingestellter Mensch „geoutet“ hat.
Das sind dann die Leute, die hier im Forum andere als „Blockwart“ und „Motzer“ usw. anreden.
Da fällt mir nur wieder das Glashaus ein.
Gruss
CrNiMo
Wie meinen?
Das sind dann die Leute, die hier im Forum andere als
„Blockwart“ und „Motzer“ usw. anreden.Da fällt mir nur wieder das Glashaus ein.
und was wolltest du mir damit jetzt sagen?
fragt grübelnd
Uschi
Gibt es ein Gesetz das die Dauer des parkens auf einem
öffentlichen Parkplatz einschränkt?
Hi!
Für PKW nicht. Allerdings müssen die Fahrzeuge, welche auf öffentlichem Grund geparkt werden, angemeldet und versichert sein.
Ausserdem muss der Halter sicherstellen, dass im Falle der Eröffnung einer Baustelle der Wagen weggefahren wird, man muss also alle paar Tage mal nachsehen.
Zum TÜV/AU muss man dann ja ohnehin fahren.
Bzgl. der Anhänger: hier in München sind die Dinger, v.a. in Haidhausen/Au, wo der Parkraum ohnehin knapp ist, eine echte Pest.
Ich denke, man kann die Dinger ruhig ein paar Hundert Meter weiter an einer Hauptstraße abstellen und muss nicht wertvollsten Parkraum ganze Wochenenden lang blockieren.
Ich empfehle daher (natürlich ohne jedwede Haftungsgarantien!), bei einer Situation wie der beschriebenen den (meist sehr leichten) Anhänger auf den Gehsteig zu ziehen und seinen Wagen zu parken.
Grüße,
Mathias
Hallo Mathias,
Ich empfehle daher (natürlich ohne jedwede
Haftungsgarantien!), bei einer Situation wie der beschriebenen
den (meist sehr leichten) Anhänger auf den Gehsteig zu ziehen
und seinen Wagen zu parken.
Die Mütter mit Kinderwagen und Rollstuhlfahrer werden es Dir danken, wenn sie nicht mehr vorbeikommen…in solchen Fällen kann ich dann nur empfehlen, sich dazwischenzuquetschen. Wenn man dabei dann aufgrund des fehlenden Platzes das Auto verschrammt…ist halt Pech.
Oder einfach gesagt: Ich kann das bestenfalls dann empfehlen, wenn der Gehsteig ausreichend breit ist…
Gruß Kubi
Hi Eckard,
wie Uschi schon schrieb, gilt eine Zeitbegrenzung von 2 Wochen. Danach wird automatisch von einer gegehmigungspflichtigen Sondernutzung ausgegangen. Die Strassenbreite darf beim Parken aber auch nicht auf weniger als 3 Meter reduziert werden, egal wie lange der Anhänger dort steht.
Gruss Sebastian
Problem gelöst
Hallo Ihr,
vielen Dank für Euere Hinweise.
Nachdem an dem Wohnwagen ein Blatt mit Verweis auf §12 (3b) StVO angebracht wurde, ist heute der Anhänger von der Straße verschwunden - er steht jetzt auf dem Hof seines Besitzers. Naja, sind ja übermorgen sowieso Ferien.
Falls letzteres auch auf Euch zutrifft: schöne solche.
Gruß Eckard.