Laptop Defekt Gewährleistung

Person XY kauft sich einen gebrauchten Laptop von Verkäufer FU. Laptop läuft problemlos die ersten 7 Monate und zerschiesst dann das Mainboard. Der Verkäufer FU wird richtig blöd als er hört das die ersten 6 Monate Gewährleistung rum sind und behaart auf seinem Recht der Beweislastumkehr. Wie soll XY den nachweisen das der defekt am Anfang schon bestand ?

Person XY würde auch gern wissen wer dieses Recht so aufgestellt hat und ob man da jemand Kontaktieren kann ? Rein interesse halber ?

beste grüsse

Hallo !

Und das Problem der Beweislastumkehr war Dir unbekannt ?
Jedes zweite Problem mit „Garantie“,gemeint ist Gewährleistung dreht sich um diesen Punkt.

Es wird eben keine Gebrauchtstauglichkeit oder Fehlerfreiheit für 1 Jahr(gebraucht) oder 2 Jahre „garantiert“ (leider muss man sagen!).

Das Gesetz (deutsches Recht nach Vorgabe eines EU-Beschlusses) zielt auf die Fehlerfreiheit beim Kauf ab.
In den ersten 6 Monaten räumt der Gesetzgeber dem Kunden die besseren Rechte ein,weil man hier annimmt,Fehler MUSS beim Kauf vorhanden gewesen sein(… sonst wäre Fehler nicht so schnell aufgetreten).
Händler kann aber auch hier abwehren,wenn er einen Nachweis etwa auf Kundenverschulden und somit nicht Anfangs/Herstellungsfehler führen kann.
Nach den 6 Monaten MUSS das der Kunde machen,etwa mit einem Sachverständigen,der ein Gutachten erstellt nach Untersuchung der Ware und etwa Fertigungsfehler findet.
Das ist schwierig und teuer,aber nicht unmöglich.

Beschweren kann man sich beim zuständigen Verbraucherschutz-Ministerium. Es ist zwar EU-Recht,aber es steht jedem Mitgliedsland frei,die Mindeststandards im eigenen Land zu erhöhen.
Also Deutschland könnte es so machen,jeder Fehler,der nicht auf Kundenseite begründet ist,wird innerhalb 1 oder 2 Jahren kostenfrei behoben.
Warum nicht ?
Die üblichen Verdächtigen sind es wohl,die es verhindern.

MfG
duck313

Wie
soll XY den nachweisen das der defekt am Anfang schon bestand?

Der Schilderung nach hört es sich nicht an wie ein Fehler, der von Anfang an Bestand. Also ist das eh kein Fall für die Gewährleistung. Gewährleistung ist keine Haltbarkeitsgarantie.

Abweichend von dem grundsätzlichen Prinzip, daß derjenige, der etwas möchte, die zugrundelegenden Fakten auch zu beweisen hat, haben wir eine Beweislastumkehr in den ersten sechs Monaten. Das ist ein Entgegenkommen des Gesetzgebers gegenüber dem Verbraucher.

Person XY würde auch gern wissen wer dieses Recht so
aufgestellt hat

Der Gesetzgeber, der dem Verbraucher nicht zumuten wollte, bereits ab dem ersten Monat beweisen zu müssen, das ein Sachmangel vorliegt, so wie es eigentlich rechtlich logisch wäre. Diese Beweislastumkehr in den ersten sechs Monaten bewirkt quasi so etwas wie eine gesetzliche Garantie, die so ja eigentlich nicht gibt.

Gruß,
Max

Hallo,

In den ersten 6 Monaten räumt der Gesetzgeber dem Kunden die
besseren Rechte ein,weil man hier annimmt,Fehler MUSS beim
Kauf vorhanden gewesen sein(… sonst wäre Fehler nicht so
schnell aufgetreten).

interessante Interpretation der Beweislastumkehr. Nur steht da nichts von Fehler sondern von Sachmangel und bekanntermaßen ist ein Sachmangel nur eine von etlichen Ursachen für einen auftretenden Fehler. Dass der Fehler auf einen Sachmangel zurück zu führen ist, muss der Käufer in jedem Fall beweisen.

Gruß

S.J.

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Wie
soll XY den nachweisen das der defekt am Anfang schon bestand?

Der Schilderung nach hört es sich nicht an wie ein Fehler, der
von Anfang an Bestand. Also ist das eh kein Fall für die
Gewährleistung. Gewährleistung ist keine Haltbarkeitsgarantie.

Abweichend von dem grundsätzlichen Prinzip, daß derjenige, der
etwas möchte, die zugrundelegenden Fakten auch zu beweisen
hat, haben wir eine Beweislastumkehr in den ersten sechs
Monaten. Das ist ein Entgegenkommen des Gesetzgebers gegenüber
dem Verbraucher.

Person XY würde auch gern wissen wer dieses Recht so
aufgestellt hat

Der Gesetzgeber, der dem Verbraucher nicht zumuten wollte,
bereits ab dem ersten Monat beweisen zu müssen, das ein
Sachmangel vorliegt,

das ist die nachvollziehbare ansicht in der literatur. vor jedem gericht wirst du damit scheitern, da der bgh seit jahren eine andere ansicht vertritt und davon in nächster zeit auch nicht abweichen wird :smile:

§ 476 bgb gibt eine beweislast nur in zeitlicher hinsicht. d.h. der verbraucher muss immer beweisen, dass ein sachmangel (und nicht eine bloße verschleißerscheinung) vorlag. kann er dies, dann wird innerhalb der ersten 6 monaten vermutet, dass der grundmangel bereits im zeitpunkt der übergabe vorlag.

das hauptproblem in der praxis ist nun der fall, dass der sachverständige nicht zweifelsfrei feststellen kann, ob der sachmangel aufgrund unsachgemäßen gebrauchs durch den käufer (z.b. „überspringen“ eines gangs) entstand oder schon bei übergabe der sache vorlag.
nach der ansicht des bgh muss der verbraucher den sachmangel beweisen, kann er es nicht, bleibt § 476 bgb wirkungslos. [wegen dieser unzulänglichkeit gibt es die literaturansicht, sie vermutet, dass der grund(sach)mangel bereits bei gefahrübergang vorlag]

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