Hallo!
Bin kein „Rechtsgelehrter“, möchte aber folgendes in die Diskussion einfließen lassen:
Wenn Netzteil kaputt ist, wird wohl bis 6 Monate nach Kauf angenommen, dass bereits bei Auslieferung ein Fehler vorlag. Wenn sich nun auf Gewährleistung berufen würde, wird der Händler das defekte Teil entweder rparieren (wer macht sowas bei einem Netzteil??) oder ein neues zusenden. Ich glaube im Ohr zu haben, dass der Händler die Hin-und Rücksendekosten zu tragen hat. Es wäre ggf. gut, wenn der Händler vorher kontaktiert würde, da so bereits im vorhinein Ärger vermieden werden kann (unfreie Pakete werden nicht angenommen oder ähnliches…). Meiner Erfahrung nach läuft sowas recht gut ab.
Auch im Falle eines Rücktritts vom Kaufvertrag muss - ich glaube mich an eine Frist von einem Monat bei Fernabsatzverträgen dunkel erinnern zu können - zumindest die ERKLÄRUNG über den Rücktritt (wurde bereits gesagt) beim Händler eingehen. Auch kann einfach die Kaufsache zurückgeschickt werden. Auch hier würde ich den Händler vorher kontaktieren (s.o.). Wenn das Netzteil nur dazu gebraucht wurde, um den Laptop anzuschalten und die Funktionstüchtigkeit zu überprüfen, so liegt m.E. eine „Prüfung der Sache“ vor, weshalb die Verschlechterung (der Defekt des Netzteils) nicht vom Kunden zu bezahlen wäre.
Ich würde in einem solchen Fall ausdrücklich auf den Widerruf des Kaufvertrags hinweisen und auf die Prüfung der Sache verweisen, bei welcher das Netzteil „versagte“.
Wenn ich das Notebook behalten will, würde ich den Sachmangel geltend machen, gefällt es mir überhaupt nicht, würde ich widerrufen.
Die Portokosten sowie das Transportrisiko (Untergang oder Verschlechterung beim Transport mit der Post) hat der Händler zu tragen (ich gehe davon aus, dass das Laptop mehr als 40 € gekostet hat und dass die Zahlung bereits erfolgt ist).
Übrigens beginnt die Frist mit dem Zugang der Kaufsache und mit der Belehrung bezüglich Widerruf etc durch den Verkäufer. Das heißt: Die Belehrung über Widerruf muss per Mail zugesandt worden sein (nicht einfach auf der Homepage des Händlers einsehbar) oder per Post (mit der Ware oder im seperaten Brief) übersendet worden sein. Ist dies nicht erfolgt, so beginnt die Frist erst mit der ordnungsgemäßen Belehrung durch den Händler.
Noch wichtig:
Ich bin mir nicht sicher, ob eine Mail zur Fristwahrung ausreichend ist! Da gab/gibt es (glaube ich) oftmals auch Probleme. In solchen Fällen schreibe ich immer Briefe - bei wichtigen Sachen (ich weiß ja nicht, welche Summe im Raum stehen könnte) Einschreiben mit Rückschein. Brief unter Zeugen (Geschwister, Mutter oder sonstwer) in Briefumschlag und auch unter Zeugen am Postschalter abgeben. So mach ich das. Andernfalls könnte nachher gesagt werden: Brief ist zwar angekommen, das Blatt war aber unbeschriftet o.ä…
Ich verweise darauf, dass ich Laie bin und dieser Text durch keinerlei Rechtskenntnisse untermauert ist (d.h. es könne ggf. schwerwiegende Fehler oder Fehlinterpretationen vorhanden sein).
Beste Grüße
S.
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