Laptop defekt - Rückgabe nach Fernabsatzgesetz

Hallo,

angenommen man hat online einen Laptop gekauft, ausprobiert und innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware ist er kaputt gegangen. Kann man den dann einfach über das Fernabsatzgesetz zurückgeben? Was genügt zur Fristwahrung? Eine E-Mail? - Oder muss der Rechner innerhalb der zwei Wochen wieder zurückversandt werden? Wie sollte man die Frist am besten wahren, wenn es schon ziemlich knapp ist?

Und die Kosten für den Rückversand trägt der Verkäufer, nicht?

Vielen Dank für Tipps!

T1000

Hallo
Wenn das Ding kaputt ist, kannst du es nach den allgemeinen Regeln der Sachmängelhaftung zurückschicken und auf Reparatur bestehen. Dann brauchst du die 2-Wochen-Frist nicht.
Wenn du allerdings von dem Kauf zurücktreten willst (auch wenn das Gerät noch i.O. ist), dann muss es am letzten Tag der Frist zur Post/Paketdienst o.ä. gebracht worden sein.

Gruß
HaWeThie

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Wenn du allerdings von dem Kauf zurücktreten willst (auch wenn
das Gerät noch i.O. ist), dann muss es am letzten Tag der
Frist zur Post/Paketdienst o.ä. gebracht worden sein.

Nein, nur die Rücktrittserklärung muss rechtzeitig abgeschickt werden.

Levay

Danke schon mal für die bisherigen Antworten! Anscheinend reicht eine Mail zur Fristwahrung.

Wie ist das denn mit den Versandkosten? Bekomme ich die auch zurück?

Was wäre denn Eurer Meinung nach besser? Den Laptop (mit offenbar kaputtem Netzteil) über das Widerrufsrecht zurückgeben oder das ganze über Gewährleistung versuchen?

Kann mir der Händler bei einem Widerruf etwas in Rechnung stellen, weil das Netzteil kaputt ist?

Hallo!

Bin kein „Rechtsgelehrter“, möchte aber folgendes in die Diskussion einfließen lassen:

Wenn Netzteil kaputt ist, wird wohl bis 6 Monate nach Kauf angenommen, dass bereits bei Auslieferung ein Fehler vorlag. Wenn sich nun auf Gewährleistung berufen würde, wird der Händler das defekte Teil entweder rparieren (wer macht sowas bei einem Netzteil??) oder ein neues zusenden. Ich glaube im Ohr zu haben, dass der Händler die Hin-und Rücksendekosten zu tragen hat. Es wäre ggf. gut, wenn der Händler vorher kontaktiert würde, da so bereits im vorhinein Ärger vermieden werden kann (unfreie Pakete werden nicht angenommen oder ähnliches…). Meiner Erfahrung nach läuft sowas recht gut ab.
Auch im Falle eines Rücktritts vom Kaufvertrag muss - ich glaube mich an eine Frist von einem Monat bei Fernabsatzverträgen dunkel erinnern zu können - zumindest die ERKLÄRUNG über den Rücktritt (wurde bereits gesagt) beim Händler eingehen. Auch kann einfach die Kaufsache zurückgeschickt werden. Auch hier würde ich den Händler vorher kontaktieren (s.o.). Wenn das Netzteil nur dazu gebraucht wurde, um den Laptop anzuschalten und die Funktionstüchtigkeit zu überprüfen, so liegt m.E. eine „Prüfung der Sache“ vor, weshalb die Verschlechterung (der Defekt des Netzteils) nicht vom Kunden zu bezahlen wäre.

Ich würde in einem solchen Fall ausdrücklich auf den Widerruf des Kaufvertrags hinweisen und auf die Prüfung der Sache verweisen, bei welcher das Netzteil „versagte“.

Wenn ich das Notebook behalten will, würde ich den Sachmangel geltend machen, gefällt es mir überhaupt nicht, würde ich widerrufen.

Die Portokosten sowie das Transportrisiko (Untergang oder Verschlechterung beim Transport mit der Post) hat der Händler zu tragen (ich gehe davon aus, dass das Laptop mehr als 40 € gekostet hat und dass die Zahlung bereits erfolgt ist).

Übrigens beginnt die Frist mit dem Zugang der Kaufsache und mit der Belehrung bezüglich Widerruf etc durch den Verkäufer. Das heißt: Die Belehrung über Widerruf muss per Mail zugesandt worden sein (nicht einfach auf der Homepage des Händlers einsehbar) oder per Post (mit der Ware oder im seperaten Brief) übersendet worden sein. Ist dies nicht erfolgt, so beginnt die Frist erst mit der ordnungsgemäßen Belehrung durch den Händler.

Noch wichtig:
Ich bin mir nicht sicher, ob eine Mail zur Fristwahrung ausreichend ist! Da gab/gibt es (glaube ich) oftmals auch Probleme. In solchen Fällen schreibe ich immer Briefe - bei wichtigen Sachen (ich weiß ja nicht, welche Summe im Raum stehen könnte) Einschreiben mit Rückschein. Brief unter Zeugen (Geschwister, Mutter oder sonstwer) in Briefumschlag und auch unter Zeugen am Postschalter abgeben. So mach ich das. Andernfalls könnte nachher gesagt werden: Brief ist zwar angekommen, das Blatt war aber unbeschriftet o.ä…

Ich verweise darauf, dass ich Laie bin und dieser Text durch keinerlei Rechtskenntnisse untermauert ist (d.h. es könne ggf. schwerwiegende Fehler oder Fehlinterpretationen vorhanden sein).

Beste Grüße

S.

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Danke für Deine ausführliche Antwort!