Laptopreparatur - 2 gescheiterte Nacherfüllungen

Hallo zusammen,

ich hoffe, ihr könnt mir bei folgendem Szenario helfen:

  • Kunde K gibt beim Reparaturservice R seinen defekten Laptop zur Reparatur
  • K wird darüber aufgeklärt, dass bei der Ablehnung des Kostenvoranschlags (nach der Fehleranalyse) ein Betrag von 40 € fällig wird
  • nach der Annahme des Kostenvoranschlages stimmt K der Reparatur zu
  • es folgt 1 gescheiterter Reparaturversuch (+ Bezahlen der Rechnung) und 2 weitere gescheiterte Nacherfüllungen
  • K möchte daher vom Werkvertrag zurücktreten und die bereits geleistete Zahlung zurückerstattet bekommen
  • R ist einverstanden, berechnet aber trotzdem 40 € für den Kostenvoranschlag.

Nun meine Frage:
Darf R auf die Zahlung der 40 € bestehen, obwohl er den Fehler nicht findet und insgesamt 3 Reparaturversuche scheiterten?

Vielen Dank!
Andrea alias deadeh

Hallo zusammen,

ich hoffe, ihr könnt mir bei folgendem Szenario helfen:

  • Kunde K gibt beim Reparaturservice R seinen defekten Laptop
    zur Reparatur
  • K wird darüber aufgeklärt, dass bei der Ablehnung des
    Kostenvoranschlags (nach der Fehleranalyse) ein Betrag von 40
    € fällig wird
  • nach der Annahme des Kostenvoranschlages stimmt K der
    Reparatur zu
  • es folgt 1 gescheiterter Reparaturversuch (+ Bezahlen der
    Rechnung) und 2 weitere gescheiterte Nacherfüllungen
  • K möchte daher vom Werkvertrag zurücktreten und die bereits
    geleistete Zahlung zurückerstattet bekommen
  • R ist einverstanden, berechnet aber trotzdem 40 € für den
    Kostenvoranschlag.

Nun meine Frage:
Darf R auf die Zahlung der 40 € bestehen, obwohl er den Fehler
nicht findet und insgesamt 3 Reparaturversuche scheiterten?

der kostenanschlagdiente lediglich der ermittlung des defekts. dieser wurde wohl auch richtig ermittelt.
der rücktritt (o.ä.) vom späteren werkvertrag hat grds. keine auswirkungen auf die fälligkeit des kostenanschlags. da die kosten für den kostenanschlag auch nicht in einer agb erhoben wurden, ist die vereinbarung wirksam und fällig.

überlegen sollte man nun, wie man sich hinsichtlich der mangelhaften werkleistung verhält, die offenbar bereits gezahlt wurde…

p.s. wenn ein unternehmer bereits für den kostenanschlag 40€ verlangt, sollten einem bedenken kommen.

Hallo Hendrik,
danke für deine Antwort.

der kostenanschlag diente lediglich der ermittlung des
defekts. dieser wurde wohl auch richtig ermittelt.

Genau das war eben nicht der Fall. Die Reparaturen sind deswegen fehlgeschlagen, weil der „richtige“ Fehler nicht gefunden werden konnte.
Dient also der Kostenvoranschlag nur der Ermittlung des Defekts, so dürfte R doch keinen Anspruch auf die 40 € haben - oder habe ich da etwas übersehen?

ich habe mich wohl etwas missverständlich ausgedrückt.

die erhebung von kosten für den kostenvoranschlag ist unabhängig vom abschluss eines späteren werkvertrags möglich. also ist es grds. unerheblich, ob später ein werkvertrag abgeschlossen wird oder die reparatur mangelhaft durchgeführt wird.

wenn der unternehmer eine „unverbindliche Berechnung der voraussichtlich anfallenden Kosten auf der Grundlage einer fachmännischen gutachtlichen Äußerung“ (=kostenvoranschlag) vorgenommen hat, dann sind die dafür vereinbarten kosten zu bezahlen.

wenn aber zusätzlich zwischen unternehmer und besteller vereinbart wurde, dass der defekt im rahmen des kostenvoranschlags mitermittelt wird und dies nicht erfolgreich geschehen ist, dann sind die kosten nicht oder nur anteilig zu bezahlen.

es kommt also darauf an, was die parteien zum konkreten inhalt der vereinbarung gemacht haben.

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