Hallo,
Der Laser wurde während des Experiments bewegt, an den Wänden
und auch auf den Tischen befanden sich mehrere gut
reflektierende Gegenstände wie Metall und Glas. Natürlich
wurde der Laserstrahl nicht direkt auf Menschen gerichtet,
doch kann der Laserstrahl beim Bewegen des Lasers auf einen
gut reflektierendes Gegenstand stoßen, der dann den
Laserstrahl in Richtung zB Zuschauer refkletiert.
Tja, das ist womöglich tatsächlich nicht ganz harmlos.
Sollte es sich tatsächlich um ca. 200mW handeln, dann
müßte so unkontrolliertes Hantieren schon ganz klar
als mögliche Gefährdung eingestuft werden und das wäre
tatsächlich eindeutig unzulässig.
Auch wäre es nicht zum ersten Mal vorgekommen, dass jemand bei
einem Experiment erklärend rückwärts läuft/sich umdreht und
dabei Apparaturen versehentlich umwirft.
Auch das darf nicht vorkommen.
Nur ein fixer Aufbau, der sichtbar abgesperrt ist,
und nicht im Bereich von Publikumsverkehr liegt,
wäre für mein Verständnis vertretbar.
Die Experimentatoren schienen
sich bewusst zu sein, dass dies nicht der Fall ist, wichen
aber der wiederholten Nachfrage aus.
Das ist eben so eine Sache. Mit bürokratischen Hürden kann
man jede Praxisnähe komplett kaputt machen.
Gerade bei Lasersicherheit gibt es auch völlig überzogene
Vorschriften, die nur noch an Kindergarten erinnern.
Doch sind Laser nunmal (ich schätze den benutzen
auf etwa 200 mW) gefährlich
Ja, das ist so.
Bist du aber sicher, dass es um 200mW waren undnicht doch evtl. nur 5-10mW? (Wäre auch schon Klasse3B).
Bei der Abschätzung der Laserleistung kann man sich absolut
nicht auf das Auge verlassen.
Die nächste Frage ist die Größe der Projektion.
War der Strahl eng kollimiert oder eher Großflächig.
200mW auf eine Fläche mit 10cm Durchmesser
(bei angenommener homogener Intensität) wäre gerade noch
zulässig.
Bei einem 5 mW Laser bedeutet dies eine
Temperaturerhöhung von 15 bis 20 °C je nach Wellenlänge.
Ja, das ist so korrekt. Für die Augengefährlichkeit wird
eine Blende mit 7mm Durchmesser festgelegt. Was da durchgeht,
darf 1mW nicht überschreiten (sichtbare Strahlung Klasse 2).
5mW ist tatsächlich unverträglich, zumal man bei sichtbarer
Strahlung auf den Lidschlussreflex setzt, der aber nicht bei
allen Menschen unter allen Umständen zuverlässig funktioniert.
Ich habe hier nach der rechtlichen Grundlage gefragt, um bei
einem Gespräch mit einem zuständigen in der Universität neben
den physikalischen Betrachtungen auch etwas rechtliches in der
Hand zu haben.
Da ist es ganz klar:
Gefährdungen müssen ausgeschlossen werden.
Er drückte mehrmals auf den An-Knopf, bis er durch Zurufe
irgendwann verstand, dass der Laserpointer sehr wohl
funktionierte, er ihn jedoch falsch rum hielt und damit
irgendwo ins Publikum leuchtete.
Deswegen ist Laserklasse 2 auch klar begrenzt.
Gruß Uwi