Solchen Dingen liegt typischerweise folgende Geschichte zugrunde:
Es gibt ein großes Grundstück, in deinem Fall mit einem Brunnen zur Wasserversorgung. Das große Grundstück wird geteilt und die Teile werden unabhängig voneinander verkauft. Kann in deinem Fall auch sein, dass der ursprüngliche Eigentümer einen Teil behalten und den 2. Teil verkauft/ ggf. im Wege vorweggenommener Erbfolge verschenkt hat (Sohn/Tochter darf auf dem 2. Teil ein eigenes Haus bauen). Damit jetzt beide Teile weiter den Brunnen nutzen können, wird vertraglich geregelt, dass ein entsprechender Eintrag ins Grundbuch vorgenommen wird, dass das Grundstück mit dem Brunnen (dienendes Grundstück) so belasten wird, dass die Wasserversorgung für das Grundstück ohne Brunnen (herrschendes Grundstück) auf Dauer gesichert wird. Spannend hierbei ist, dass diese Vereinbarung in Bezug auf die Grundstücke und damit für jegliche potentielle Eigentümer dieser Grundstücke in Zukunft gilt. D.h. die löst sich nicht in Luft auf, weil eines der Grundstücke verkauft wird.
Alternativ kann man zu so einer Eintragung auch aufgrund eines unabhängig von einer Teilung geschlossenen Vertrages kommen. Eigentümer von Grundstück 1 braucht Wasser, was er auf eigenem Grundstück nicht findet, und zahlt an Eigentümer von Grundstück 2 Geld, um auf dessen Grundstück einen Brunnen betreiben zu dürfen, was dann über den Eintrag im Grundbuch abgesichert wird.
Es kann übrigens sein, dass dieser Eintrag uralt ist, und heute keinerlei Bedeutung mehr hat, weil inzwischen beide Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen sind.
Das „allgemeine Verfügungsverbot“ wird im Rahmen einer vorläufigen Insolvenzverwaltung vom Gericht über einen Schuldner verhängt, und dann auch in die Grundbuchblätter insolvenzbefangener Grundstücke eingetragen. Damit sichert das Gericht die Ansprüche der Gläubiger des Insolvenzverfahrens vor sie benachteiligenden Verfügungen des Schuldners. Das ist nötig, da der „gute Glaube“ des Grundbuchs gilt, also ohne einen solchen Eintrag der Schuldner trotz Verbot so über das Grundstück verfügt werden könnte, dass der Erwerber sich auf den Stand im Grundbuch berufen könnte und geschützt wäre. D.h. so ein Eintrag (so er noch besteht und nicht gestrichen/gerötet ist) ist für einen potentiellen Erwerber das klare Signal, dass er bzgl. eines Erwerbs nicht mehr mit dem Eigentümer sondern mit dem Gericht/Insolvenzverwalter sprechen muss.