Liebe Leserinnen und Leser,
ich habe folgende Frage: Wenn in einem Immobilienkaufvertrag steht, dass für die Fälligkeit des Kaufpreises die Lastenfreistellungsunterlagen vorliegen müssen, ist dann die treuhänderisch ausgestellte Löschungsbewilligung des Gläubigers ausreichend oder muss abgewartet werden, bis die Löschungsbewilligung tatsächlich verwendet werden darf (im konkreten Fall wenn die Grundschuld auf eine andere Immobilie übertragen wurde)?
Vielen Dank im voraus!