Lastschrift ohne Ermächtigung
Hallöchen,
Grundsätzlich gilt, daß eine Lastschrift ohne Angabe von
Gründen bis sechs Wochen nach Rechnungsabschluß (nicht nach
Buchung!) zurückgegeben werden darf.
Falls der Fall geringfügig anders aussieht, z. B. so:
Angenommen, dieser Verein (oder wer auch immer) wäre irgendwie
an die Kontonummer gekommen, die Mutter hätte denen aber
weder mündlich noch schriftlich eine
Lastschriftermächtigung erteilt : Wäre sie dann auch an die
6-Wochenfrist nach Rechnungsabschluß gebunden oder könnte sie
die Lastschrift auch nach beispielsweise einem Jahr noch
zurückgeben, da ja keinerlei Vebindung zum
Lastschriftempfänger bestände?
nein, so einfach ist das nicht. Betrachten wir mal die Vertragsbeziehungen:
Der fiese Lastschrifteinreicher übergibt die Lastschrift zwecks Einzug seiner Bank (1. Inkassostelle), mit der der Einreicher eine Lastschriftvereinbarung abgeschlossen hat, die ihn u.a. dazu verpflichtet, nur Lastschriften einzureichen, für die ihm eine Einzugsermächtigung vorliegt. Die 1. Inkassostelle prüft jedoch nicht, ob das tatsächlich der Fall ist.
Die Bank des Opfers (Zahlstelle) hat bis dahin mit der Sache nichts zu tun und das ändert sich auch im weiteren Verlauf nicht. Sie ist lediglich insofern Dienstleisterin, als daß sie die Lastschrift dem Konto des Opfers belastet, evtl. bei entsprechendem Auftrag wieder gutschreibt und sich das Geld dann bei der 1. Inkassostelle zurückholt. Sie hat keinerlei Prüfungsauftrag oder -möglichkeit. Sie erhält zunächst einen Datensatz von der 1. Inkassostelle und später den Auftrag, das Geld wieder zurückzubuchen, nicht mehr.
Das Lastschriftabkommen zwischen den Banken und Sparkassen regelt dazu eigentlich alles:
http://www.grundmann-norderstedt.de/gfb22.htm
Abschnitt 2, Nr. 3:
Die 1. Inkassostelle ist … verpflichtet, nicht eingelöste bzw. wegen Widerspruchs des Zahlungspflichtigen zurückgegebene Lastschriften … zurückzunehmen und wieder zu vergüten; sie darf diese Lastschriften nicht erneut zum Einzug geben.
Abschnitt 3, Nr. 2:
Die Rückgabe und Rückrechnung ist ausgeschlossen, wenn der Zahlungspflichtige nicht binnen 6 Wochen nach Belastung widerspricht.
Dieses Rückgaberecht findet sich entsprechend in den AGB, wobei sich da inzwischen eine Kleinigkeit geändert hat. Die Frist beginnt nicht mehr nach Buchung zu laufen, sondern erst bei Zugang des entsprechenden Rechnungsabschlusses.
Kommt nun der Zahlungspflichtige nach den sechs Wochen auf den Trichter, daß da jemand ohne Grund auf seinem Konto rumgebucht hat, ist sein Ansprechpartner nicht mehr seine Bank. Denn würde diese die Lastschrift wieder gutschreiben, bliebe sie auf dem Schaden sitzen, da die eine verspätete Rückgabe vom im Innenverhältnis zwischen den Banken gültigen Lastschriftabkommen nicht mehr gedeckt wird. Da die Zahlstelle mit der ganzen Sache eh nie wirklich was am Hut hatte und nur ausführendes Organ ist, wird sie sicherlich nicht das Risiko übernehmen, daß die 1. Inkassostelle aus Kulanz bezahlt.
Eine Rückerstattung nach sechs Wochen - unabhängig davon, ob eine Einzugsermächtigung vorlag oder nicht - kann also nur über den fiesen Auftraggeber und damit im Zweifel über den Rechtsweg erfolgen.
Gruß,
Christian