Lastschrift bei Betrug zurückholen

Hallo,

nein nicht ich sondern meine mutter ist diesen netten tierschützern von arche 2000 auf den leim gegangen - bericht gestern im tv (agressive mitgliederwerbung/ nur 10% verwendung der spenden für den tierschutz/ veruntreuung/ etc. -… hat denen die bankverbindung am tel. mitgeteilt, worauf dann umgehend ein betrag von 130 euros abgebucht wurde - war auch so vereinbart… gibt es eine möglichkeit die lastschrift rückgängig zu machen, 6 wochen sind schon rum, da es sich offensichtlich um betrüger handelt ?

gruß inder

Hi,

nein nicht ich sondern meine mutter ist diesen netten
tierschützern von arche 2000 auf den leim gegangen - bericht
gestern im tv (agressive mitgliederwerbung/ nur 10% verwendung
der spenden für den tierschutz/ veruntreuung/ etc. -… hat
denen die bankverbindung am tel. mitgeteilt, worauf dann
umgehend ein betrag von 130 euros abgebucht wurde - war auch
so vereinbart… gibt es eine möglichkeit die lastschrift
rückgängig zu machen, 6 wochen sind schon rum, da es sich
offensichtlich um betrüger handelt ?

zunächst: FAQ:843

Grundsätzlich gilt, daß eine Lastschrift ohne Angabe von Gründen bis sechs Wochen nach Rechnungsabschluß (nicht nach Buchung!) zurückgegeben werden darf.

Das ändert aber nichts daran, daß Arche 2000 eine Forderung ggü. Deiner Mutter hat. D.h. wenn die auf Zack sind und ihr Recht mit aller Gewalt durchsetzen wollen, folgen Mahnbescheid und die üblichen Konsequenzen bis zum Zvilprozeß. Das wird dann im Zweifel teurer als die ursprünglichen 130 Euro.

Auch ohne Lastschriftrückgabe könntet Ihr den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, was letztlich auch wieder zum Prozeß führen kann, aber nicht muß. Den Vorwurf von Betrug halte ich im übrigen für relativ haltlos, aber aus meiner Sicht nebensächlich, weil das eine strafrechtliche Geschichte ist, die mit der eigentlichen Lastschrift nichts zu tun hat.

Gruß,
Christian

zunächst: FAQ:843

hallo nochmal,

den FAQ hatte ich mir brav duchgelesen…

Grundsätzlich gilt, daß eine Lastschrift ohne Angabe von
Gründen bis sechs Wochen nach Rechnungsabschluß (nicht nach
Buchung!) zurückgegeben werden darf.

  • weiss ich…

Das ändert aber nichts daran, daß Arche 2000 eine Forderung
ggü. Deiner Mutter hat. D.h. wenn die auf Zack sind und ihr
Recht mit aller Gewalt durchsetzen wollen, folgen Mahnbescheid
und die üblichen Konsequenzen bis zum Zvilprozeß. Das wird
dann im Zweifel teurer als die ursprünglichen 130 Euro.

  • die haben ja das geld schon…aber ohne schriftliche mitgliedschaft und mit tel. angabe der bankverbindung ohne schriftliche ermächtigung zum lastschriftverfahren…

Auch ohne Lastschriftrückgabe könntet Ihr den Vertrag wegen
arglistiger Täuschung anfechten, was letztlich auch wieder zum
Prozeß führen kann, aber nicht muß. Den Vorwurf von Betrug
halte ich im übrigen für relativ haltlos, aber aus meiner
Sicht nebensächlich, weil das eine strafrechtliche Geschichte
ist, die mit der eigentlichen Lastschrift nichts zu tun hat.

  • mir ging es darum, ob da noch was zu machen ist, da die gelder ja offensichtlich nicht dem eigentlichen zweck zugeführt worden sind - wär wohl eher was fürs rechtsbrett - also, sechs wochen rum und gelitten, wenn ich das richtig sehe…

dank und gruß, inder

Gruß,
Christian

Grundsätzlich gilt, daß eine Lastschrift ohne Angabe von
Gründen bis sechs Wochen nach Rechnungsabschluß (nicht nach
Buchung!) zurückgegeben werden darf.

  • weiss ich…

Naja, die sechs Wochen erschienen mir nach Deinem Artikel erklärungsbedürftig.

Das ändert aber nichts daran, daß Arche 2000 eine Forderung
ggü. Deiner Mutter hat. D.h. wenn die auf Zack sind und ihr
Recht mit aller Gewalt durchsetzen wollen, folgen Mahnbescheid
und die üblichen Konsequenzen bis zum Zvilprozeß. Das wird
dann im Zweifel teurer als die ursprünglichen 130 Euro.

  • die haben ja das geld schon…aber ohne schriftliche
    mitgliedschaft und mit tel. angabe der bankverbindung ohne
    schriftliche ermächtigung zum lastschriftverfahren…

Schriftlich muß weder der Vertrag abgeschlossen, noch m.W. die Einzugsermächtigung erteilt werden. Aus Beweiszwecken wäre beides natürlich hilfreich.

Gruß,
Christian

Schriftlich muß weder der Vertrag abgeschlossen, noch m.W. die
Einzugsermächtigung erteilt werden. Aus Beweiszwecken wäre
beides natürlich hilfreich.

Cold-Calling ist in Deutschland nicht erlaubt.
Wäre das ein Ansatz die Mitgliedschaft rückgänig zu machen?
Interessant wäre ja auch wie lange die Mitgliedschaft schon besteht.
(Deren schriftliche Unterlangen sicherlich bald folgen)

Gruß Ivo

Schriftlich muß weder der Vertrag abgeschlossen, noch m.W. die
Einzugsermächtigung erteilt werden. Aus Beweiszwecken wäre
beides natürlich hilfreich.

Cold-Calling ist in Deutschland nicht erlaubt.
Wäre das ein Ansatz die Mitgliedschaft rückgänig zu machen?

Weiß ich ehrlich gesagt nicht. Nach meinem Stand der Dinge ist das nur ein Verstoß gegen den lauteren Wettbewerb, aber rotgrün bastelt ja an sovielen Gesetzen gegen die Eigenverantwortung des Bürgers, daß ich mir beim besten Willen nicht merken kann, in welcher Phase welches Entmündigungsgesetz gerade ist. Ich meine aber, daß es im Augenblick nicht gibt, woraus sich ein Recht zur vorzeitigen Vertragsauflösung konstruieren ließe.

Gruß,
Christian

@ exc: Lastschrift ohne Ermächtigung (s. Text)?
Hallo Christian,

nein nicht ich sondern meine mutter ist diesen netten
tierschützern von arche 2000 auf den leim gegangen … hat
denen die bankverbindung am tel. mitgeteilt, worauf dann
umgehend ein betrag von 130 euros abgebucht wurde - war auch
so vereinbart… gibt es eine möglichkeit die lastschrift
rückgängig zu machen, 6 wochen sind schon rum, da es sich
offensichtlich um betrüger handelt ?

zunächst: FAQ:843

Grundsätzlich gilt, daß eine Lastschrift ohne Angabe von
Gründen bis sechs Wochen nach Rechnungsabschluß (nicht nach
Buchung!) zurückgegeben werden darf.

Falls der Fall geringfügig anders aussieht, z. B. so:

Angenommen, dieser Verein (oder wer auch immer) wäre irgendwie an die Kontonummer gekommen, die Mutter hätte denen aber weder mündlich noch schriftlich eine Lastschriftermächtigung erteilt : Wäre sie dann auch an die 6-Wochenfrist nach Rechnungsabschluß gebunden oder könnte sie die Lastschrift auch nach beispielsweise einem Jahr noch zurückgeben, da ja keinerlei Vebindung zum Lastschriftempfänger bestände?

Falls Du dazu außer den AGB noch eine Quellenangabe hättest, wo das geregelt ist, würde mich das sehr interessieren.

Gruß vom Wolf

Schriftlich muß weder der Vertrag abgeschlossen, noch m.W. die
Einzugsermächtigung erteilt werden. Aus Beweiszwecken wäre
beides natürlich hilfreich.

Cold-Calling ist in Deutschland nicht erlaubt.
Wäre das ein Ansatz die Mitgliedschaft rückgänig zu machen?
Interessant wäre ja auch wie lange die Mitgliedschaft schon
besteht.

  • ca. 3 monate…

(Deren schriftliche Unterlangen sicherlich bald folgen)

…die sind dann auch gekommen mit dem üblichen broschüren - gedöns…ist allerdings auch schon ein paar wochen her…

also banktechnisch geht da nix mehr - einzige möglichkeit wäre wohl die mitgliedschaft zu bestreiten mit entsprechendem rechtsweg - aber denke mal, das bei denen ohnehin nix mehr zu holen sein wird, da die staatsanwaltschaft schon zu gange ist…

jedenfalls vielen dank für die antworten

gruß inder

Gruß Ivo

Lastschrift ohne Ermächtigung
Hallöchen,

Grundsätzlich gilt, daß eine Lastschrift ohne Angabe von
Gründen bis sechs Wochen nach Rechnungsabschluß (nicht nach
Buchung!) zurückgegeben werden darf.

Falls der Fall geringfügig anders aussieht, z. B. so:
Angenommen, dieser Verein (oder wer auch immer) wäre irgendwie
an die Kontonummer gekommen, die Mutter hätte denen aber
weder mündlich noch schriftlich eine
Lastschriftermächtigung erteilt
: Wäre sie dann auch an die
6-Wochenfrist nach Rechnungsabschluß gebunden oder könnte sie
die Lastschrift auch nach beispielsweise einem Jahr noch
zurückgeben, da ja keinerlei Vebindung zum
Lastschriftempfänger bestände?

nein, so einfach ist das nicht. Betrachten wir mal die Vertragsbeziehungen:
Der fiese Lastschrifteinreicher übergibt die Lastschrift zwecks Einzug seiner Bank (1. Inkassostelle), mit der der Einreicher eine Lastschriftvereinbarung abgeschlossen hat, die ihn u.a. dazu verpflichtet, nur Lastschriften einzureichen, für die ihm eine Einzugsermächtigung vorliegt. Die 1. Inkassostelle prüft jedoch nicht, ob das tatsächlich der Fall ist.

Die Bank des Opfers (Zahlstelle) hat bis dahin mit der Sache nichts zu tun und das ändert sich auch im weiteren Verlauf nicht. Sie ist lediglich insofern Dienstleisterin, als daß sie die Lastschrift dem Konto des Opfers belastet, evtl. bei entsprechendem Auftrag wieder gutschreibt und sich das Geld dann bei der 1. Inkassostelle zurückholt. Sie hat keinerlei Prüfungsauftrag oder -möglichkeit. Sie erhält zunächst einen Datensatz von der 1. Inkassostelle und später den Auftrag, das Geld wieder zurückzubuchen, nicht mehr.

Das Lastschriftabkommen zwischen den Banken und Sparkassen regelt dazu eigentlich alles:
http://www.grundmann-norderstedt.de/gfb22.htm

Abschnitt 2, Nr. 3:
Die 1. Inkassostelle ist … verpflichtet, nicht eingelöste bzw. wegen Widerspruchs des Zahlungspflichtigen zurückgegebene Lastschriften … zurückzunehmen und wieder zu vergüten; sie darf diese Lastschriften nicht erneut zum Einzug geben.

Abschnitt 3, Nr. 2:
Die Rückgabe und Rückrechnung ist ausgeschlossen, wenn der Zahlungspflichtige nicht binnen 6 Wochen nach Belastung widerspricht.

Dieses Rückgaberecht findet sich entsprechend in den AGB, wobei sich da inzwischen eine Kleinigkeit geändert hat. Die Frist beginnt nicht mehr nach Buchung zu laufen, sondern erst bei Zugang des entsprechenden Rechnungsabschlusses.

Kommt nun der Zahlungspflichtige nach den sechs Wochen auf den Trichter, daß da jemand ohne Grund auf seinem Konto rumgebucht hat, ist sein Ansprechpartner nicht mehr seine Bank. Denn würde diese die Lastschrift wieder gutschreiben, bliebe sie auf dem Schaden sitzen, da die eine verspätete Rückgabe vom im Innenverhältnis zwischen den Banken gültigen Lastschriftabkommen nicht mehr gedeckt wird. Da die Zahlstelle mit der ganzen Sache eh nie wirklich was am Hut hatte und nur ausführendes Organ ist, wird sie sicherlich nicht das Risiko übernehmen, daß die 1. Inkassostelle aus Kulanz bezahlt.

Eine Rückerstattung nach sechs Wochen - unabhängig davon, ob eine Einzugsermächtigung vorlag oder nicht - kann also nur über den fiesen Auftraggeber und damit im Zweifel über den Rechtsweg erfolgen.

Gruß,
Christian

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