Lastschrift rückgängig machen

Hi,

mit kann neulich eine Frage auf, die ich mir so nicht beantworten kann.

Folgender Fall, vom Konto einer Privatperson wird ein Betrag von X per Lastschrift von einen Unternehmer unerlaubt abgezogen. Nun hat ja die Privatperson 6 Wochen Zeit um dieser Lastschrift zu widersprechen.

Warum aber 6 Wochen, denn im BGB steht ganz ausdrücklich, dass ein Vertrag zwischen einen Unternehmer und einen Verbraucher nicht Stillschweigend abzuschließen ist.

Dennach sollte der Verbraucher als unendlich viel Zeit haben den Betrag zurückzufordern, da er ja mit den Gewerbetreibenden keinen Vertrag abgeschlossen hat, wo ist also nun mein Denkfehler?

cu Naseweis

Dennach sollte der Verbraucher als unendlich viel Zeit haben
den Betrag zurückzufordern, da er ja mit den Gewerbetreibenden
keinen Vertrag abgeschlossen hat, wo ist also nun mein
Denkfehler?

Er hat nicht unendlich viel Zeit, sondern innerhalb der Verjährungsfristen, denke ich. Aber er muss sich dazu an den Gewerbetreibenden wenden. Das technische Hilfsmittel „Lastschriftrückruf“ steht einem nur über einen begrenzten Zeitraum zur Verfügung; das Recht auf Herausgabe ist davon unabhängig. Danach muss der Gewerbetreibende zur Herausgabe eben eine Überweisung tätigen, oder es müssen juristische Schritte gegangen werden.

Grüße,
Sebastian

Soviel ich weiss ist es sogar länger. Nämlich innerhalb 6 Wochen NACH Rechnungsabschluß. Aber ansonsten…pups…keine Ahnung…

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Hallo,

Folgender Fall, vom Konto einer Privatperson wird ein Betrag
von X per Lastschrift von einen Unternehmer unerlaubt
abgezogen. Nun hat ja die Privatperson 6 Wochen Zeit um dieser
Lastschrift zu widersprechen.

siehe Antwort von Knuffel: bis 6 Wochen nach nächstem Rechnungsabschluß, so stehts jedenfalls derzeit in den AGB der Kreditinstitute. Es nicht auszuschließen, daß der BGH irgendwann eine noch längere Rückgabe erlaubt, allerdings hat m.W. noch niemand gegen die derzeit gültige AGB-Klausel geklagt.

Gruß
Christian

Er hat nicht unendlich viel Zeit, sondern innerhalb der
Verjährungsfristen, denke ich. Aber er muss sich dazu an den
Gewerbetreibenden wenden.

Warum das, wenn die Bank die Lastschrift ohne weiter kontrolle hat duchgehen lassen, hätte die Bank das Kontrolliert, währe ihr ja aufgefallen, dass diese Lastschrift nicht vom Verbraucher erlaubt wurde.

Warum soll also der Verbraucher für das Versäumis der Bank haften?

cu Naseweis

Er hat nicht unendlich viel Zeit, sondern innerhalb der
Verjährungsfristen, denke ich. Aber er muss sich dazu an den
Gewerbetreibenden wenden.

Warum das, wenn die Bank die Lastschrift ohne weiter kontrolle
hat duchgehen lassen, hätte die Bank das Kontrolliert, währe
ihr ja aufgefallen, dass diese Lastschrift nicht vom
Verbraucher erlaubt wurde.

Wie sollte sie das denn bemerken?

Warum soll also der Verbraucher für das Versäumis der Bank
haften?

Woher soll das Kreditinstitut wissen, wem der Kunde eine Einzugsermächtigung erteilt hat?

C.

cu Naseweis

guten Morgen

Wie sollte sie das denn bemerken?

In den das Institut prüft, ob der Kunde eine Einzugsermächtigung erteilt hat. Oder führen die Banken etwa solche Transfers so mir nichts dir nichts ohne Kontrolle durch wenn jemand kommt und sagt er habe mir das Einverständnis gegeben?

Woher soll das Kreditinstitut wissen, wem der Kunde eine
Einzugsermächtigung erteilt hat?

siehe oben

cu

Hallöchen,

Wie sollte sie das denn bemerken?

In den das Institut prüft, ob der Kunde eine
Einzugsermächtigung erteilt hat.

noch einmal: wie sollte das denn funktionieren? Wem erteilst Du denn die Einzugserlaubnis? Welche Geschäftsbeziehung hat derjenige mit Deinem Kreditinstitut?

Oder führen die Banken etwa
solche Transfers so mir nichts dir nichts ohne Kontrolle durch
wenn jemand kommt und sagt er habe mir das Einverständnis
gegeben?

FAQ:843

Gruß
C.

noch einmal: wie sollte das denn funktionieren? Wem erteilst
Du denn die Einzugserlaubnis? Welche Geschäftsbeziehung hat
derjenige mit Deinem Kreditinstitut?

Stimmt, das müsste ja die Bnak kontrollierne, die die Abbuchung vor nimmt, ob eine schriftliche Bestätigung des Konotinhabers vorliegt.

Danke

noch einmal: wie sollte das denn funktionieren? Wem erteilst
Du denn die Einzugserlaubnis? Welche Geschäftsbeziehung hat
derjenige mit Deinem Kreditinstitut?

Stimmt, das müsste ja die Bnak kontrollierne, die die
Abbuchung vor nimmt, ob eine schriftliche Bestätigung des
Konotinhabers vorliegt.

Keines der beteiligten Kreditinstitute kontrolliert, ob eine Einzugsermächtigung vorliegt. Lies doch bitte mal den FAQ-Eitnrag, den ich nannte. Da stehts dann genau drin.

Gruß
Christian