Hallo,
in einem Vertrag ist die Zahlung per Lastschriftverfahren vereinbart, d.h. der Verbraucher soll nicht anders zahlen. Ferner ist für den Fall einer anderen Zahlungsweise eine pauschale Gebühr über die allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart. Ist eine solche Gebühr zulässig? Wie hoch darf sie ausfallen? Gibt es Besonderheiten, wenn es sich um einen Vertrag über Telekomunikationsdienstleistungen dreht? Welche? Kennt jemand Urteile zu der Frage?
Ich habe schon Tante Google dazu befragt, aber nur bergeweise Treffer zum Thema Lastschrift und Bankgebühren gefunden. Darum geht es hier aber nicht.
Danke für Hinweise.
Gruß
Carsten
Hallo,
in einem Vertrag ist die Zahlung per Lastschriftverfahren
vereinbart, d.h. der Verbraucher soll nicht anders zahlen.
Das kann man per Vertrag machen.
Ferner ist für den Fall einer anderen Zahlungsweise eine
pauschale Gebühr über die allgemeinen Geschäftsbedingungen
vereinbart. Ist eine solche Gebühr zulässig?
Ja.
Wie hoch darf sie ausfallen?
Schwer zu sagen. Nach Vertragsfreiheit sicher gegen unendlich, aber
irgendwann kommt dann der Wucher ins Spiel. 5 bis 10 Euro sind sicher
im Rahmen.
Gibt es Besonderheiten, wenn es sich um einen
Vertrag über Telekomunikationsdienstleistungen dreht? Welche?
Nicht, dass ich wüsste.
Gruß
Richard
Hallo,
Wie hoch darf sie ausfallen?
Schwer zu sagen. Nach Vertragsfreiheit sicher gegen unendlich,
aber
irgendwann kommt dann der Wucher ins Spiel. 5 bis 10 Euro sind
sicher
im Rahmen.
sicherlich nicht, denn solange man keine Not- oder Zwangslage ausnutzt (und wie ich hörte, soll es in Deutschland mehrere Telekommunikationsanbieter geben), kommt Wucher auch nichts ins Spiel. Außerdem ist die Zahlung der Gebühr ja vermeidbar, wenn man das LS-Verfahren anwendet.
Gruß,
Christian
P.S.
Ich hätte da leere Blumenvase günstig abzugeben. VB: 2.000 Euro.
Hallo,
sicherlich nicht, denn solange man keine Not- oder Zwangslage
ausnutzt (und wie ich hörte, soll es in Deutschland mehrere
Telekommunikationsanbieter geben), kommt Wucher auch nichts
ins Spiel.
Würd ich mich nicht drauf verlassen, wenn dieser Passus in den AGB
vergraben ist. Wenn z.B. 500 Euro verlangt würden, dann stünden
Leistung und Gegenleistung in einem „auffälligen Missverhältnis“.
Aber ganz ehrlich: Der Hinweis „unendlich“ war nicht ernst gemeint.
Trotzdem danke, dass Du das ernst genommen hast.
Außerdem ist die Zahlung der Gebühr ja vermeidbar,
wenn man das LS-Verfahren anwendet.
Schön, dass Du das noch einmal erwähnt hast.
Grüßerle
Richard
Ohne P.S.
Hallo,
sicherlich nicht, denn solange man keine Not- oder Zwangslage
ausnutzt (und wie ich hörte, soll es in Deutschland mehrere
Telekommunikationsanbieter geben), kommt Wucher auch nichts
ins Spiel.
Würd ich mich nicht drauf verlassen, wenn dieser Passus in den
AGB
vergraben ist. Wenn z.B. 500 Euro verlangt würden, dann
stünden
Leistung und Gegenleistung in einem „auffälligen
Missverhältnis“.
Du solltest auch den zugegebenermaßen verschachtelten Halbsatz lesen, der in § 138 BGB vor Deinem Zitat steht.
Gruß,
Christian
Hallo,
Du solltest auch den zugegebenermaßen verschachtelten Halbsatz
lesen, der in § 138 BGB vor Deinem Zitat steht.
Danke für den Hinweis, hab ich. Deine Wucherhaarspaltereien bringen den
Fragesteller ja nicht wirklich weiter.
Schönes Wochenende
Richard
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Du solltest auch den zugegebenermaßen verschachtelten Halbsatz
lesen, der in § 138 BGB vor Deinem Zitat steht.
Danke für den Hinweis, hab ich. Deine Wucherhaarspaltereien
bringen den
Fragesteller ja nicht wirklich weiter.
Du hast recht: falsche Antworten sind da deutlich hilfreicher.
C.
Aber Du hast doch gar nichts geantwortet - was soll denn da falsch
sein?
R.
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Außerdem ist die Zahlung der Gebühr ja vermeidbar,
wenn man das LS-Verfahren anwendet.
Leider nein. Es gibt nämlich keinen Rechtsanspruch auf ein Girokonto und in der Folge auch keinen auf Durchführung des Lastschriftverfahrens. Die branchenüblichen Banken-AGB geben eine isolierte Kündigung des Lastschriftvertrages her, die die Bank dann berechtigt Lastschriften unabhängig von der Deckung grundsätzlich zurückzugeben. Und nu komme bitte nich mit „dann geh zu einer anderen Bank“. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf ein …
P.S.
Ich hätte da leere Blumenvase günstig abzugeben. VB: 2.000
Euro.
Ich bin interessiert, wenn der Wert mindestens das doppelte beträgt. (Ming-Dynastie?)

Hallo,
Außerdem ist die Zahlung der Gebühr ja vermeidbar,
wenn man das LS-Verfahren anwendet.
Leider nein. Es gibt nämlich keinen Rechtsanspruch auf ein
Girokonto und in der Folge auch keinen auf Durchführung des
Lastschriftverfahrens.
nun ja, die Frage war ja, ob hier Wucher zutreffen könnte. Auch wenn die Zwangslage in so einem Fall u.U. gegeben wäre (u.U. in Verbindung mit dem Kontrahierungszwang, dem die DTAG unterliegt), fehlt einerseits noch die überhöhte Gebühr und andererseits ist die Rechtsfolge der Sittenwidrigkeit die Nichtigkeit des Vertrages. Das kann also nicht das Ziel des potentiell Betroffenen sein.
Die branchenüblichen Banken-AGB geben
eine isolierte Kündigung des Lastschriftvertrages her, die die
Bank dann berechtigt Lastschriften unabhängig von der Deckung
grundsätzlich zurückzugeben.
Der Absatz ist eine interessante Mischung aus völlig falsch und unverständlich. Was der Lastschriftvertrag sein soll, verstehe ich nicht und über die Rückgabe einer Lastschrift entscheidet bei vorhandenem Guthaben immer noch und ganz allein der Kontoinhaber.
Und nu komme bitte nich mit „dann
geh zu einer anderen Bank“. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf
ein …
Ich weiß. Der entsprechende Eintrag in der FAQ-Liste stammt zufälligerweise von mir. 
Gruß,
Christian
Hallo,
Die branchenüblichen Banken-AGB geben
eine isolierte Kündigung des Lastschriftvertrages her, die die
Bank dann berechtigt Lastschriften unabhängig von der Deckung
grundsätzlich zurückzugeben.
Der Absatz ist eine interessante Mischung aus völlig falsch
und unverständlich. Was der Lastschriftvertrag sein soll,
verstehe ich nicht und über die Rückgabe einer Lastschrift
entscheidet bei vorhandenem Guthaben immer noch und ganz
allein der Kontoinhaber.
Ok. Etwaige Unverständlichkeit kann natürlich zu falschen Schlüssen führen.
In den Muster-AGB des Bankenverbandes ( http://www.bankenverband.de/index.asp?channel=101758… ) heißt es auszugsweise unter Nr. 19 :„Die Bank kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen, […], jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist kündigen […] .“ Ein Girokonto mit üblichem Leistungsumfang besteht üblicherweise aus mehreren Verträgen („einzelne Geschäftsbeziehung“). Z.B. treten zum eigentlichen „Grundvertrag“ über das Girokonto (Kontoführung mit Überweisung, Barein/auszahlung) noch weitere Verträge hinzu, die den Scheckverkehr, EC-Karte oder Kreditkartennutzung etc. betreffen. Jeder dieser ergänzenden Verträge kann unabhängig vom „Grundvertrag“ als „einzelne Geschäftsbeziehung“ gekündigt werden. Es gibt nun Banken, die den Lastschriftverkehr nicht im „Grundvertrag“ drin haben, sondern analog zum Scheckverkehr in einem separaten Vertrag regeln. Kündigt die Bank diesen „Lastschriftvertrag“, dann kann sie nach Ablauf der Kündigungsfrist eingehende Lastschriften zurückgeben, auch wenn Deckung besteht. Die Bank unterhält dann mit dem Kunden einfach keinen Dienstleistungsvertrag bezüglich Lastschriften mehr. Daher ist Dein Schluß, das bei bestehendem Girokonto alleine der Kunde über die Rückgabe einer Lastschrift entscheidet, falsch. In den Empfehlungen des zentralen Kreditausschuss zum Girokonto für Jedermann ist von Lastschrift auch keine Rede. Die Grundfunktionalität eines Girokontos beschränkt sich dort auf die Entgegennahme von Gutschriften, Erteilung von (Einzel-)Überweisungsaufträgen und Barein- und Auszahlungen. Das ist alles. Keine Lastschriften, Daueraufträge etc. ( http://www.zentraler-kreditausschuss.de ) Nun klar? Evtl. findest Du entsprechendes auch in den AGB Deiner Bank.
Gruß
Carsten
Guten morgen,
Es gibt nun Banken, die den Lastschriftverkehr nicht
im „Grundvertrag“ drin haben, sondern analog zum Scheckverkehr
in einem separaten Vertrag regeln. Kündigt die Bank diesen
„Lastschriftvertrag“, dann kann sie nach Ablauf der
Kündigungsfrist eingehende Lastschriften zurückgeben, auch
wenn Deckung besteht. Die Bank unterhält dann mit dem Kunden
einfach keinen Dienstleistungsvertrag bezüglich Lastschriften
mehr.
eine sehr interessante aber falsche Interpretation des Sachverhaltes. Ein seperates Vertragsverhältnis zwischen Kreditinstitut und Kunde bzgl. Lastschriften besteht nur in dem Fall, daß der Kunde der Einreicher der Lastschrift ist.
Viel entscheidender ist im genannten Fall aber das Abkommen über den Lastschriftverkehr zwischen den deutschen Kreditinstituten bzw. deren Dachorganisationen. Nach Abschnitt II Nr. 1 können Lastschriften von der zweiten Inkassostelle nur zurückgegebenen werden, wenn sie unanbringlich sind, das Konto keine Deckung aufweist, bei LS aus dem Abbuchungsauftragsverfahren kein Abbuchungsauftrag vorliegt oder aber - nach Abschnitt III Nr. 1 des LS-Abkommens - wenn der Zahlungspflichtige der LS widerspricht. Andere Gründe gibt es nicht.
Nun klar? Evtl. findest Du entsprechendes auch in den AGB
Deiner Bank.
Noch gehört mir der Laden nicht, aber ich arbeite daran.
Gruß,
Christian