Lastschrift - Widerspruch - Interbanken

Hallo,

soweit ich weiss kann man nach den üblichen AGBs einer Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren bis zu 6 Wochen nach RECHNUNGSABSCHLUSS widersprechen.
Nach der Interbankenvereinbarung wird eine Lastschrift aber nur sechs Wochen nach BUCHUNGSDATUM problemlos rückabgewickelt.
Was passiert, wenn der Schuldern mehr als sechs Wochen nach Buchungsdatum aber noch innerhalb der 6 Wochen nach dem Rechnungsabschluss widerspricht ?

Bleibt dann die Zahlstelle auf den Kosten sitzen ?
Kann der Schuldner sich auch direkt an den Gläubiger wenden ?
Muss die Inkasso-Stelle vielleicht doch rückabwickeln ?

Mich interessieren sowohl juristische Überlegungen als auch Erfahrungen, wie dies in der Praxis „üblicherweise“ gehandhabt wird.
Vielen Dank im voraus. Für hilfreiche Antworten gibts Sternchen :smile:

Gruß, trobi

Hallo,

Bleibt dann die Zahlstelle auf den Kosten sitzen ?
Kann der Schuldner sich auch direkt an den Gläubiger wenden ?
Muss die Inkasso-Stelle vielleicht doch rückabwickeln ?

gem. Abschnitt I Nr. 5 des Lastschriftabkommens haftet die die erste Inkassostelle (Kreditintstitut des Einreichers) der Zahlstelle (KI des Belasteten) für Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren „für jeden Schaden, der dieser durch unberechtigt eingereichte Lastschriften entsteht“.

Gruß,
Christian

Einzugsermächtigungsverfahren „für jeden Schaden, der dieser
durch unberechtigt eingereichte Lastschriften entsteht“.

Vielen Dank, das hilft mir schon mal weiter.

Aber was ist denn, wenn die LS NICHT UNBERECHTIGT eingereicht wurde ?
Belasteter widerspricht trotzdem innerhalb von sechs Wochen nach Rechnungsabschluss aber mehr als sechs Wochen nach Buchungsdatum.

Zahlstelle MUSS doch dann trotzdem zurückbuchen (kann ja gar nicht pruefen, ob tatsächlich ein Zahlungsanspruch besteht) ? (Macht sie das eigentlich in der Praxis auch ?)
Kriegt aber von erster Inkassostelle nichts wieder ???

Gruß, trobi

Hallo,

Aber was ist denn, wenn die LS NICHT UNBERECHTIGT eingereicht
wurde ?

das regelt Abschnitt II Nr. 3 des LS-Abkommens: Die erste Inkassostelle ist - auch bei Verletzung des Abkommens und unbeschadet etwaiger Schadensersatzforderungen - verpflichtet, nicht eingelöste bzw. wegen Widerspruchs des Zahlungspflichtigen zurückgegebene Lastschriften (…) zurückzunehmen und wieder zu vergüten (…)."

Die erste Inkassostelle wird also den gutgeschrieben Betrag dem Einreicher wieder belasten. Widerspricht er der Belastung nicht, ist die Sache für die beteiligten KI erledigt und der Einreicher kann sich sein Geld auf zivilrechtlichem Wege beschaffen. Widerspricht er der Belastung, wird sich die erste Inkassostelle an die Zahlstelle wenden und diese dann wiederum an den Zahlungspflichtigen. Das ganze findet dann im Rahmen des § 823 BGB statt.

Allerdings ist mir ein solcher Fall (also Widerspruch des Einreichers) noch nicht begegnet, so daß ich zur Häufigkeit derartiger Vorkommnisse oder der genauen Verfahrensweise nichts sagen kann.

Gruß,
Christian