Hallo,
gemäß § 446 BGB muss ja der Verkäufer für Versandprobleme haften. Wenn jetzt das Versandunternehmen eine existierende Adresse nicht auffinden kann und dieser das Paket an den Verkäufer mit entsprechendem Vermerk zurück schickt, muss doch der Verkäufer für den Fehlversuch zunächst haften. Eine andere Regelung ist gemäß § 475 I BGB nicht zulässig.
Wenn jetzt jedoch der Verkäufer die Versandkosten partout einbehalten und keinen erneuten (zweiten) Sendeversuch unternehmen will, so verstößt er doch gegen die obere gesetzliche Regelung.
Dürfte man in einer so verfahrenen Situation die damit unrechtmäßig eingezogene Lastschrift zurück fordern? Müsste man dem Verkäufer in so einem Fall eine Frist setzen? Und wie sähe in so einem Fall eine angemessene Frist aus?
Gruß duak007