Beispiel:
Bilanzierungshilfe Ingangsetzung GB nach §269HGB in der HB
Aktivierungsverbot in der StB
Gewinn HB > Gewinn StB
Überlegung:
Gemäß § 249 (1) S.1 HGB ist für ungewissen Verbindlichkeiten eine Rückstellung in der HB zu bilden, gleiches gilt für die StB (§5(1)S.1 EStG).
Bewertet werden muss die Rückstellung mit dem Betrag der voraussichtlichen Inanspruchnahme. Wenn man z. B. eine KSt-Rückstellung bildet, spielt dabei nur das zvE eine Rolle, nicht hingegen der HB-Gewinn. Bei der GewSt ist es ähnlich. Insofern müsste derartige Rückstellungen selbst bei unterschiedlichen Gewinnen in HB und StB identisch sein.
§274(1) HGB zwingt daher zur Bildung einer Rückstellung für latente Steuern in der HB, und zwar hinsichtlich der in späteren Jahren zu erwartenden Mehrsteuern wegen nicht stattfindender Auflösung der Bilanzierungshilfe (Gewinndifferenz).
Frage:
Steuerlich wäre eine Rückstellungsbildung in der StB die Vorwegnahme künftigen (!) Steueraufwands, nämlich des Jahres, in dem die Steuer entstehen wird. Es würde also nichts vergangenes abgegolten. Aus diesem Grund halte ich das o. g. Ergebnis nicht für richtig. Wo liegt der systematische Denkfehler? Danke!
Steuerlich wäre eine Rückstellungsbildung in der StB die
Vorwegnahme künftigen (!) Steueraufwands, nämlich des Jahres,
in dem die Steuer entstehen wird. Es würde also nichts
vergangenes abgegolten.
hi nemo,
ich hoffe ich weiss deinen denkfehler gefunden zu haben. ich habe lange überlegt, was an den latenten steuern i.v.m. der ingangssetzungsbil.hilfe falsch sein könnte.
nichts, denn deine überlegung ist falsch…
„Vorwegnahme künftigen (!) Steueraufwands“
… und das ist es ja eben nicht. wäre handelsrechtlich nicht die aktivierung erfolgt, wäre doch der erfolg eben aus diesem grunde ein anderer. hiernach auch das zu versteuernde einkommen ein anderes und natuerlich auch die rückstellungen für KSt & GewSt. wird nun die bilanzierungshilfe genutzt, werden latente steuern in der höhe angesetzt, in denen die gewinnauswirkung in folgenden perioden steuern ausmacht.
bsp. statt gewinn von 100.000 bei 25.000 steuern im jahr 01 beträgt der gewinn nur 50.000 und die steuern 12.500. da aber die anderen 50.000 auch noch gewinnwirksam werden, müssen die 12.500 in die „latenz“.
Wir sind uns einig, dass der höhere Gewinn in der HB einen Ansatz der Steuern als Passivposten erzwingt, der künftig anfällt. Die HB ist also unproblematisch.
Logischerweise können latente Steuern aber nur solche sein, die nicht tatsächlich im VZ/Wj. anfallen. Mir erschließt sich daher noch nicht die über die Maßgeblichkeit HB>StB (entgegen meiner intuitiven Überzeugung) eintretende Passivierungspflicht in der StB. Die Maßgeblichkeit kann aber nur kraft gesetzlicher Regelung aufgehoben werden. Nur sehe ich keine solche Regelung…
Des Rätsels Lösung: Nach herrschender Meinung darf diese Rückstellung (wegen des systemwidrigen dargestellten Ergebnisses) tatsächlich nur in der HB gebildet werden, auch wenn die Maßgeblichkeit HB=>StB zu einem anderen Ergebnis führen würde.