Laufbeginn §10e ?

hi,

habe folgendes problem:

grund und boden incl. stallung gekauft in 12/1994 (preis 15.000 für grund/boden und 15.000 für stallung), bauantrag 05/95, umbauten div. das neue wohnung entstand, einzug 03/96 …

herstellungsaufwand in 95 = kanpp 60.000,-
und in 96 knapp 30.000,-
seit 97 u. 98 jedes jahr ca. 20.000,-
und 99 - 00 je 6.000,-
macht 7.500 + 15.000 + 60.000 + 30.000 + 40.000 + 12.000
= 164.500 DM …

wie ist dies zu bewerten?

meiner meinung liegt hier keine anschaffung eines gebäudes in 94 vor, sondern eine herstellung einer neuen wohnung (bewertungs- rechtlicher sinn) in 96. liege ich da richtig?

habe gelesen, das man auch trotz kauf von grundsubstanz neue wohnung herstellen kann.

wenn also eine herstellung vorliegt fängt doch der 8 jährige 10e förderzeitraum in dem jahr an zu laufen, in dem die wohnung hergestellt wurde, oder?

demzufolge würde ich also 96-99 je 6% und 00-03 je 5% der herstellungskosten eltend machen können.

und 2te frage: dann liegt doch hier auch ein neubau vor, oder? es kann doch die bemessungsgrundlage bis 330.000,- voll gemacht werden, oder?

wer kennt ein paar urteile mit denen ich kontern kann, wenn FA der meinung ist, das die 8 jahre in 1994 anfangen zu laufen? wurde bezueglich solcher konstellationen schon was entschieden? (sicherlich!). es geht doch also im grund darum, ob herstellung vorliegt.

wäre für alle tips dankbar

danke und tschuessi

der showbee

Hallo showbee,

in den Steuerrichtlinien zu § 10e EstG TZ.15: Die Wohnung ist nur dann hergestellt, wenn die verwendete Gebäudesubstanz ( Stallung in deinem Fall) so tiefgreifend umgestaltet o. erweitert wird, daß die eingefügten Teile der entstandenen Wohnung das Gepräge geben und die verwendeten Altteile wertmäßig untergeordnet sind. …

Tz.16 " Zeitpunkt der Herstellung- Eine Wohnung ist hergestellt,…, sobald die Wohnung… bewohnbar ist (vgl. BFH vom 11.3.1975-BStBl II S. 659, und vom 23.1.1980- BStBl II S.365)
T. 56 Der achtjährige Abzugszeitraum beginnt mit dem Jahr der Fertigstellung … der Wohnung.

-> Es ist eine Herstellung des Gebäudes.
330.000DM BMG max ist korrekt.50% G+B und Herstellungskosten sind BMG. Baukindergeld nicht vergessen.

Hoffe ein wenig geholfen zu haben.

Sandra

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Hi Showbee,

meiner meinung liegt hier keine anschaffung eines gebäudes in
94 vor, sondern eine herstellung einer neuen wohnung
(bewertungs- rechtlicher sinn) in 96. liege ich da richtig?

Im Prinzip sehe ich das genauso und wenn Du nachweisen kannst, das das Gebäude bis zum Bezug nie als Wohnraum ausgewiesen war, sollte das Finanzamt ein Einsehen haben. Das müßte aus dem Baubescheid bzw. dem Bauantrag und dem Antrag auf Umnutzung zu Wohnzwecken hervorgehen. Aus dem Kaufvertrag müßte auch eindeutig hervorgehen, daß ein Stall- und kein Wohngebäude erworben wurde. Wenn das Stallgebäude abgerissen und danach ein kompletter Neubau errichtet worden wäre, gäbe es wahrscheinlich keine Probleme.
Der Pferdefuß hierbei ist nämlich, daß Eigenheimzulage nur gewährt wird, wenn der Eigentümer auch drin wohnt. In diesem Fall müßte das Finanzamt für 1994 und 95 nämlich nicht zahlen.

grund und boden incl. stallung gekauft in 12/1994 (preis
15.000 für grund/boden und 15.000 für stallung), bauantrag
05/95, umbauten div. das neue wohnung entstand, einzug 03/96

herstellungsaufwand in 95 = kanpp 60.000,-
und in 96 knapp 30.000,-
seit 97 u. 98 jedes jahr ca. 20.000,-
und 99 - 00 je 6.000,-
macht 7.500 + 15.000 + 60.000 + 30.000 + 40.000 + 12.000
= 164.500 DM …

Könnte passieren, daß das Finanzamt die Aufwendungen aus 99 und 00 nicht mehr als nachträglichen Herstellungsaufwand (3 Jahre nach Fertigstellung bzw. Kauf) anerkennt. Und Reparaturen sind Privatsache …

wenn also eine herstellung vorliegt fängt doch der 8 jährige
10e förderzeitraum in dem jahr an zu laufen, in dem die
wohnung hergestellt wurde, oder?

War das 1995 oder 96 (Bewohnbarkeit) ?? Ein Kriterium könnte der Vertragsbeginn mit den örtlichen Versorgern (Strom, Wasser …) sein.

demzufolge würde ich also 96-99 je 6% und 00-03 je 5% der
herstellungskosten geltend machen können.

Mit den o.g. einschränkungen, ja. Schlimmstenfalls entscheidet das FA auf Fertigstellung in 95, dann geht ein Jahr verloren.

Hoffe, geholfen zu haben.

Jörg