oft werden Berichte mit Verweis auf laufende Ermittlungen von Behörden nicht kommentiert. Mir erscheint es klar, dass Handlungen, die eine sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereiteln, erschweren, oder sonst wie gefährden, nicht vorgenommen werden dürfen.
Gibt es eine gesetzliche Grundlage, in der genau angeführt wird, was Behörden auch bei laufenden Ermittlungen sagen oder tun dürfen und was nicht? Welche Informationen dürfen an die Öffentlichkeit gelangen und welche nicht? Wer entscheidet dies?
Auch parlamentarische Untersuchungskommissionen erhalten bei laufenden Ermittlungen oft bestimmte Akten nicht. Kann aber die Behörde selbst entscheiden, ob bestimmte Akten der Untersuchungskommission ausgehändigt werden oder nicht, oder müsste das nicht die Staatsanwaltschaft selbst entscheiden?
sorry für meine Ungenauigkeit. Ich meinte laufende Ermittlungen zu einem Straftatbestand.
Betreffend die Auskunft meinte ich an die Allgemeinheit, den Bürger.
Interessieren würde mich noch die parlamentarische Untersuchungskommissionen. Diese untersuchen sehr oft Fälle, die zugleich strafrechtliche Relevanz haben. Bringt eine solche Untersuchungskommission im Parlament (im Bundestag) überhaupt irgend etwas, wenn sie bei laufenden Ermittlungen in Strafsachen, die meisten Akten ohnehin nicht bekommen und warum werden ihnen diese Akten nicht ausgehändigt?
Hallo Martin,
wie schon geschrieben, bei Strafrechtssachen entscheidet der Staatsanwalt was an den Bürger/Presse raus geht.
Aus ermittlungstaktischen Gründen kann es sein, daß an andere Behörden umfangreichere Informationen raus gehen, wobei das ganze als VS-NfD „Verschlussache, nur für den Dienstgebrauch“ gekennzeichnet wird, d. h. die anderen Behörden dürfen die Informationen nicht an die Presse/Bürger weitergeben.
Bei den Untersuchungsausschüssen ist es ähnlich. Die Mitglieder erfahren mehr als der einfache Bürger erfahren wird, allerdings sind auch die MdB zum Schweigen verpflichtet.