Lauflinie Betontreppe

Sehr geehrter Experte
Unser eingeschalteter Gutachter (der anscheinend vom Architekten auf seine Seite gezogen wurde) hat behauptet, der Tischler der die Treppenstufen fertigen soll, müßte dem Betonbauer ganz genau sagen an welchen Stellen wie viele cm nachgebessert werden müssen
(ohne für die Ausmessarbeit vom Betonbauer eine Vergütung zu bekommen).Wir haben eine zweifach gewendelte Betontreppe, die mit 4 cm Holzstufen belegt werden soll.Die Lauflinie soll (bei 1 Meter breiten Stufen) in der Mitte 26 cm betragen.Die Betonstufen haben an vielen Stufen in der Mitte einen Bogen nach außen, so als hätte das Schalungsbrett in der Mitte nicht gehalten und der Beton hätte das Brett rausgedrückt.Wenn ich vom Treppenhausauge einfach mal 50 cm abmesse und dann die Breite der Stufe an dieser Stelle, dass habe ich mal 23 cm, die nächste Stufe 28 cm.Ich weiss leider nicht, wie man die Lauflinie genau misst.Aber allgemein, sind solche Abweichnung von Stufe zu Stufe üblich und muss der Tischler wirklich (ohne dafür vergütet zu werden) dem Betonbauer sagt, wo dieser nachbessern muss.
Ist es nicht vielmehr die Aufgabe des Bauunternehmens ein mangelfreies Gewerk abzuliefern und der Architekt muss die Mängel feststellen und melden (was er nicht getan hat).Leider haben wir das Gefühl, dass Architekt und Bauunternehmen unter einer Decke stecken und da vermutlich noch größere Mängel vorhanden sind, die der Architekt deckt.

Die vom Treppenlieferanten einzuhaltenden (und übrigens vom Architekten zu gewährleistenden) Maßtoleranzen sind in Abschnitt 7 der DIN 18065:2011-06 „Gebäudetreppen – Begriffe, Messregeln, Hauptmaße“ zusammengestellt und dürften deutlich unter dem liegen, was du so nennst.

Diese Norm ist überdies in Abschnitt 7 der Musterliste technischer Baubestimmungen enthalten und somit höchstwahrscheinlich bis sicher in dem betreffenden Bundesland eine bauaufsichtlich eingeführte technische Baubestimmung. Dagegen zu verstoßen wird von den Landesbauordnungen mit Bußgeldern bis zu 500.000 Euro bedroht.

(Ich werde das nun aber nicht für 16 Bundesländer durchprüfen, Bauordnungsrecht ist Landesrecht, nur mal zur Info.)

Jedenfalls hat der Tischler erst mal gar nichts zu liefern, es ist lediglich sein Job, die Vorleistung dahingehend zu prüfen, ob er darauf aufbauen kann, wenn er es nicht kann, genügt die schlichte Mitteilung, dass die Toleranzen nicht eingehalten sind. Dies zu entkräften wäre die vertragliche Nebenpflicht des Treppenlieferanten, und zwar anhand eines eigenen Aufmaßes, das zur Grundlage einer technischen Abnahme werden kann.

Was nun die tatsächlich einzuhaltenden Toleranzen sind, hat auch nicht der Tischler festzulegen, sondern steht wie gesagt in den (amtlichen) technischen Baubestimmungen und anhand dieser ist die Treppe so lange vom Lieferanten nachzubearbeiten, bis sie in die Toleranzen „passt“. Die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften ist übrigens auch vertragsrechtlich ohne weitere Diskussion die Bringschuld des Lieferanten (bzw. die Überwachung dessen die des bauleitenden Architekten).

Was Architekt, Rohbauer und Gutachter sagen, mag ablauftechnisch sinnvoll sein (oder bequem für die eigene Arbeitsbelastung, wenn schon nicht für die des unbeteiligten Tischlers), mit den bauordnungs- und -vertragsrechtlichen Verpflichtungen der Beteiligten hat es nichts zu tun.

Gruß
s.