Laufzeit Mietvertrag

Ein Mietvertrag weißt folgenden Wortlaut zur Laufzeit auf:

„Das Mietverhältnis beginnt am 01.06.98 und endet am 31.05.99.
Wird das Mietverhältnis nicht auf den als Endtermin vorgesehenen Tag unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt, so verlängert es sich jedes Mal um EINEN Monat.“

Kann in einem solchen Fall davon ausgegangen werden, dass der entsprechende Mietvertrag dann mit einer Monatsfrist zum nächsten Monatsende gekündigt werden kann?

Danke.

Hallo, m.E. ist diese Laufzeit nicht zulässig. Nach dem
31.5.99. gilt das Mietverhältnis als unbefristet mit
dreimonatiger Kündigungsfrist. Gruß

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

sollte das nicht gültig sein??? Me.handelt es sich um eine individuelle Vertragsgestaltung und die wurde vom BGH eindeutig als zulässig erklärt

LG
Mikesch

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Ein Mietvertrag weißt folgenden Wortlaut zur Laufzeit auf:

„Das Mietverhältnis beginnt am 01.06.98 und endet am 31.05.99.
Wird das Mietverhältnis nicht auf den als Endtermin
vorgesehenen Tag unter Einhaltung der gesetzlichen
Kündigungsfrist
gekündigt, so verlängert es sich jedes Mal um
EINEN Monat.“

Kann in einem solchen Fall davon ausgegangen werden, dass der
entsprechende Mietvertrag dann mit einer Monatsfrist zum
nächsten Monatsende gekündigt werden kann?

Danke.

Hallo, m.E. ist diese Laufzeit nicht zulässig. Nach dem
31.5.99. gilt das Mietverhältnis als unbefristet mit
dreimonatiger Kündigungsfrist. Gruß

Warum
sollte das nicht gültig sein??? Me.handelt es sich um eine
individuelle Vertragsgestaltung und die wurde vom BGH
eindeutig als zulässig erklärt

M.W. ist die Übergangsfrist für das Weitergelten von Altverträgen nach der BGB-Änderung/Mietrechtsreform inzwischen lange abgelaufen.
Da es sich um einen Alt-Vertrag mit befristeter Mietzeit (zunächst 1 Jahr, danach jeweils 1 Monat) gehandelt hat, gilt somit BGB neu = Befristung nur noch mit Befristungsgrund und :

§ 573c
(1)-(3) zu Kündigungsfristen - i.d.R. 3 Monate für den Mieter, ggf nachlesen
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
http://dejure.org/gesetze/BGB/573c.html

Somit gilt der Vertrag nun als unbefristet (Mietzeit nicht vertraglich vorherbestimmt) und kann von jeder Partei mit gesetzlicher Kündigungsfrist = i.d.R. 3 Monate zum Monatsende gekündigt werden.

Beachte auch: bereits im laut „altem“ Vertragstext ist bei jeder Kündigung die gesetzliche Kündigungsfrist einzuhalten. Der alte Text bedeutet keinesfalls eine Kündigungsfrist von 1 Monat, sondern:
die Kündigung wäre zum Ende eines jeden Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich.
Deckt sich also insoweit durchaus mit der neuen gesetzlichen Regelung.

1 „Gefällt mir“

Aber würde es sich bei einer auto. Umstellung auf 3-monatige Kündigungsfrist nicht um eine Benachteiligung des Mieters handeln?
Hinsichtlich einer doch missverständlichen Ausführung der Laufzeit sollte doch evtl. eine monatl. Kündigung möglich sein!? Die Klausel „verlängert sich jedes Mal um einen Monat“ wäre doch bei einer gesetzl. Kündigungsfrist unsinnig, der der Mieter ja sowieso immer auf weitere 3 Monate gebunden wäre!?

Aber würde es sich bei einer auto. Umstellung auf 3-monatige Kündigungsfrist nicht um eine Benachteiligung des Mieters handeln?
Hinsichtlich einer doch missverständlichen Ausführung der Laufzeit sollte doch evtl. eine monatl. Kündigung möglich sein!? Die Klausel „verlängert sich jedes Mal um einen Monat“ wäre doch bei einer gesetzl. Kündigungsfrist unsinnig, der der Mieter ja sowieso immer auf weitere 3 Monate gebunden wäre!?

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Ein Mietvertrag weißt folgenden Wortlaut zur Laufzeit auf:
„Das Mietverhältnis beginnt am 01.06.98 und endet am 31.05.99.
Wird das Mietverhältnis nicht auf den als Endtermin
vorgesehenen Tag unter Einhaltung der gesetzlichen
Kündigungsfrist
gekündigt, so verlängert es sich jedes Mal um
EINEN Monat.“

Aber würde es sich bei einer auto. Umstellung auf 3-monatige
Kündigungsfrist nicht um eine Benachteiligung des Mieters
handeln?
Hinsichtlich einer doch missverständlichen Ausführung der
Laufzeit sollte doch evtl. eine monatl. Kündigung möglich
sein!? Die Klausel „verlängert sich jedes Mal um einen Monat“
wäre doch bei einer gesetzl. Kündigungsfrist unsinnig, der der
Mieter ja sowieso immer auf weitere 3 Monate gebunden wäre!?

Man muss schon unterscheiden zwischen Vertragsbindung (immer nur für einen weiteren Monat) und der Kündigungsfrist (3 Monate). Die Bindung für jeweils einen weiteren Monat entspricht alter/neuer gesetzlicher Regelung, da das Mietverhältnis grundsätzlich nur zum Ende eines jeden Mietmonats kündbar ist - eben unter Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfrist.

Wie bereits gesagt

Beachte auch: bereits im laut „altem“ Vertragstext ist bei jeder Kündigung die gesetzliche Kündigungsfrist einzuhalten. Der alte Text bedeutet keinesfalls eine Kündigungsfrist von 1 Monat, sondern:
die Kündigung wäre zum Ende eines jeden Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich.
Deckt sich also insoweit durchaus mit der neuen gesetzlichen Regelung.

Auch wenn der Mieter es sich vielleicht noch so sehr wünscht - der „alte“ Vertragstext ist weder missverständlich noch benachteiligt er den Mieter, da er sich lediglich auf die jeweils gültige gesetzl. Kündigungsfrist bezieht. Eine (für den Mieter günstigere) Umstellung ergibt sich lediglich aus der BGB-Änderung - da der Mieter nun gem. BGB-neu grundsätzlich 3 Monate Kündigungsfrist hat anstatt nach BGB-alt eine von der Mietzeitdauer abhängige ggfs. eben längere Kündigungsfrist.