LBO NRW: Rauchwarnmelderpflicht

Hallo,

in einer Diskussion darüber, welche Räume denn nun (endlich!) mit Rauchwarnmeldern ausgerüstet werden müssen, gab es Pronbleme mit der Auslegung des §49 Abs.7 der LBO NRW.

Meines Erachtens ist es vollkommen unerheblich, wie ein Raum laut Plan bezeichnet ist, sondern es kommt auf die tatsächliche Nutzung an.

Konkret:
Ein als Arbeitsraum genutztes „Kinderzimmer“ benötigt m.E. keinen Melder,
ein Wohnzimmer, in dem eine bettlägerige Person gepflegt wird (und natürlich auch schläft), hingegen unbedingt JA.

Der Eigentümer sieht es genau anders herum.
Der Menschenverstand (gesund) hilft hier wohl nicht.
Gibt es „offizielle“ Regeln, Definitionen, Urteile, Kommentare, die mir bei der Argumentation helfen könnten?

ich habe (zwar für ein anderes BL, aber gleicher Wortlaut des Gesetzes) folgenden Hinweis gefunden, den ich auch als sinnvoll ansehen würde:
„Die einzelnen Zimmer einer Wohnung werden häufig umgenutzt. Insbesondere die Nutzung von Räumen als Schlaf- bzw. Kinderzimmer oder Wohnzimmer ist austauschbar. Gibt es keine eindeutige Zuordnung oder Vereinbarung mit dem Mieter so empfiehlt es sich alle als Schlaf- oder Kinderzimmer in Frage kommenden Räume mit Rauchwarnmeldern auszustatten und es dem Mieter zu überlassen, die Betriebsbereitschaft gesetzlich nicht geforderter Melder (sofern technisch möglich), zu unterbrechen…“

Beatrix

Hallo,

der gesunde Menschenverstand sollte bereits weiterhelfen. Mit Rauchwarnmeldern sollen insbesondere schlafende Personen gewarnt werden, damit sie nicht schlummernd über den Jordan gehen.

Wenn nun der im Plan als Wohnzimmer ausgewiesene Raum als Schlafraum genutzt wird, dann gehört da selbstverständlich ein Rauchmelder hin.

Und der nicht als Schlafraum genutzte Raum benötigt keinen Rauchmelder (falls er nicht zufällig auch noch Rettungswegdurchgangszimmer sein sollte).

Aber hierzu offizielle Defintitionen etc. zu finden, gestaltet sich tatsächlich schwierig.

In den Gesetzestexten anderer Bundesländer werden Formulierungen verwendet wie „in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen“. Das bestimmt aber sicher noch der Besitzer und nicht der Eigentümer.

So wäre in einem Raum, der als Arbeitszimmer genutzt wird, aber bei Bedarf auch als Gästezimmer dient (Bett), mit einem Rauchmelder auszustatten,

Gruß
vdmaster

Genau das scheint hier zu fehlen.

OT:
In Anwendung des Obrigen und unter Nichtbeachtung der LBO habe ich in einem kleinem Zimmer, was kettenrauchend benutzt wird, einfach mal keinen Rauchwarnmelder, sondern einen differenzial-maximal-Hitzewarnmelder installiert.

Erlaubt? Nö. LBO NRW sagt wörtlich RAUCHwarnmelder.
Ein RWM wäre dort aber wohl schon demontiert im Schrank gelandet, bevor ich das Haus verlassen hätte.

Ohne da jetzt der große Experte zu sein, mal folgender Gedanke: In den LBO wird regelmäßig nur der Begriff des „Aufenthaltsraums“ legal definiert. In NRW in § 48 LBO NRW. Dieser muss bestimmte Bedingungen erfüllen, damit er dem Aufenthalt von Menschen dienen kann.

Im Gegensatz dazu gibt es die Definition von besonderen Funktionsräumen wie Küchen (als Teil der Aufenthaltsräume), Toiletten und Bädern, für die eigene Anforderungen gelten. D.h. eine eigene Definition von Schlaf- und Wohnzimmer gibt es lt. LBO gar nicht. Soweit diese Begriffe in Planunterlagen verwendet werden, können diese daher nicht an eine Legaldefinition anknüpfen, sondern haben nur beispielhaften, beschreibenden Charakter. Wenn diese Begriffe dann trotzdem (ohne Definition) in der LBO auftauchen, dann kann hiermit nur eine tatsächliche Nutzung eines Aufenthaltsraumes in einer bestimmten Funktion gemeint sein, und nicht die Angabe im Plan, da diese selbst mangels Legaldefinition ohne Relevanz ist.

Hallo,
wo ist das echte Problem?
Wenn dem Mieter ein Rauchwarnmelder fehlt, gibts fuer eigenes Geld (fuern Appel unn Ei) um 20 Euro Angebote. In eigenem Interesse auch Funktion pruefen und Batterie wechseln.
Um den Vermieter zu aergern, muss man anders vorgehen, zuerst das passende Gesetz suchen.
Gruss Helmut

Hast Du auch ne Antwort auf die Frage?

Moin,

ich muss aufpassen, dass derjenige hier nicht mitliest.
Der Bewohner ist auch der Eigentümer und leidet an Besserwisseritis.

Nachdem er Monate lang die Pflicht missachtete, will er sich nun zu 100% an die Vorgabe halten.
Daher auch unbedingt der Rauchwarnmelder im „Kinderzimmer“ (großer Schreibtisch, Aktenschränke - kein Bett, keine Liege) und auf keinen Fall im Wohnzimmer (Pflegebett mit bettlägeriger Person drin).

Wisst ihr was?
Er bestimmt, ich mach das, was er will. Ich hafte nicht für seine Borniertheit, wenn ich auf der Rechnung meine Bedenken schriftlich fixiere.

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Nur mal so …

Falls der Link mal irgendwann tot ist:
Eine Studie der Universität Strathclyde (wo auch immer…) ergab, dass von 34 Kindern im Alter von 2-13 Jahren 80% vom Rauchwarnmelder NICHT geweckt wurden.

Interessant.
Further research is required to build on the findings to date and investigate robust solutions to the issues highlighted.
Dem muss ich zustimmen.