Hallo,
in einer Diskussion darüber, welche Räume denn nun (endlich!) mit Rauchwarnmeldern ausgerüstet werden müssen, gab es Pronbleme mit der Auslegung des §49 Abs.7 der LBO NRW.
Meines Erachtens ist es vollkommen unerheblich, wie ein Raum laut Plan bezeichnet ist, sondern es kommt auf die tatsächliche Nutzung an.
Konkret:
Ein als Arbeitsraum genutztes „Kinderzimmer“ benötigt m.E. keinen Melder,
ein Wohnzimmer, in dem eine bettlägerige Person gepflegt wird (und natürlich auch schläft), hingegen unbedingt JA.
Der Eigentümer sieht es genau anders herum.
Der Menschenverstand (gesund) hilft hier wohl nicht.
Gibt es „offizielle“ Regeln, Definitionen, Urteile, Kommentare, die mir bei der Argumentation helfen könnten?