Leasing

Liebe/-r wer-weiss-was Experte/-in,

ich bin beruflich selbstständig und möchte gerne einen Gebrauchtwagen leasen - mit der Absicht ihn später privat zu erwerben. In diesem Zusammenhang stellt sich mir die Frage, ob die Leasing-Sonderzahlung bei Gebrauchtwagen genauso wie bei Neuwagen steuerlich voll absetzbar ist. Wieviel % darf sie vom Kaufpreis betragen? Gibt es sonst beim Gebrauchtwagenleasing wichtige zu berücksichtigende Punkte. Ich danke schon mal für kompetente Antworten!

Viele Grüße,
RalfRudolf

Hallo RalfRudolf,

vorab sei gesagt, ich bin kein Steuerberater. Deshalb berate ich dich auch nicht, sondern spreche aus meiner langjährigen Erfahrung. Wenn du es genau wissen willst, dann frag bitte deinen StB.

Üblicherweise ist die Sonderzahlung steuerlich geltend zu machen. Wenn du bilanzierst, wird sie üblicherweise abgegrenzt (bei 3 Jahren Laufzeit also pro Jahr 33.33% der Sonderzahlung). Bei Einnahmenüberschussrechnung sollte die SZ in voller Höhe geltend gemacht werden können. Sie sollte dann 30% des Kaufpreises nicht übersteigen. Ein Unterschied zwischen GW und NW ist mir nicht bekannt. Bei GW sollte das Fahrzeug am Ende der Laufzeit nicht älter als 6 Jahre sein (=Afa-KfZ). Wenn du mir ein bisschen mehr Input geben kannst (welches Auto, welche Kosten, welche Km pa.) kann ich dir weitere Fragen beantworten. Sorry fürs „du“, aber das machts etwas einfacher :wink:

Grüße

KF

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo RalfRudolf,

vielen Dank für die Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworten kann:

Grundsätzlich ist Leasing nicht dafür bestimmt, Fahrzeuge (wie auch andere Objekte) am Ende der Laufzeit (und schon gar nicht privat) zu übernehmen. Da hat der Fiskus etwas dagegen, weil das als verdeckte Gewinnausschüttung oder Steuerverkürzung gesehen wird. Manchmal wird auch das Leasingverhältnis grundsätzlich dabei nicht anerkannt.

Solche Sachen sollte man „speziell“ lösen. Das geht in der Regel nicht mit einer Herstellergesellschaft, denn die ist auf Neugeschäft aus und will das Fahrzeug lieber selber verwerten. Wir machen das anders.

Eine Leasing-Sonderzahlung ist bei Bilanzierern über die Laufzeit abzugrenzen, hat also nur einen Liquiditätsnachteil. Auch das kann man anders lösen. Die Sonderzahlung ist nur bei den so genannten Einnahme-Überschussrechnern als Betriebsausgabe ansetzbar. Urteile dazu hätte ich zur Verfügung, sowohl für die eine als auch für die andere Lösung.

Das betrifft übrigens sowohl die Neu- als auch die Gebrauchtfahrzeuge. Wer da etwas anderes behauptet (Absetzbarkeit nur bei Neuwagen), ist falsch informiert. Die Höhe ist variabel, das kommt auf die „Lösung“ an sich an. Beträge zwischen 20 und 30 % könnte man aber ansetzen. Höhere Beträge werden schwierig.

Und, ganz wichtig: Das gebrauchte Fahrzeug sollte der Regelbesteuerung unterliegen, denn sonst wird es um die MWSt. in der Rate teurer (und deshalb lohnt das dann nicht).

Ich hoffe, ich konnte weiterhelfen. Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Viele Grüße

Mikey

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Herr Rudolf
Vorab:
Als Voaraussetzung für die gewerbliche Nutzung sollten Sie darauf achten, dass die MwSt. ausweisbar ist!!!
Zu Ihrer Frage hinsichtlich einer möglichen Sonderzahlung.
Bis vor wenigen Jahren war es so, dass Freiberufler (Unternehmen die nicht bilanzieren und lediglich eine Einnahmeüberschussrechnung machen)den Vorteil hatten, dass die Sonderzahlung bis zu einer Höhe von ca. 30% als sofortige Betriebsausgabe gelten machbar war.
Das ist nun leider Geschichte. Eine Sonderzahlung wird betriebswirtschaftlich abgegrenzt und über die Laufzeit verteilt. Damit ergibt sich kein betriebswirtschaftlicher Nutzen für Sie. Das gilt sowohl für Neu- als auch für Gebrauchtwagen. Die Aussage die Sie in Ihrer Frage getroffen haben ist also nicht mehr richtig.

Sie sollte darauf achten, dass der Restwert nicht zu niedrig ist. Trotz eines möglichen Ausweises des Restwertes im Vertrag verwerten manche Leasinggeber das Fahrzeug gern an Dritte, die einen höheren Preis zahlen als der Restwert ausweist. Das ist absolut legitim, da der Leasinggeber wirtschaftlicher Eigentümer ist.
Möglicherweis sollten Sie über einen Mietkaufvertrag nachdenken. Damit haben Sie den Vorteil, dass Sie sich die USt. sofort zurück holen (bei monatlicher UST-Voranmeldung im Folgemonat und bei quartalsweise UST Voranmeldung im Folgequartal.

Gern beraten wir Sie hinsichtlöich der Vertragsgestaltung und die Möglichkeiten.

Bis dahin

LEASING knowhow
Fachwissen für Geschäftsführer und Entscheider

Holger Mahlstede

Wacholderweg 4a
30890 Barsinghausen

Tel.: 05105 809421
Fax. 05105 809422
Mob.:0171 953 81 43
Email: [email protected]

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]