Leasing Identifizierbarkeit

Hallo,

ich habe nun bereits mehrfach gehört, dass Wirtschaftsgüter beim Leasing identifizierbar / nachverfolgbar sein müssen. Es müsse sichergestellt werden, dass die verleasten Güter der Leasinggesellschaft auch wieder zurückgegeben werden können. Daher könnten z.B. Dinge wie Becher, Gläser usw. aber auch Wirtschaftsgütern mit einem höheren Anschaffungswert, die keine Seriennummer o.Ä.haben, streng genommen nicht über Leasing finanziert werden - hier sei die Möglichkeit einer Herausgabe an den Leasinggeber nicht gegeben.

Ist das aus steuerrechtlicher Sicht wirklich der Fall und wenn ja, wo ist das geregelt? Oder geht es hier eher um das Sicherheistmotiv des Leasinggebers?

Danke für Eure Antworten!

Hallo Die Identifizierbarkeit von Wirtschaftsgütern wird häufig anhand von Seriennummern (EDV Anlage) oder Fahrgestellnummern (KFZ) vorgenommen. Soweit keine solche Identifizierungsmöglichkeiten bestehen müssen halt andere genutzt werden (Prospekt). In der Regel hilft immer das konmkrete Angebot bzw. die Rechnung mit genauer Typenbezeichnung usw.
Gern unterbreiten wir ein Leasingangebot für diese Objekte

Bitte Anfrage an Email: [email protected]

Das ist generell eher richtig sld falsch - m.E. geht es dabei um das Sicheeungsbeduerfnis des Leasinggebers, damit Dinge nicht doppelt finanziert werden (Flowtex lässt grüßen) und im Schadensfall sichergestellt werden können.

Es geht aber auch anders, denn Ladeneinrichtungen oder inmaterielle Wirtschaftsgueter sind auch verleasbar - man kann halt nicht auf den Objektweert abstellen - ist dann bei der Kreditentscheidung wie ein Blankokredit zu behandeln - kann aber bei entsprechend guter Bonitaet und oder Vertragskonstellation (hohe Anzahlung) auch über einen Leasingvertrag abgewickelt werden

Hallo!

Zum Steuerrecht kann ich dir leider nichts sagen.
Aber zum Thema Seriennummer:

Die Objekte müssen für den Leasinggeber identifizierbar sein.
Dies kann entweder durch Seriennummer des Herstellers, aber auch durch selbst erstellte eindeutige Seriennummern der Fall sein. Diese müssen dann aber an den Objekten (irgendwie) angebracht sein.

Nette Grüße!

Hallo,

im Leasing muss das Wirtschaftsgut eindeutig dem wirtschaftlichen Eigentümer zuzuordnen sein. Nur so kann der Leasinggeber das Objekt auch steuerlich absetzen und nicht der Leasingnehmer. Dieser macht seine Leasingraten in der G+V geltend.

Die Indentifizierbarkeit beruht darauf, daß die Leasinggüter als Kreditsicherheit dem Leasinggeber überschrieben werden.
Wenn man das Objekt nicht identifizieren kann, kann man auch nixx sicherstellen und/oder veräussern.
Bei Wäsche/Kledung kann man mit einem anderen Faden Farbe o.ä. einnähen. Mobilien können durch Markierungen etc gekennzeichnet werden. Möglichkeiten gibt es genug. Wenn keine Kennzeichnung möglich ist, muß man halt den Kredit auf die Bonität abstellen.

Hallo,
aus de steuerlichen Seite hab ich das so noch nicht betrachtet, sorry muss passen. Logisch wäre allerdings das Sicherungsinteresse des Leasinggebers.

Gruss
Volker

Hallo Bono123,
dies trifft auch m.W. zu, denn eine Leasingfinanzierung basiert auf den Nutzen des Wirtschaftsgutes und nicht dem Kauf. Deshalb liegen hier die aktuellen Mietgesetze zu Grunde.
Typische Objekte sind i.d.R. Autos, Computer, medizin.Geräte, die immer einem Wertverfall unterliegen.

Gruss AK

Hallo,

das sind mehrere Fragen auf einmal.

Grundsätzlich ist (fast) alles leasingfähig was zum Anlagevermögen gehört. Also auch die genannten Teller und Tassen, Möbel usw…
Objekte ohne Seriennummer sind nicht einwandfrei zuzuordnen, was im Schadensfall Probleme bereiten kann. Beispiel: LG hat 1 Stuhl finanziert, es stehen aber 2 da. kein eindeutiges Eigentum, LG muss Stuhl stehen lassen… Lösung für LG> Raumsicherungsübereignung.
Gesetzliche Vorgabe: Leasingobjekte müssen auch von dritten nutzbar sein, sonst kommt man in das sog. Spezialleasing> Bilanzierung beim LN statt dem LG… komplizierter aber möglich…

Kurz gesagt, Leasinggesellschaften wollen manche Objekte einfach nicht. Rechtlich wäre es aber auf jeden Fall möglich.

lg Klaus

Hallo bono123,

es ist richtig, dass Leasinggüter identifizierbar sein müssen. Es geht hier wohl eher um das Sicherheitsbedürfnis der Leasinggesellschaft, weniger um das Steuerrecht, denn auch Gläser werden bilanziert und damit abgeschrieben.

Wenn es sich um Leasinggüter handelt, die keine Seriennummern haben, muss sichergestellt sein, dass es sich um z. B. die Gesamtheit einer Sorte handelt, also „alle Gläser für Pils 0,4 l“, „alle Bestecke“, „sämtliches Geschirr“. Ähnlich ist das bei Büromöbeln, da gehen auch Schreibtische oder Stühle kaum einzlen, sondern eher als „Büroeinrichtung Zimmer XX bestehend aus…“ oder eben wieder „alle“.

Ich hoffe, das hilft ein wenig weiter.

Viele Grüße
Mikey