Leasing in der Humanmedizinbranche

Hallo zusammen,

für meine Abschlussarbeit zum Diplom-Finanzierungswirt habe ich eine spezielle Frage aus dem Bereich (Vendor) Leasing.

Zum Thema:

Ein Humanmediziner möchte über ein Systemhaus für seine Praxis Neuanschaffungen über Leasing darstellen.

Das Systemhaus bietet seine Objekte über eine Leasinggesellschaft an, wie im Vendor Leasing üblich ensteht ein Dreiecksgeschäft.

Hier entsteht nun folgende Problematik nach § 4 Nr. 14 UStG in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung hinsichtlich dem Thema Doppelbesteuerung.

Beim Abschluss eines Leasingvertrages muss der Kaufeintritt der Leasinggesellschaft vor Auslieferung der Leasingobjekte an den Leasingnehmer erfolgen.
Sollte dies nicht der Fall sein, findet ein Eigentumsübergang auf den Endkunden statt, da der Leasingnehmer die Bestellung beim Lieferanten auslöst und anschließend die Ware direkt vom Lieferanten erhält.

Der Leasingnehmer=Eigentümer verkauft somit das Leasingobjekt umsatzsteuerrechtlich an die Leasinggesellschaft. Das Finanzamt beurteilt diesen Umstand als klassischen Sale-and-lease-back-Vertrag, brutto ohne MwSt.-Ausweis. In diesem Fall würde ein zweites Mal MwSt. anfallen, da auf die Leasingraten wiederum MwSt. fällig werden.

Wie kann die Leasinggesellschaft dieses Problem auf einem einfachen Weg für alle beteiligten lösen?

Trotz sehr viel Text würde ich mich über jede Antwort in welche Richtung auch immer würde ich mich freuen.

Vielen Dank und Grüße aus der Pfalz!

Timo

Hallo Timo,

kurze Antwort: gar nicht.

Ein guter Kundenbetreuer, der einen solchen Auftrag akquiriert, sollte bereits im Erstgespräch darauf hinweisen, dass die Abläufe so wie geschildert vorgenommen werden, da es sonst problematisch werden kann (also entweder beim Kunden oder beim Lieferanten). Die Dokumentation muss in jedem Fall stimmen, sonst gibt es die schon genannten Probleme.

Diese Problematik ist für beide Seiten nur schwer vermittelbar, ich weiß, wovon ich spreche. Beide Parteien haben keine Ahnung davon, dass die Betriebsprüfer des Leasinggebers nur auf solche Fälle aus sind. Nicht umsonst wurde letztens seitens der Finanzbehörde damit geprahlt, dass in 2011 durch USt-Sonderprüfungen rd. 2 Mrd. € (!) Mehreinnahmen generiert werden konnten.

Ich wünsche jedenfalls viel Erfolg und gutes Gelingen bei der Prüfung, die ich selber vor mehr als 20 Jahren bestanden habe.

Viele Grüße
Mikey

sorry - da bin ich nicht sattelfest

Hallo zusammen,

für meine Abschlussarbeit zum Diplom-Finanzierungswirt habe
ich eine spezielle Frage aus dem Bereich (Vendor) Leasing.

Zum Thema:

Ein Humanmediziner möchte über ein Systemhaus für seine Praxis
Neuanschaffungen über Leasing darstellen.

Das Systemhaus bietet seine Objekte über eine
Leasinggesellschaft an, wie im Vendor Leasing üblich ensteht
ein Dreiecksgeschäft.

Hier entsteht nun folgende Problematik nach § 4 Nr. 14 UStG in
der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung hinsichtlich dem
Thema Doppelbesteuerung.

Beim Abschluss eines Leasingvertrages muss der Kaufeintritt
der Leasinggesellschaft vor Auslieferung der Leasingobjekte an
den Leasingnehmer erfolgen.
Sollte dies nicht der Fall sein, findet ein Eigentumsübergang
auf den Endkunden statt, da der Leasingnehmer die Bestellung
beim Lieferanten auslöst und anschließend die Ware direkt vom
Lieferanten erhält.

Der Leasingnehmer=Eigentümer verkauft somit das Leasingobjekt
umsatzsteuerrechtlich an die Leasinggesellschaft. Das
Finanzamt beurteilt diesen Umstand als klassischen
Sale-and-lease-back-Vertrag, brutto ohne MwSt.-Ausweis. In
diesem Fall würde ein zweites Mal MwSt. anfallen, da auf die
Leasingraten wiederum MwSt. fällig werden.

Wie kann die Leasinggesellschaft dieses Problem auf einem
einfachen Weg für alle beteiligten lösen?

Trotz sehr viel Text würde ich mich über jede Antwort in
welche Richtung auch immer würde ich mich freuen.

Vielen Dank und Grüße aus der Pfalz!

Timo

Hallo Timo,

zu dieser Fragestellung bin ich nicht fit genug.

Sehr geehrter Herr,

ich sehe dies wie Sie selbst. Allerdings bin ich seit 10 Jahren nicht mehr im Leasinggeschäft tätig, so dass ich Ihnen hier leider nicht helfen kann.

Gruss
AK