Wenn bei einem geleasten Fahrzeug im Vertrag steht man dürfte es im Falle eines Unfalls nur in bestimmte Werkstätten bringen - ist das gesichert und verbindlich oder darf man dann trotzdem frei und nach Preisargument wählen? Auf welchen Grundlagen steht das dann ?
trotzdem frei und nach Preisargument wählen? Auf welchen
Grundlagen steht das dann ?
Wenn man einen Vertrag unterschreibt, hier Leasingvertrag, muß man sich an das halten, was im Vertrag steht. Man kann dann nicht nach der Unterschrift hingehen, und sich die Passagen heraussuchen, die einem nicht gefallen, und die dann ignorieren. Das muß vor der Unterschrift verhandelt werden, notfalls muß man vom Vertragsabschluß Abstand nehmen.
Wenn man einen Vertrag unterschreibt, hier Leasingvertrag, muß
man sich an das halten, was im Vertrag steht. Man kann dann
nicht nach der Unterschrift hingehen, und sich die Passagen
heraussuchen, die einem nicht gefallen, und die dann
ignorieren.
Das ist natürlich richtig. Es ist aber so gut wie sicher, dass das hier eine Regelung ist, die sich in allgemeinen Geschäftsbedingungen findet.
Ich kann mich an allgemeine Leasingbedingungen erinnern, bei denen der Leasingnehmer verpflichtet war, eine Prosche Vertragswerkstatt aufzusuchen.
Ob das wirksam ist oder nicht, kann ich auf anhieb nicht beurteilen. Ich wollte nur kurz anmerken, dass das natürlich zumindest theoretisch eine unangemessene Benachteiligung sein kann, was zur Unwirksamkeit der Klausel führen würde.
Ob das im Ergebnis so ist, weiß ich im Moment nicht. Vom Gefühl her wohl eher nicht. Bei der Frage der Unangemessenheit sind ja die beiderseitigen Interessen in die Wertung einzubeziehen. Und der Leasinggeber, der ja ein nachvollziehbares Interesse daran hat, sein Fahrzeug in einem ordentlichen Zustand zurückzuerhalten, hat aus diesem Grund vielleicht auch ein berechtigtes Interesse daran, dass Reparaturen nachweislich durch den „Fachmann“ durchgeführt worden sind.
Und der Leasinggeber … hat aus diesem Grund
vielleicht auch ein berechtigtes Interesse daran, dass
Reparaturen nachweislich durch den „Fachmann“ durchgeführt
worden sind.
durchaus auch im Interesse des L-Nehmers liegt! Und zwar nicht nur wg. Restwert…
Insgesamt („AGB-Bedenken“) stimme ich Dir voll zu.