Leasinggesellschaft gibt nur Auskunft per Händler?

Hallo Zielgruppe!

Ich möchte mit meiner Leasinggesellschaft eine vorzeitige Auflösung des Kfz-Leasingvertrags vereinbaren, da das Fahrzeug gewerblich genutzt wird und die Einstellung des Gewerbebetriebs bevorsteht.

Es handelt sich um einen Vertrag mit km-Abrechnung. Bei dieser Vertragsart trage ich als herausstechendes Merkmal kein Restwertrisiko, bei einer vorfristigen Vertragsauflösung wie jetzt geplant stehen der Leasinggesellschaft aber natürlich wie bei jeder anderen Vertragsart auch die noch ausstehenden abgezinsten Raten zu.

Ein Problem entsteht jetzt dadurch, dass die Leasinggesellschaft sich weigert, mir irgendwelche Angaben über die Höhe der Abschlußzahlung zu machen. Begründung : Man dürfe das aus rechtlichen Gründen nicht, weil es sich sonst um eine verdeckte Finanzierung handele.

Sämtliche Kommunikation läuft also zwangsweise über den Händler. Dieser hat aber augenscheinlich wenig Motivation, sich der Sache fachgerecht anzunehmen und scheint auch die verschiedenen Vertragsformen des Leasings nicht sauber trennen zu können. So geschah es also, dass mir erst erzählt wurde, ich müsse das Fahrzeug kaufen. Dann wurde mir erzählt, ich müsse die Restwertgarantie übernehmen. Die Summe bei beiden Möglichkeiten entspricht nicht der fälligen Abschlußzahlung, sondern dem Restwert des Fahrzeugs. Insgesamt ist diese Kommunikationsform also sehr mühselig.

Frage : Ist es denn wirklich so, dass die Leasinggesellschaft mit mir als Kunden nicht sprechen darf? Ich halte das eher für eine Anordnung an die Mitarbeiter, damit die Händler zum Thema Geld verdienen bei Vertragsende nicht übergangen werden. Welche Argumente kann ich vorbringen, damit ich als Kunden direkt mit der Leasing sprechen kann?

Viele Grüße

Jens

Hallo Jens,

Hallo Zielgruppe!

Ich möchte mit meiner Leasinggesellschaft eine vorzeitige
Auflösung des Kfz-Leasingvertrags vereinbaren, da das Fahrzeug
gewerblich genutzt wird und die Einstellung des
Gewerbebetriebs bevorsteht.

Grundsätzlich werden Leasingverträge (LV) auf unkündbare Dauer abgeschloßen. In dem Fall haftet der Eigentümer der aufgelösten Firma für den Fortbestand des LV.

Es handelt sich um einen Vertrag mit km-Abrechnung. Bei dieser
Vertragsart trage ich als herausstechendes Merkmal kein
Restwertrisiko,

Du trägst sehr wohl eine Art „Restwertrisiko“, z. B. beanspruchst Du zu sehr die Innenausstattung wird Dir dies am Laufzeitende angerechnet und Du mußt für den Schaden (Wertminderung) aufkommen. Das gleiche gilt natürlich für kleine Dellen und Kratzer (Streitpunkt Gebrauchsspuren).

Du haftest natürlich nicht für einen geringeren Verwertungserlös wenn das Auto über die Leasinggesellschaft (LG/Händler) verkauft wird und die aus irgendwelchen Gründen einen geringen Kaufpreis erzielen.

bei einer vorfristigen Vertragsauflösung wie
jetzt geplant stehen der Leasinggesellschaft aber natürlich
wie bei jeder anderen Vertragsart auch die noch ausstehenden
abgezinsten Raten zu.

… und der Restwert des Autos. Dir steht im Gegenzug natürlich das Auto zu. Wird das Auto von der LG verkauft (meiner Meinung nach auch an den Händler) muß sich die LG auch den Verwertungserlös anrechnen lassen.

Ein Problem entsteht jetzt dadurch, dass die
Leasinggesellschaft sich weigert, mir irgendwelche Angaben
über die Höhe der Abschlußzahlung zu machen. Begründung : Man
dürfe das aus rechtlichen Gründen nicht, weil es sich sonst um
eine verdeckte Finanzierung handele.

Das ist natürlich völliger Blödsinn. Ich gehe davon aus das Du einen LV bei einer markengebundenen LG abgeschloßen hast. Diese pflegen i. d. R. keinen Kundenkontakt. Es wird alles über den Händler abgewickelt zumal viele Händler das Restwertrisiko gegenüber der LG übernehmen (müßen. Mit der verdeckten Finanzierung haben die in sofern Recht das durch die verkürzte Laufzeit der Vertrag nicht mehr einem Leasing entspricht sonder einer Finanzierung.

Sämtliche Kommunikation läuft also zwangsweise über den
Händler. Dieser hat aber augenscheinlich wenig Motivation,
sich der Sache fachgerecht anzunehmen und scheint auch die
verschiedenen Vertragsformen des Leasings nicht sauber trennen
zu können.

Diese spielen bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung keine Rolle.

So geschah es also, dass mir erst erzählt wurde,
ich müsse das Fahrzeug kaufen.

Ja, wenn dann aber von der LG nicht vom Händler.

Dann wurde mir erzählt, ich
müsse die Restwertgarantie übernehmen. Die Summe bei beiden
Möglichkeiten entspricht nicht der fälligen Abschlußzahlung,
sondern dem Restwert des Fahrzeugs.

Worin unterscheiden sich den Abschlußzahlung und Restwert?

Insgesamt ist diese
Kommunikationsform also sehr mühselig.

Frage : Ist es denn wirklich so, dass die Leasinggesellschaft
mit mir als Kunden nicht sprechen darf?

Nein, aber offensichtlich wollen die nicht.

Ich halte das eher für
eine Anordnung an die Mitarbeiter, damit die Händler zum Thema
Geld verdienen bei Vertragsende nicht übergangen werden.

Das Vertragsende tritt eigentlich erst zum Laufzeitende auf. Bei einer vorzeitigen Auflösung sieht es etwas Anderst aus.

Welche Argumente kann ich vorbringen, damit ich als Kunden
direkt mit der Leasing sprechen kann?

Jens, es gibt ein altes Sprichwort: Wie man in den Wald …

Rechtlich gesehen ist eine vorzeitige Vertragsauflösung nicht vorgesehen. Deshalb geht das nur mit dem Einverständnis und Entgegenkommen der LG.

Sprech nochmals mit dem Sachbearbeiter der LG. Schildere ihm die Situation mit dem Autohändler. Mache Ihm aber auch klar das Du einen Vertrag mit der LG hast und NICHT mit dem Autohändler. Deshalb tust Du Dich auch sehr schwer mit den Verhandlungen mit dem Händler. Weise die aber auch darauf hin das die Firma auf die der Vertrag läuft in Kürze aufgelöst wird und es deshalb Komplikationen geben KANN (nicht muß) und dies möchtest Du natürlich vermeiden.

Ich glaube dann hast Du gute Chancen mit der LG klar zu kommen.

Viele Grüße

Jens

Gruß vom

Friedrich

Hallo Friedrich,
herzlichen Dank für Deine Antwort!

Grundsätzlich werden Leasingverträge (LV) auf unkündbare Dauer
abgeschloßen. In dem Fall haftet der Eigentümer der
aufgelösten Firma für den Fortbestand des LV.

Bei dieser Firma hier handelt es sich um eine GmbH, also um eine juristische Person. Fällt diese weg, z.B. wie in diesem Fall durch Ende der Liquidation demnächst, erlischt der Vertrag, weil der Vertragspartner nicht mehr existiert. Das ist vergleichbar mit dem Tod einer natürlichen Person, nur dass es bei einer juristischen Person keine Erben geben kann :wink:

Du trägst sehr wohl eine Art „Restwertrisiko“, z. B.
beanspruchst Du zu sehr die Innenausstattung wird Dir dies am
Laufzeitende angerechnet und Du mußt für den Schaden
(Wertminderung) aufkommen. Das gleiche gilt natürlich für
kleine Dellen und Kratzer (Streitpunkt Gebrauchsspuren).

Ok, ich trage natürlich während der Leasingdauer die Verantwortung dafür, dass das Fahrzeug lediglich entsprechend dem Zeitfortschritt verschleißt und müsste für außergewöhnliche Schäden einstehen. „Restwert“ ist aber im Leasing ein fest definierter Begriff und einen „Restwert“ gibt es bei einer km-Abrechnung nicht. Genau das ist ja die hervorstechende Eigenschaft dieser Vertragsform: Es wird eine Gesamtkilometerleistung vereinbart. Ich könnte als bei regulärem Ende eines km-Vertrags das Fahrzeug einfach zurückgeben (exakter km-Verbrauch vorausgesetzt) und hätte mich nichts was am Hut.

Du haftest natürlich nicht für einen geringeren
Verwertungserlös wenn das Auto über die Leasinggesellschaft
(LG/Händler) verkauft wird und die aus irgendwelchen Gründen
einen geringen Kaufpreis erzielen.

Exakt, so ist es.

bei einer vorfristigen Vertragsauflösung wie
jetzt geplant stehen der Leasinggesellschaft aber natürlich
wie bei jeder anderen Vertragsart auch die noch ausstehenden
abgezinsten Raten zu.

… und der Restwert des Autos. Dir steht im Gegenzug
natürlich das Auto zu. Wird das Auto von der LG verkauft
(meiner Meinung nach auch an den Händler) muß sich die LG auch
den Verwertungserlös anrechnen lassen.

Nein, eben steht mir nicht das Auto zu und der Leasing wird auch von mir bei dieser Vertragsform nicht der Restwert garantiert. Das Auto gehört nach Ablauf des km-Leasingvertrags der Leasingggesellschaft; ein Erwerb durch den Leasingnehmer direkt ist sogar ausgeschlossen, damit steuerlich keine verdeckte Finanzierung entsteht!

Die Leasinggesellschaft hat ihre monatliche Ratenhöhe auf der Voraussetzung kalkuliert, dass das Fahrzeug die ganze Leasinglaufzeit bezahlt wird und hinterher einen prognostizierten Verkaufswert hat. Bei vorzeitigem Vertragsende ist das Auto ja jünger und deshalb noch mehr wert als später. Und dieser Mehrwert steht (rechnerisch) dem Leasingnehmer zu, weil er auf der anderen Seite ja trotz vorzeitiger Vertragsauflösung die vollen Raten bis zum Ende zahlen muss (nur dann gesammelt bei Vertragsende).

Diese spielen bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung keine
Rolle.

Wieso nicht? Genau das möchte ich mal genauer wissen! Wenn ich einen Vertrag über km-Leasing abschließe, weil mir das Restwertleasing zu risikoreich war, sollen diese Vertragsunterschiede nur wegen vorzeitiger Beendigung sich hinterher in Luft auflösen? Kann nicht sein! Eine Umdeutung des Vertrags in eine andere Vertragsform ist nach ständiger Rechtsprechung ausgeschlossen, entsprechende AGBs sind unwirksam.

Worin unterscheiden sich denn Abschlußzahlung und Restwert?

Die Abschlußzahlung ist Schadenersatz für die Leasinggesellschaft bei vorzeitiger Vertragsauflösung, nämlich die Summe aller noch ausstehenden Raten. Hinzu kommt noch eine (meist geringe) Gebühr für die vorzeitige Auflösung des Vertrags. Davon abgezogen wird allerdings wiederum der oben beschrieben Mehrwert des Fahrzeugs, der sich aus dem Differenz zwischen dem jetzigen Wert bei vorzeitiger Vertragsauflösung und dem kalkulierten Wert bei regulärem Ende des Vertrags ergibt. Dieser Wert wird meist durch einen Fachmann geschätzt.

Restwert dagegen ist der Wert des Fahrzeugs bei regulärem Vertragsende. Dieser wird durch den Leasingnehmer garantiert, d.h. wenn die Leasinggesellschaft das Fahrzeug nicht für den ursprünglich berechneten Preis verkaufen kann, muss der Leasingnehmer den fehlenden Betrag zuschießen.

Rechtlich gesehen ist eine vorzeitige Vertragsauflösung nicht
vorgesehen. Deshalb geht das nur mit dem Einverständnis und
Entgegenkommen der LG.

So sehe ich das auch; und nichts anderes will ich :smile: Allerdings bin ich der Meinung, dass bei fehlender Restwertgarantie und fehlendem Andienungsrecht der Händler sowieso nix zusagen hat (außer, daß er wahrscheinlich von der Leasing das Auto kaufen muss :smile:) und ich das alles mit der Leasing selbst viel besser klären könnte.

Sprech nochmals mit dem Sachbearbeiter der LG. Schildere ihm
die Situation mit dem Autohändler. Mache Ihm aber auch klar
das Du einen Vertrag mit der LG hast und NICHT mit dem
Autohändler. Deshalb tust Du Dich auch sehr schwer mit den
Verhandlungen mit dem Händler. Weise die aber auch darauf hin
das die Firma auf die der Vertrag läuft in Kürze aufgelöst
wird und es deshalb Komplikationen geben KANN (nicht muß) und
dies möchtest Du natürlich vermeiden.

Danke für diesen Tipp. Aber auch exakt diese Vorgehensweise hat nichts genützt, die Leasinggesellschaft wickelt nach telefonischer Angabe einer Mitarbeitern _alle_ Vertragsangelegenheiten direkt über den Händler ab. Ich habe also ein Fax sowohl an den Händler als auch an die Leasing geschrieben, den Vorgang geschildert und um Vertragsabwicklung gebeten. Mal sehen, wer zuerst antwortet :smile:

Viele Grüße

Jens

Hallo Jens,

Hallo Friedrich,
herzlichen Dank für Deine Antwort!

Grundsätzlich werden Leasingverträge (LV) auf unkündbare Dauer
abgeschloßen. In dem Fall haftet der Eigentümer der
aufgelösten Firma für den Fortbestand des LV.

Bei dieser Firma hier handelt es sich um eine GmbH, also um
eine juristische Person. Fällt diese weg, z.B. wie in diesem
Fall durch Ende der Liquidation demnächst, erlischt der
Vertrag, weil der Vertragspartner nicht mehr existiert.

Wenn die Firma ordnungsgemäs aufhört hat sie auch alle Verträge ordnungsgemäs erledigt und abgewickelt. Aus einer Auflösung existiert noch lange nicht das Recht Verträge einseitig zu kündigen.

Das
ist vergleichbar mit dem Tod einer natürlichen Person, nur
dass es bei einer juristischen Person keine Erben geben kann
:wink:

Nein, nein. Der Vergleich hinkt gewaltig zumal die Erben oftmals den LV übernehmen müßen.

bei einer vorfristigen Vertragsauflösung wie
jetzt geplant stehen der Leasinggesellschaft aber natürlich
wie bei jeder anderen Vertragsart auch die noch ausstehenden
abgezinsten Raten zu.

… und der Restwert des Autos. Dir steht im Gegenzug
natürlich das Auto zu. Wird das Auto von der LG verkauft
(meiner Meinung nach auch an den Händler) muß sich die LG auch
den Verwertungserlös anrechnen lassen.

Nein, eben steht mir nicht das Auto zu und der Leasing wird
auch von mir bei dieser Vertragsform nicht der Restwert
garantiert.

Ich weiss wirklich nicht warum Du so an der Vertragsform hängst. Du willst einen Vertrag auflösen, da ist die vorher gewählte Vertragsform völlig egal. Natürlich kann Dir die LG das Auto verkaufen. Sie muß Dir das Auto sogar verkaufen wenn Du mit dem „Restwert“ nicht einverstanden bist.

Das Auto gehört nach Ablauf des km-Leasingvertrags
der Leasingggesellschaft;

Richtig!

ein Erwerb durch den Leasingnehmer
direkt ist sogar ausgeschlossen, damit steuerlich keine
verdeckte Finanzierung entsteht!

Aber in dem Moment wo der Vertrag frühzeitig gekündigt wird muß der Leasingvertrag eigentlich in eine Finanzierung umgewandelt werden. Verstecken kannst Du da nichts mehr.

Die Leasinggesellschaft hat ihre monatliche Ratenhöhe auf der
Voraussetzung kalkuliert, dass das Fahrzeug die ganze
Leasinglaufzeit bezahlt wird und hinterher einen
prognostizierten Verkaufswert hat. Bei vorzeitigem
Vertragsende ist das Auto ja jünger und deshalb noch mehr wert
als später. Und dieser Mehrwert steht (rechnerisch) dem
Leasingnehmer zu, weil er auf der anderen Seite ja trotz
vorzeitiger Vertragsauflösung die vollen Raten bis zum Ende
zahlen muss (nur dann gesammelt bei Vertragsende).

Die Wirklichkeit sieht anderst aus:

Bei einer Vertragsauflösung garantierst Du der LG die volle Amortisation ihrer Kosten plus ihres Gewinnes. D. h. Deine bereits am Anfang gezahlten Leasingraten werden erstmals zur Kosten- und Gewinnabdeckung verwendet. Deshalb kann es sein das Dir nach einem Jahr immer noch den Fahrzeugwert als Ablöse genannt wird. Wenn es Dir nicht passt ist es Dein Problem, die LG will den Vertrag ja nicht kündigen.

Diese spielen bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung keine
Rolle.

Wieso nicht? Genau das möchte ich mal genauer wissen! Wenn ich
einen Vertrag über km-Leasing abschließe, weil mir das
Restwertleasing zu risikoreich war, sollen diese
Vertragsunterschiede nur wegen vorzeitiger Beendigung sich
hinterher in Luft auflösen? Kann nicht sein!

Doch und deswegen steht im Vertrag: Der Vertrag wird auf UNKÜNDBARE Dauer abgeschloßen!

Eine Umdeutung
des Vertrags in eine andere Vertragsform

???

ist nach ständiger
Rechtsprechung ausgeschlossen, entsprechende AGBs sind
unwirksam.

Du willst Dich doch nicht im Ernst auf etwas berufen was Du selbst nicht einhälst! Du willst einen Vertrag entgegen den gesetzlichen Bestimmungen auflösen und pochst hier auf irgendwelche Rechte di Du nicht mehr hast.

Worin unterscheiden sich denn Abschlußzahlung und Restwert?

Die Abschlußzahlung ist Schadenersatz für die
Leasinggesellschaft bei vorzeitiger Vertragsauflösung, nämlich
die Summe aller noch ausstehenden Raten. Hinzu kommt noch eine
(meist geringe) Gebühr für die vorzeitige Auflösung des
Vertrags. Davon abgezogen wird allerdings wiederum der oben
beschrieben Mehrwert des Fahrzeugs, der sich aus dem Differenz
zwischen dem jetzigen Wert bei vorzeitiger Vertragsauflösung
und dem kalkulierten Wert bei regulärem Ende des Vertrags
ergibt. Dieser Wert wird meist durch einen Fachmann geschätzt.

Also doch eine Art Restwert! Aber ansonsten sind Deine Ausführungen etwas blauäugig!

Restwert dagegen ist der Wert des Fahrzeugs bei regulärem
Vertragsende. Dieser wird durch den Leasingnehmer garantiert,
d.h. wenn die Leasinggesellschaft das Fahrzeug nicht für den
ursprünglich berechneten Preis verkaufen kann, muss der
Leasingnehmer den fehlenden Betrag zuschießen.

Genau und meistens bekommt er bei einem Mehrerlös wieder etwas zurück.

Rechtlich gesehen ist eine vorzeitige Vertragsauflösung nicht
vorgesehen. Deshalb geht das nur mit dem Einverständnis und
Entgegenkommen der LG.

So sehe ich das auch; und nichts anderes will ich :smile:
Allerdings bin ich der Meinung, dass bei fehlender
Restwertgarantie und fehlendem Andienungsrecht der Händler
sowieso nix zusagen hat (außer, daß er wahrscheinlich von der
Leasing das Auto kaufen muss :smile:) und ich das alles mit der
Leasing selbst viel besser klären könnte.

Also nochmals: Du hast bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung kein Leasing gemacht. Daraus resultiert: Vergesse alles was Du bisher gemeint hast was Dir zusteht.

Sprech nochmals mit dem Sachbearbeiter der LG. Schildere ihm
die Situation mit dem Autohändler. Mache Ihm aber auch klar
das Du einen Vertrag mit der LG hast und NICHT mit dem
Autohändler. Deshalb tust Du Dich auch sehr schwer mit den
Verhandlungen mit dem Händler. Weise die aber auch darauf hin
das die Firma auf die der Vertrag läuft in Kürze aufgelöst
wird und es deshalb Komplikationen geben KANN (nicht muß) und
dies möchtest Du natürlich vermeiden.

Danke für diesen Tipp. Aber auch exakt diese Vorgehensweise
hat nichts genützt, die Leasinggesellschaft wickelt nach
telefonischer Angabe einer Mitarbeitern _alle_
Vertragsangelegenheiten direkt über den Händler ab. Ich habe
also ein Fax sowohl an den Händler als auch an die Leasing
geschrieben, den Vorgang geschildert und um Vertragsabwicklung
gebeten. Mal sehen, wer zuerst antwortet :smile:

Wenn Du so ein Fax mit den gleichen falschen Annahmen an die LG geschickt hast wie Du hier schreibst dann gute Nacht! Warum kommst Du denn erst hinterher wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist?

Viele Grüße

Jens

Viel Glück wünscht

Friedrich

Hallo Friedrich,

Wenn die Firma ordnungsgemäs aufhört hat sie auch alle
Verträge ordnungsgemäs erledigt und abgewickelt. Aus einer
Auflösung existiert noch lange nicht das Recht Verträge
einseitig zu kündigen.

Naja, ein Sonderkündigungsrecht bei Tod des Vertragspartners oder bei Eröffnung der Insolvenz oder Liquidation wird öfters vereinbart, so ungewöhnlich ist das nicht. Die Gründe für eine mögliche Sonderkündigung liegen ja oft darin begründet, dass sich die Voraussetzungen, die bei Vertragsabschluß lagen, wesentlich geändert haben. Denn wer soll nach dem Tod einer Person oder der Löschung einer Kapitalgesellschaft denn noch die Leistung empfangen und das Entgelt bezahlen?

Das ist vergleichbar mit dem Tod einer natürlichen Person, nur
dass es bei einer juristischen Person keine Erben geben kann

Nein, nein. Der Vergleich hinkt gewaltig zumal die Erben
oftmals den LV übernehmen müßen.

Und exakt das ist der Unterschied: Eine GmbH hat nach handelsregisterlicher Löschung keinen Rechtsnachfolger.

bei einer vorfristigen Vertragsauflösung wie
jetzt geplant stehen der Leasinggesellschaft aber natürlich
wie bei jeder anderen Vertragsart auch die noch ausstehenden
abgezinsten Raten zu.

… und der Restwert des Autos. Dir steht im Gegenzug
natürlich das Auto zu. Wird das Auto von der LG verkauft
(meiner Meinung nach auch an den Händler) muß sich die LG auch
den Verwertungserlös anrechnen lassen.

Nein, eben steht mir nicht das Auto zu und der Leasing wird
auch von mir bei dieser Vertragsform nicht der Restwert
garantiert.

Ich weiss wirklich nicht warum Du so an der Vertragsform
hängst. Du willst einen Vertrag auflösen, da ist die vorher
gewählte Vertragsform völlig egal. Natürlich kann Dir die LG
das Auto verkaufen. Sie muß Dir das Auto sogar verkaufen wenn
Du mit dem „Restwert“ nicht einverstanden bist.

Wie, die vorher gewählte Vertragsform ist egal? Hallo? Ich schlage vor, Du liest mal eben einiges über die verschiedenen Vertragsformen des Leasings, sonst reden wir noch aneinander vorbei! Das hier „http://www.adac.de/Recht_und_Rat/fahrzeugkauf_leasin…“ ist ganz hilfreich.

Aber in dem Moment wo der Vertrag frühzeitig gekündigt wird
muß der Leasingvertrag eigentlich in eine Finanzierung
umgewandelt werden. Verstecken kannst Du da nichts mehr.

„…Muß eigentlich…“? Und uneigentlich? Wo steht das? In meinem Vertrag nicht! Und ich kann mir auch nicht vorstellen, dass sich bei vorzeitiger Vertragsauflösung eines Leasingvertrags konkludent ein Kreditvertrag ergibt! Dieser ganze Themenbereich Finanzierung oder Leasing ist doch höchstens steuerrechtlich relevant, nämlich für das Thema, wo der Vermögensgegenstand im Anlagevermögen aktiviert und abgeschrieben wird.

Die Wirklichkeit sieht anders aus:
Bei einer Vertragsauflösung garantierst Du der LG die volle
Amortisation ihrer Kosten plus ihres Gewinnes. D. h. Deine
bereits am Anfang gezahlten Leasingraten werden erstmals zur
Kosten- und Gewinnabdeckung verwendet. Deshalb kann es sein
das Dir nach einem Jahr immer noch den Fahrzeugwert als Ablöse
genannt wird. Wenn es Dir nicht passt ist es Dein Problem, die
LG will den Vertrag ja nicht kündigen.

Auch hier wieder: Scheinbar kennst Du den Unterschied zwischen den verschiedenen Formen des Leasings nicht. Ich habe einen Vertrag über km-Leasing, d.h. ich gebe das Fahrzeug eigentlich am Ende der Leasingdauer zurück, und wenn ich die vorher vereinbarte km-Leistung nicht überschritten habe, kostet mich das keinen Pfennig (zeitgemäßen Zustand des Fahrzeugs mal vorausgesetzt). Unterschreite ich die km-Leistung, bekomme ich Minder-km sogar noch vergütet. Natürlich hat die Leasinggesellschaft auch bei früherem Ende des Vertrags trotzdem Anspruch auf ALLE Raten. Aber doch nicht auf mehr!

Wieso nicht? Genau das möchte ich mal genauer wissen! Wenn ich
einen Vertrag über km-Leasing abschließe, weil mir das
Restwertleasing zu risikoreich war, sollen diese
Vertragsunterschiede nur wegen vorzeitiger Beendigung sich
hinterher in Luft auflösen? Kann nicht sein!

Doch und deswegen steht im Vertrag: Der Vertrag wird auf
UNKÜNDBARE Dauer abgeschloßen!

Ich stimme Dir zu, dass der Vertrag für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen wurde und während dieser Zeit nicht gekündigt werden kann. Sollte die Leasing aber einer vorzeitigen Aufhebung zustimmen, endet er früher. Das passiert dann aber nicht durch Kündigung, sondern durch gegenseitige Vereinbarung. Die anderen Konditionen des Vertrags ändern sich aber dadurch nicht, sonst würde ja das völlige Chaos ausbrechen.

Du willst Dich doch nicht im Ernst auf etwas berufen was Du
selbst nicht einhälst! Du willst einen Vertrag entgegen den
gesetzlichen Bestimmungen auflösen und pochst hier auf
irgendwelche Rechte di Du nicht mehr hast.

„Entgegen den gesetzlichen Bestimmungen“ finde ich jetzt ein bißchen übertrieben. Schließlich haben wir Vertragsfreiheit und ich habe mit der Leasinggesellschaft einen Vertrag mit bestimmten Rahmenbedingungen geschlossen. Nochmal : Nur weil der Vertrag nicht bis zu seinem vereinbarten Ende geführt wird, ändern sich diese Rahmenbedingungen doch nicht.

Die Abschlußzahlung ist Schadenersatz für die
Leasinggesellschaft bei vorzeitiger Vertragsauflösung, nämlich
die Summe aller noch ausstehenden Raten. Hinzu kommt noch eine
(meist geringe) Gebühr für die vorzeitige Auflösung des
Vertrags. Davon abgezogen wird allerdings wiederum der oben
beschrieben Mehrwert des Fahrzeugs, der sich aus dem Differenz
zwischen dem jetzigen Wert bei vorzeitiger Vertragsauflösung
und dem kalkulierten Wert bei regulärem Ende des Vertrags
ergibt. Dieser Wert wird meist durch einen Fachmann geschätzt.

Also doch eine Art Restwert! Aber ansonsten sind Deine
Ausführungen etwas blauäugig!

Welcher Teil davon ist blauäugig?? Das würde mich jetzt mal interessieren!

Restwert dagegen ist der Wert des Fahrzeugs bei regulärem
Vertragsende. Dieser wird durch den Leasingnehmer garantiert,
d.h. wenn die Leasinggesellschaft das Fahrzeug nicht für den
ursprünglich berechneten Preis verkaufen kann, muss der
Leasingnehmer den fehlenden Betrag zuschießen.

Genau und meistens bekommt er bei einem Mehrerlös wieder etwas
zurück.

Ich würde sogar sagen, bei einem Mehrerlös bei garantiertem Restwert bekommt der Leasingnehmer immer was davon ab, meistens 75%! Allerdings sind die Fälle, wo es tatsächlich zu einem Mehrerlös kommt, doch recht selten. In der Praxis sieht es so aus, dass die Leasinggesellschaften in der Vielzahl der Fälle die Fahrzeuge billig an die Händler verscherbeln und sich die Differenz dann vom Leasingnehmer holen. Der Händler wiederum verkauft das Auto später teuer und zwei von drei Beteiligten haben gut verdient. Quizfrage: Wer nicht? :smile:

Also nochmals: Du hast bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung
kein Leasing gemacht. Daraus resultiert: Vergesse alles was Du
bisher gemeint hast was Dir zusteht.

Was habe ich denn dann bisher gemacht? Das würde mich jetzt mal interessieren?

Wenn Du so ein Fax mit den gleichen falschen Annahmen an die
LG geschickt hast wie Du hier schreibst dann gute Nacht! Warum
kommst Du denn erst hinterher wenn das Kind schon in den
Brunnen gefallen ist?

Ich sehe nicht, welches Kind hier in den Brunnen gefallen ist. Wir machen mal ein Gedankenspiel: Im Idealfall stimmt die Leasinggesellschaft der vorzeitigen Vertragsbeendigung zu und erhält eine Schlußzahlung (Berechnung siehe obne). Alternativ stimmen sie nicht zu und erhalten bis zum Ende des bestehens der Firma ihre Raten. Wenn die GmbH dann erlischt, erhalten sie nichts mehr. Ich wette, sie wählen die erste Lösung!

Viele Grüße

Jens

Hallo Jens,

Du weist mich immer auf meine mangelnde Sachkenntnis hin.

Ich will Dir nur soviel dazu sagen: Ich bin Finanzierungs- und Leasingwirt (Diplom VWA) und Leasingfachwirt (IHK) und weiss sehr wohl von was ich rede bzw. schreibe.

Aber bei Leuten die etwas nicht verstehen WOLLEN bin auch ich machtlos.

Und da Du ja alles sowieso besser weisst als alle Anderen wünsche ich Dir wirklich alles Gute bei der Abwicklung Deines Leasingvertrages.

Gruß

Friedrich

Hallo Friedrich!

Du weist mich immer auf meine mangelnde Sachkenntnis hin.

Oh, ich habe mich zunächst mal nur bemüht, die im Leasing üblichen Fachtermini exakt und zutreffend einzusetzen. Das erspart so manches Mißverständnis :smile: Einige Deiner Formulierungen und Benutzten Begriffe waren eher umgangssprachlich, sowas hilft in einer Expertendiskussion nicht weiter!

Ich will Dir nur soviel dazu sagen: Ich bin Finanzierungs- und
Leasingwirt (Diplom VWA) und Leasingfachwirt (IHK) und weiss
sehr wohl von was ich rede bzw. schreibe.

Ja,das hatte ich schon bei Deiner ersten Antwort gesehen. Um so mehr erstaunt es mich, dass offensichtlich der Bereich „vorfristige Vertragsbeendigung wegen Liquidation einer Kapitalgesellschaft“ so fremd für Dich ist.

Aber bei Leuten die etwas nicht verstehen WOLLEN bin auch ich
machtlos.
Und da Du ja alles sowieso besser weisst als alle Anderen
wünsche ich Dir wirklich alles Gute bei der Abwicklung Deines
Leasingvertrages.

Das ist sehr schade, wirklich. Ich lerne nämlich gerne dazu. Allerdings muss das neu Vorgebrachte dann auch irgendwie begründet sein, damit ich es verstehen und akzeptieren kann. Und letztendlich habe ich nur immer um Begründungen für Deine Aussagen gebeten, mehr nicht. In vielen Punkten waren wir uns ja gar nicht so fern :smile:

Ich bin aber trotzdem sehr an Deiner Meinung interessiert und würde mich freuen, wenn Du das vorherige Posting nochmal beantwortest.

Herzlichen Dank dafür im Voraus!

Jens

Neue Antworten
Hallo Jens,

nach dem Du mich so nett gebeten hast will ich Dir auf Deine Fragen doch noch genauer antworten.

Aber eines zunächst: Es gibt Sachverhalte und Begriffe die kannst Du nennen wie Du willst, letzendlich entscheidet der Richter wie er es nennen will!

Hallo Friedrich,

Wenn die Firma ordnungsgemäs aufhört hat sie auch alle
Verträge ordnungsgemäs erledigt und abgewickelt. Aus einer
Auflösung existiert noch lange nicht das Recht Verträge
einseitig zu kündigen.

Naja, ein Sonderkündigungsrecht bei Tod des Vertragspartners
oder bei Eröffnung der Insolvenz oder Liquidation wird öfters
vereinbart, so ungewöhnlich ist das nicht.

Aber nicht bei standartisierten Autoleasingverträgen. Kein Händler hat das Recht solch eine Änderung vorzunehmen. Ich arbeite mit vielen Gesellschaften zusammen und ich kenne keine die dies zulassen würde.

Die Gründe für eine
mögliche Sonderkündigung liegen ja oft darin begründet, dass
sich die Voraussetzungen, die bei Vertragsabschluß lagen,
wesentlich geändert haben. Denn wer soll nach dem Tod einer
Person oder der Löschung einer Kapitalgesellschaft denn noch
die Leistung empfangen und das Entgelt bezahlen?

Und deswegen glaubst Du verzichten LG auf ihren Gewinn. Die sind nicht die Heilsarmee und nehmen sehr wohl Erben in Anspruch. Das die dann eine kulante Abwicklung betreiben ist möglich aber von Gesellschaft zu Gesellschaft verschieden.

Das ist vergleichbar mit dem Tod einer natürlichen Person, nur
dass es bei einer juristischen Person keine Erben geben kann

Nein, nein. Der Vergleich hinkt gewaltig zumal die Erben
oftmals den LV übernehmen müßen.

Und exakt das ist der Unterschied: Eine GmbH hat nach
handelsregisterlicher Löschung keinen Rechtsnachfolger.

Aber sie hat offene Verträge rechtsgültig abgewickelt sonst kann sie nicht gelöscht werden, oder?

bei einer vorfristigen Vertragsauflösung wie
jetzt geplant stehen der Leasinggesellschaft aber natürlich
wie bei jeder anderen Vertragsart auch die noch ausstehenden
abgezinsten Raten zu.

… und der Restwert des Autos. Dir steht im Gegenzug
natürlich das Auto zu. Wird das Auto von der LG verkauft
(meiner Meinung nach auch an den Händler) muß sich die LG auch
den Verwertungserlös anrechnen lassen.

Nein, eben steht mir nicht das Auto zu und der Leasing wird
auch von mir bei dieser Vertragsform nicht der Restwert
garantiert.

Ich weiss wirklich nicht warum Du so an der Vertragsform
hängst. Du willst einen Vertrag auflösen, da ist die vorher
gewählte Vertragsform völlig egal. Natürlich kann Dir die LG
das Auto verkaufen. Sie muß Dir das Auto sogar verkaufen wenn
Du mit dem „Restwert“ nicht einverstanden bist.

Wie, die vorher gewählte Vertragsform ist egal? Hallo? Ich
schlage vor, Du liest mal eben einiges über die verschiedenen
Vertragsformen des Leasings, sonst reden wir noch aneinander
vorbei! Das hier
http://www.adac.de/Recht_und_Rat/fahrzeugkauf_leasin…
ist ganz hilfreich.

Ich zitiere die von Dir aufgelegte Seite:

"Der Schadensersatzanspruch des Leasinggebers setzt sich im Wesentlichen zusammen, wie folgt:
beim Kilometerleasingvertrag

Der Schadenersatzanspruch des Leasinggebers setzt sich zusammen aus: Abgezinsten restlichen Leasingraten

  • Kosten der vorzeitigen Vertragsauflösung
  • Mehrwert des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der vorzeitigen Fahrzeugrückgabe.

Achtung!
Weil der Leasingnehmer bei diesem Vertragstyp kein Restwertrisiko trägt, darf im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung der Leasinggeber nicht auf eine Restwertabrechnung umstellen. Anders lautende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach herrschender Rechtsprechung unwirksam.

Dem Leasingnehmer muss bei diesem Vertragsmodell der höhere Wert des Fahrzeuges bei der vorzeitigen Vertragsabrechnung zugute kommen. Zur Ermittlung des Mehrwertes muss ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, das eine „vorausschauende Schätzung“ vornimmt." Zitat Ende!

Also: Du trägst alle anfallenden Kosten und bekommst den Verwertungswerlöss angerechnet. Allerdings bin ich nicht der geleichen Meinung wie der ADAC was den Mehrwert angeht. Hier können große Differenzen zwischen der Gutachtenhöhe und dem tatsächlichen Wert auch für den LN auftretten. Die LG hat aber auf alle Fälle eine Schadensminderungspflicht, d. h. sie muß dem LN das Auto verkaufen wenn der mehr als das Gutachten ausweist bezahlt.

Aber in dem Moment wo der Vertrag frühzeitig gekündigt wird
muß der Leasingvertrag eigentlich in eine Finanzierung
umgewandelt werden. Verstecken kannst Du da nichts mehr.

„…Muß eigentlich…“? Und uneigentlich? Wo steht das? In
meinem Vertrag nicht!

Und wieder einmal: Dein Vertrag ist auf unkündbare Dauer abgeschloßen.

Und ich kann mir auch nicht vorstellen,
dass sich bei vorzeitiger Vertragsauflösung eines
Leasingvertrags konkludent ein Kreditvertrag ergibt! Dieser
ganze Themenbereich Finanzierung oder Leasing ist doch
höchstens steuerrechtlich relevant, nämlich für das Thema, wo
der Vermögensgegenstand im Anlagevermögen aktiviert und
abgeschrieben wird.

Ja genau. Es geht auch nur um die steuerliche Handhabung und um die Kosten die Du für die vorzeitige Vertragsauflösung bezahlen mußt.

Die Wirklichkeit sieht anders aus:
Bei einer Vertragsauflösung garantierst Du der LG die volle
Amortisation ihrer Kosten plus ihres Gewinnes. D. h. Deine
bereits am Anfang gezahlten Leasingraten werden erstmals zur
Kosten- und Gewinnabdeckung verwendet. Deshalb kann es sein
das Dir nach einem Jahr immer noch den Fahrzeugwert als Ablöse
genannt wird. Wenn es Dir nicht passt ist es Dein Problem, die
LG will den Vertrag ja nicht kündigen.

Auch hier wieder: Scheinbar kennst Du den Unterschied zwischen
den verschiedenen Formen des Leasings nicht.

Also das überlese ich jetzt einfach mal!

Ich habe einen
Vertrag über km-Leasing, d.h. ich gebe das Fahrzeug eigentlich
am Ende der Leasingdauer zurück, und wenn ich die vorher
vereinbarte km-Leistung nicht überschritten habe, kostet mich
das keinen Pfennig (zeitgemäßen Zustand des Fahrzeugs mal
vorausgesetzt). Unterschreite ich die km-Leistung, bekomme ich
Minder-km sogar noch vergütet.

Soweit so gut, hat aber mit einer vorzeitigen Vertragsauflösung nichts zu tun.

Natürlich hat die
Leasinggesellschaft auch bei früherem Ende des Vertrags
trotzdem Anspruch auf ALLE Raten. Aber doch nicht auf mehr!

Doch sogar auf weniger, denn die LG muß z. B. die eingesparten Refi-zinsen und die Verwaltungskosten abziehen. Aber glaube mir die finden andere Kosten die die Dir aufs Auge drücken können.

Wieso nicht? Genau das möchte ich mal genauer wissen! Wenn ich
einen Vertrag über km-Leasing abschließe, weil mir das
Restwertleasing zu risikoreich war, sollen diese
Vertragsunterschiede nur wegen vorzeitiger Beendigung sich
hinterher in Luft auflösen? Kann nicht sein!

Doch und deswegen steht im Vertrag: Der Vertrag wird auf
UNKÜNDBARE Dauer abgeschloßen!

Ich stimme Dir zu, dass der Vertrag für die Dauer von drei
Jahren abgeschlossen wurde und während dieser Zeit nicht
gekündigt werden kann. Sollte die Leasing aber einer
vorzeitigen Aufhebung zustimmen, endet er früher.

Und warum soll die LG einer vorzeitigen Auflösung zustimmen? Doch nur weil Du den Vertrag vorzeitig und aus irgendwelchen Gründen kündigen willst. Von sich aus macht eine LG gar nichts.

Das passiert
dann aber nicht durch Kündigung, sondern durch gegenseitige
Vereinbarung.

Deine Meinung, aber s. o.

Die anderen Konditionen des Vertrags ändern sich
aber dadurch nicht, sonst würde ja das völlige Chaos
ausbrechen.

Ein vorzeitig gekündigter Vertrag wird immer einzeln behandelt. Hier gibt es keine standartiserten Vorgängen. Chaos bricht deswegen noch lange nicht aus.

Du willst Dich doch nicht im Ernst auf etwas berufen was Du
selbst nicht einhälst! Du willst einen Vertrag entgegen den
gesetzlichen Bestimmungen auflösen und pochst hier auf
irgendwelche Rechte di Du nicht mehr hast.

„Entgegen den gesetzlichen Bestimmungen“ finde ich jetzt ein
bißchen übertrieben. Schließlich haben wir Vertragsfreiheit
und ich habe mit der Leasinggesellschaft einen Vertrag mit
bestimmten Rahmenbedingungen geschlossen.

Und Du bist gerade dabei die Vertragsbedingungen nicht einzuhalten!

Nochmal : Nur weil
der Vertrag nicht bis zu seinem vereinbarten Ende geführt
wird, ändern sich diese Rahmenbedingungen doch nicht.

Also nochmals und extra groß geschrieben: DER VERTRAG WIRD AUF UNKÜNDBARE DAUER ABGESCHLOSSEN. EINE VORZEITIGE VERTRAGSAUFLÖSSUNG IST NICHT VORGESEHEN.

Du findest in Deinem LV keinen Passus der eine vorzeitige Vertragsbeendigung durch den LN regelt.

Die Abschlußzahlung ist Schadenersatz für die
Leasinggesellschaft bei vorzeitiger Vertragsauflösung, nämlich
die Summe aller noch ausstehenden Raten. Hinzu kommt noch eine
(meist geringe) Gebühr für die vorzeitige Auflösung des
Vertrags. Davon abgezogen wird allerdings wiederum der oben
beschrieben Mehrwert des Fahrzeugs, der sich aus dem Differenz
zwischen dem jetzigen Wert bei vorzeitiger Vertragsauflösung
und dem kalkulierten Wert bei regulärem Ende des Vertrags
ergibt. Dieser Wert wird meist durch einen Fachmann geschätzt.

Also doch eine Art Restwert! Aber ansonsten sind Deine
Ausführungen etwas blauäugig!

Welcher Teil davon ist blauäugig?? Das würde mich jetzt mal
interessieren!

Die Kosten habe ich Dir schon öfters aufgschlüßelt.

Restwert dagegen ist der Wert des Fahrzeugs bei regulärem
Vertragsende. Dieser wird durch den Leasingnehmer garantiert,
d.h. wenn die Leasinggesellschaft das Fahrzeug nicht für den
ursprünglich berechneten Preis verkaufen kann, muss der
Leasingnehmer den fehlenden Betrag zuschießen.

Genau und meistens bekommt er bei einem Mehrerlös wieder etwas
zurück.

Ich würde sogar sagen, bei einem Mehrerlös bei garantiertem
Restwert bekommt der Leasingnehmer immer was davon ab,
meistens 75%! Allerdings sind die Fälle, wo es tatsächlich zu
einem Mehrerlös kommt, doch recht selten. In der Praxis sieht
es so aus, dass die Leasinggesellschaften in der Vielzahl der
Fälle die Fahrzeuge billig an die Händler verscherbeln und
sich die Differenz dann vom Leasingnehmer holen. Der Händler
wiederum verkauft das Auto später teuer und zwei von drei
Beteiligten haben gut verdient. Quizfrage: Wer nicht? :smile:

Der dumme LN der zu faul war einen eigenen Käufer zu suchen und diesen der LG verschlägt. Nicht immer sind die anderen die Bösen.

Ansonsten ist der Restwert schon am Anfang der Laufzeit bekannt. Sich hinterher zu beschweren ist wohl unterste Schublade.

Also nochmals: Du hast bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung
kein Leasing gemacht. Daraus resultiert: Vergesse alles was Du
bisher gemeint hast was Dir zusteht.

Was habe ich denn dann bisher gemacht? Das würde mich jetzt
mal interessieren?

Du versuchst krampfhaft es so hinzubiegen wie es Dir gefällt. Dabei entwickelst Du wilde Fantasien und ignorierst alle gut gemeinten Ratschläge. Du zitierst Stellen die mit dem eigentlichen Vorgang nichts zu tun haben. Soll ich noch weiter machen?

Wenn Du so ein Fax mit den gleichen falschen Annahmen an die
LG geschickt hast wie Du hier schreibst dann gute Nacht! Warum
kommst Du denn erst hinterher wenn das Kind schon in den
Brunnen gefallen ist?

Ich sehe nicht, welches Kind hier in den Brunnen gefallen ist.
Wir machen mal ein Gedankenspiel: Im Idealfall stimmt die
Leasinggesellschaft der vorzeitigen Vertragsbeendigung zu und
erhält eine Schlußzahlung (Berechnung siehe obne). Alternativ
stimmen sie nicht zu und erhalten bis zum Ende des bestehens
der Firma ihre Raten. Wenn die GmbH dann erlischt,

Die GMBH erlischt erst wenn alle Verträge ordnungsgemäß erfüllt wurden.

erhalten sie nichts mehr.
Ich wette, sie wählen die erste Lösung!

Ja, aber nach den Bestimmungen der LG nicht nach Deinen Vorstellungen.

Viele Grüße

Jens

Gruß

Friedrich

Und exakt das ist der Unterschied: Eine GmbH hat nach
handelsregisterlicher Löschung keinen Rechtsnachfolger.

Aber sie hat offene Verträge rechtsgültig abgewickelt sonst
kann sie nicht gelöscht werden, oder?

Das wäre allerdings ein Punkt, den ich Dir nicht beantworten kann. Ich bezweifel, dass ein nicht beendeter Leasingvertrag zwischen Leasinggesellschaft und Leasingnehmer die Löschung der GmbH im Handelsregister verhindert. Zum Zeitpunkt der Löschung endet der Vertrag zwangsläufig, weil auch die GmbH erlischt. Allerdings hat die Leasinggesellschaft dann einen Schadenersatzanspruch. Denn natürlich kann man als Liquidator die GmbH nicht einfach löschen lassen und der Leasinggesellschaft eine lange Nase machen, sondern muss in Höhe des zu erwartenden Schadenersatzes eine Rückstellung bilden, sonst mach man sich persönlich haftbar. Womit wir wieder beim Thema wären. Denn die Ursprungsfrage lautete ja, ob die Leasinggesellschaft bei einem Leasingvertrag, der inhaltlich ein Vertrag über km-Abrechnung ist, plötzlich auf Restwertabrechnung umstellen darf. Ich sehe dazu keinen Grund; im Gegenteil, es gibt ja offensichtlich Gerichtsurteile, die eine stillschweigende Umstellung von km- auf Restwertabrechnung verbieten.

Ich zitiere die von Dir aufgelegte Seite:

"Der Schadensersatzanspruch des Leasinggebers setzt sich im
Wesentlichen zusammen, wie folgt:
beim Kilometerleasingvertrag

Der Schadenersatzanspruch des Leasinggebers setzt sich
zusammen aus: Abgezinsten restlichen Leasingraten

  • Kosten der vorzeitigen Vertragsauflösung
  • Mehrwert des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der vorzeitigen
    Fahrzeugrückgabe.

Achtung!
Weil der Leasingnehmer bei diesem Vertragstyp kein
Restwertrisiko trägt, darf im Falle der vorzeitigen
Vertragsbeendigung der Leasinggeber nicht auf eine
Restwertabrechnung umstellen. Anders lautende Allgemeine
Geschäftsbedingungen sind nach herrschender Rechtsprechung
unwirksam.

Dem Leasingnehmer muss bei diesem Vertragsmodell der höhere
Wert des Fahrzeuges bei der vorzeitigen Vertragsabrechnung
zugute kommen. Zur Ermittlung des Mehrwertes muss ein
Sachverständigengutachten eingeholt werden, das eine
„vorausschauende Schätzung“ vornimmt." Zitat Ende!

Also: Du trägst alle anfallenden Kosten und bekommst den
Verwertungswerlöss angerechnet. Allerdings bin ich nicht der
geleichen Meinung wie der ADAC was den Mehrwert angeht. Hier
können große Differenzen zwischen der Gutachtenhöhe und dem
tatsächlichen Wert auch für den LN auftretten. Die LG hat aber
auf alle Fälle eine Schadensminderungspflicht, d. h. sie muß
dem LN das Auto verkaufen wenn der mehr als das Gutachten
ausweist bezahlt.

Ja, aber Vorsicht! Der tatsächliche Verwertungserlös, den die Leasinggesellschaft beim anschließenden Verkauf des Fahrzeugs erreicht, ist hier nicht gemeint! Es ist vielmehr die Rede von dem „Mehrwert“, den das Fahrzeug bei frühzeitiger Vertragsauflösung gegenüber dem eigentlichen Vertragsende hat. Das Auto ist schließlich jünger zur Leasing zurückgekehrt als geplant. Es ist also mehr Wert.

Ich garantiere der Leasinggesellschaft aber gerade nicht, dass das Fahrzeug zum Ende des Vertrags einen bestimmten Erlös bringt, sondern lediglich, dass eine bestimmte km-Laufleistung nicht überschritten wird. Daraus ergibt sich natürlich rechnerisch in Verbindung mit dem Alter des Fahrzeugs ein bestimmter Wert des Fahrzeugs, den die Leasinggesellschaft ja schon am Anfang des Vertrags errechnet hat. Schließlich hat sie auf dieser Grundlage ihre Ratenhöhe kalkuliert.

Wenn das Fahrzeug früher zurückkehrt als geplant, ich aber dennoch alle Raten nach alter Kalkulation bezahlen muss, hätte sich die Leasinggesellschaft bereichert. Ihr soll aber durch die vorzeitige Vertragsauflösung weder ein Schaden noch ein Vorteil gegenüber regulärer, also vollständiger Vertragslaufzeit, entstehen. Also kann ich diesen Differenzwert des Fahrzeugs mit meinen noch zu zahlenden Leasingraten verrechnen. So steht das ja auch in obigem Zitat des ADAC.

Ich habe einen
Vertrag über km-Leasing, d.h. ich gebe das Fahrzeug eigentlich
am Ende der Leasingdauer zurück, und wenn ich die vorher
vereinbarte km-Leistung nicht überschritten habe, kostet mich
das keinen Pfennig (zeitgemäßen Zustand des Fahrzeugs mal
vorausgesetzt). Unterschreite ich die km-Leistung, bekomme ich
Minder-km sogar noch vergütet.

Soweit so gut, hat aber mit einer vorzeitigen
Vertragsauflösung nichts zu tun.

Nein, das hat es wirklich nicht. Aber das sind wichtige Rahmenbedingungen, unter denen der Vertrag geschlossen wurde. Eine andere Rahmenbedingung ist zum Beispiel die Länge des Vertrags und der Zusatz, dass dieser (bis auf wenige Ausnahmen) während der Laufzeit nicht kündbar ist. Und nur weil eine Klausel des Vertrags plözlich ungültig wird (nämlich die der Laufzeit), werden die anderen nicht automatisch auch ungültig. Schließlich steht ganz am Ende auch noch eine letzte Rahmenbedingung : „Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Vereinbarungen dieses Vertrags berühren nicht die Wirksamtkeit der übrigen Bestimmungen“.

Natürlich hat die
Leasinggesellschaft auch bei früherem Ende des Vertrags
trotzdem Anspruch auf ALLE Raten. Aber doch nicht auf mehr!

Doch sogar auf weniger, denn die LG muß z. B. die eingesparten
Refi-zinsen und die Verwaltungskosten abziehen. Aber glaube
mir die finden andere Kosten die die Dir aufs Auge drücken
können.

Ja, das sind die sogenannten „abgezinsten Raten“. Das ist übrigens ein interessanter Hinweis mit dem Finden von anderen Kosten. Mich würde zum Beispiel mal interessieren, ob Du Erfahrung hast, welche anderen und in welcher Höhe die Leasinggesellschaft dort noch Kosten unterbringt?

Ich würde sogar sagen, bei einem Mehrerlös bei garantiertem
Restwert bekommt der Leasingnehmer immer was davon ab,
meistens 75%! Allerdings sind die Fälle, wo es tatsächlich zu
einem Mehrerlös kommt, doch recht selten. In der Praxis sieht
es so aus, dass die Leasinggesellschaften in der Vielzahl der
Fälle die Fahrzeuge billig an die Händler verscherbeln und
sich die Differenz dann vom Leasingnehmer holen. Der Händler
wiederum verkauft das Auto später teuer und zwei von drei
Beteiligten haben gut verdient. Quizfrage: Wer nicht? :smile:

Der dumme LN der zu faul war einen eigenen Käufer zu suchen
und diesen der LG verschlägt. Nicht immer sind die anderen die
Bösen. Ansonsten ist der Restwert schon am Anfang der Laufzeit
bekannt. Sich hinterher zu beschweren ist wohl unterste
Schublade.

Das sehe ich prinzipiell auch so. Das Problem einer Restwertgarantie ist aber, dass die Höhe des Fahrzeugserlöses und damit die eventuelle Differenz zum bekannten und garantierten Restwert drei Jahre im Voraus kaum abzuschätzen ist. Denn auch bei gutem Zustand des Fahrzeugs kann es sein, dass der Gebrauchtwagenmarkt am Boden liegt (so wie jetzt) und auch mit den größten Anstrengungen kein vernünftiger Erlös zu erzielen ist. Das hat dann mit dem „faulen Leasingnehmer“ nichts zu tun.

Also nochmals: Du hast bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung
kein Leasing gemacht. Daraus resultiert: Vergesse alles was Du
bisher gemeint hast was Dir zusteht.

Was habe ich denn dann bisher gemacht? Das würde mich jetzt
mal interessieren?

Du versuchst krampfhaft es so hinzubiegen wie es Dir gefällt.
Dabei entwickelst Du wilde Fantasien und ignorierst alle gut
gemeinten Ratschläge. Du zitierst Stellen die mit dem
eigentlichen Vorgang nichts zu tun haben. Soll ich noch weiter
machen?

Ich meinte die Frage eher inhaltlich. Wenn ich bei vorzeitiger Auflösung eines Leasingvertrags „kein Leasing gemacht“ habe, was habe ich denn dann für einen Vertrag „gemacht“?

Ich sehe nicht, welches Kind hier in den Brunnen gefallen ist.
Wir machen mal ein Gedankenspiel: Im Idealfall stimmt die
Leasinggesellschaft der vorzeitigen Vertragsbeendigung zu und
erhält eine Schlußzahlung (Berechnung siehe obne). Alternativ
stimmen sie nicht zu und erhalten bis zum Ende des bestehens
der Firma ihre Raten. Wenn die GmbH dann erlischt,

Die GMBH erlischt erst wenn alle Verträge ordnungsgemäß
erfüllt wurden.

Das hatten wir oben ja schonmal. Unabhängig davon, dass ich das mangels Quellenangabe von Dir nicht glaube (aber auch nicht widerlegen kann), ist das doch auch sehr praxisfern. Die GmbH muss nur zwei Leasingraten nicht zahlen, dann kündigt die Leasing das Vertragsverhältnis, holt das Auto ab und fordert die ausstehenden Leasingraten als Schadenersatz. Das wäre allerdings die Ochsentour!

Viele Grüße

Jens

Wirklich zum allerletzten Mal!

Denn die Ursprungsfrage lautete ja,
ob die Leasinggesellschaft bei einem Leasingvertrag, der
inhaltlich ein Vertrag über km-Abrechnung ist, plötzlich auf
Restwertabrechnung umstellen darf.

Nein, die Ursprungsfrage war: Warum kann ich mit der LG nicht direkt sondern nur über meinen Händler reden. Wenn Du bei denen auch so stur immer wieder das gleiche in Frage stellst kann ich auch das Verstehen (das die nicht mit Dir reden wollen).

Ich sehe dazu keinen Grund;
im Gegenteil, es gibt ja offensichtlich Gerichtsurteile, die
eine stillschweigende Umstellung von km- auf
Restwertabrechnung verbieten.

Es wird doch gar nichts umgestellt, sondern es wird abgerechnet. Lass doch endlich einmal die blöden und hier wirklich nicht ansetzbaren Vertragsarten aus dem Spiel.

Also: Du trägst alle anfallenden Kosten und bekommst den
Verwertungswerlöss angerechnet. Allerdings bin ich nicht der
geleichen Meinung wie der ADAC was den Mehrwert angeht. Hier
können große Differenzen zwischen der Gutachtenhöhe und dem
tatsächlichen Wert auch für den LN auftretten. Die LG hat aber
auf alle Fälle eine Schadensminderungspflicht, d. h. sie muß
dem LN das Auto verkaufen wenn der mehr als das Gutachten
ausweist bezahlt.

Ja, aber Vorsicht! Der tatsächliche Verwertungserlös, den die
Leasinggesellschaft beim anschließenden Verkauf des Fahrzeugs
erreicht, ist hier nicht gemeint! Es ist vielmehr die Rede von
dem „Mehrwert“, den das Fahrzeug bei frühzeitiger
Vertragsauflösung gegenüber dem eigentlichen Vertragsende hat.
Das Auto ist schließlich jünger zur Leasing zurückgekehrt als
geplant. Es ist also mehr Wert.

Woher weisst Du den das. Es kann doch auch in der Anfangszeit viel gebraucht werden und zum Laufzeitende weniger. Oder man hat am Anfang durch irgendwelche Umstände höhere Gebrauchsspuren wie kleine Steinschläge, Dellen oder kleine Kratzer. Nicht zu vergessen: Wenn man ein Auto nur anmeldet ist es schon ca. 20% weniger Wert. Also der Mehrwert ist relativ und muß zum tatsächlichen Rückgabezeitpunkt ermittelt werden.

Trotzdem kann es erhebliche Differenzen zwischen dem Gutachter und dem LN was den „Mehrwert“ anbelangt geben.

Ich garantiere der Leasinggesellschaft aber gerade nicht, dass
das Fahrzeug zum Ende des Vertrags

??? Du beendest den Vertrag vorzeitig!!!

einen bestimmten Erlös
bringt, sondern lediglich, dass eine bestimmte km-Laufleistung
nicht überschritten wird. Daraus ergibt sich natürlich
rechnerisch in Verbindung mit dem Alter des Fahrzeugs ein
bestimmter Wert des Fahrzeugs, den die Leasinggesellschaft ja
schon am Anfang des Vertrags errechnet hat. Schließlich hat
sie auf dieser Grundlage ihre Ratenhöhe kalkuliert.

Wenn das Fahrzeug früher zurückkehrt als geplant, ich aber
dennoch alle Raten nach alter Kalkulation bezahlen muss, hätte
sich die Leasinggesellschaft bereichert. Ihr soll aber durch
die vorzeitige Vertragsauflösung weder ein Schaden noch ein
Vorteil gegenüber regulärer, also vollständiger
Vertragslaufzeit, entstehen. Also kann ich diesen
Differenzwert des Fahrzeugs mit meinen noch zu zahlenden
Leasingraten verrechnen. So steht das ja auch in obigem Zitat
des ADAC.

Warum das nicht so stimmt habe ich in meinen früheren Antworten schon erklärt.

Ich habe einen
Vertrag über km-Leasing, d.h. ich gebe das Fahrzeug eigentlich
am Ende der Leasingdauer zurück, und wenn ich die vorher
vereinbarte km-Leistung nicht überschritten habe, kostet mich
das keinen Pfennig (zeitgemäßen Zustand des Fahrzeugs mal
vorausgesetzt). Unterschreite ich die km-Leistung, bekomme ich
Minder-km sogar noch vergütet.

Soweit so gut, hat aber mit einer vorzeitigen
Vertragsauflösung nichts zu tun.

Nein, das hat es wirklich nicht. Aber das sind wichtige
Rahmenbedingungen, unter denen der Vertrag geschlossen wurde.
Eine andere Rahmenbedingung ist zum Beispiel die Länge des
Vertrags und der Zusatz, dass dieser (bis auf wenige
Ausnahmen) während der Laufzeit nicht kündbar ist. Und nur
weil eine Klausel des Vertrags plözlich ungültig wird (nämlich
die der Laufzeit), werden die anderen nicht automatisch auch
ungültig. Schließlich steht ganz am Ende auch noch eine letzte
Rahmenbedingung : „Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer
Vereinbarungen dieses Vertrags berühren nicht die Wirksamtkeit
der übrigen Bestimmungen“.

Was für ein Vergleich! Diesen Blödsinn kommentiere ich jetzt wirklich nicht mehr.

Natürlich hat die
Leasinggesellschaft auch bei früherem Ende des Vertrags
trotzdem Anspruch auf ALLE Raten. Aber doch nicht auf mehr!

Doch sogar auf weniger, denn die LG muß z. B. die eingesparten
Refi-zinsen und die Verwaltungskosten abziehen. Aber glaube
mir die finden andere Kosten die die Dir aufs Auge drücken
können.

Ja, das sind die sogenannten „abgezinsten Raten“. Das ist
übrigens ein interessanter Hinweis mit dem Finden von anderen
Kosten. Mich würde zum Beispiel mal interessieren, ob Du
Erfahrung hast, welche anderen und in welcher Höhe die
Leasinggesellschaft dort noch Kosten unterbringt?

Wie genau willst Du den z. B. den ersparten Verwaltungsaufwand ermitteln? Und solche Posten sollte es mehrere geben.

Der dumme LN der zu faul war einen eigenen Käufer zu suchen
und diesen der LG verschlägt. Nicht immer sind die anderen die
Bösen. Ansonsten ist der Restwert schon am Anfang der Laufzeit
bekannt. Sich hinterher zu beschweren ist wohl unterste
Schublade.

Das sehe ich prinzipiell auch so. Das Problem einer
Restwertgarantie ist aber, dass die Höhe des Fahrzeugserlöses
und damit die eventuelle Differenz zum bekannten und
garantierten Restwert drei Jahre im Voraus kaum abzuschätzen
ist. Denn auch bei gutem Zustand des Fahrzeugs kann es sein,
dass der Gebrauchtwagenmarkt am Boden liegt (so wie jetzt) und
auch mit den größten Anstrengungen kein vernünftiger Erlös zu
erzielen ist. Das hat dann mit dem „faulen Leasingnehmer“
nichts zu tun.

Aber vielleicht hat der LN bei Vertragsabschluß ganz andere Wünsche gehabt. Vielleicht wollte er von einem Mehrerlöß partizipieren oder wollte er den Vertrag evtl. verlängern, vielleicht wollte er auch das die LG von ihrem Andienungsrecht gebrauch macht. Man muß halt vorher wissen was man will und was etwas bringen soll.

Also nochmals: Du hast bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung
kein Leasing gemacht.

O. k. hier korrigiere ich mich und ändere den Satz ab in „… kein erlaßkonformes Leasing gemacht.“

Daraus resultiert: Vergesse alles was Du
bisher gemeint hast was Dir zusteht.

Was habe ich denn dann bisher gemacht? Das würde mich jetzt
mal interessieren?

Du versuchst krampfhaft es so hinzubiegen wie es Dir gefällt.
Dabei entwickelst Du wilde Fantasien und ignorierst alle gut
gemeinten Ratschläge. Du zitierst Stellen die mit dem
eigentlichen Vorgang nichts zu tun haben. Soll ich noch weiter
machen?

Ich meinte die Frage eher inhaltlich. Wenn ich bei vorzeitiger
Auflösung eines Leasingvertrags „kein Leasing gemacht“ habe,
was habe ich denn dann für einen Vertrag „gemacht“?

Siehe meine Änderung oben.

Ich sehe nicht, welches Kind hier in den Brunnen gefallen ist.
Wir machen mal ein Gedankenspiel: Im Idealfall stimmt die
Leasinggesellschaft der vorzeitigen Vertragsbeendigung zu und
erhält eine Schlußzahlung (Berechnung siehe obne). Alternativ
stimmen sie nicht zu und erhalten bis zum Ende des bestehens
der Firma ihre Raten. Wenn die GmbH dann erlischt,

Die GMBH erlischt erst wenn alle Verträge ordnungsgemäß
erfüllt wurden.

Das hatten wir oben ja schonmal. Unabhängig davon, dass ich
das mangels Quellenangabe von Dir nicht glaube (aber auch
nicht widerlegen kann), ist das doch auch sehr praxisfern. Die
GmbH muss nur zwei Leasingraten nicht zahlen, dann kündigt die
Leasing das Vertragsverhältnis, holt das Auto ab und fordert
die ausstehenden Leasingraten als Schadenersatz. Das wäre
allerdings die Ochsentour!

Dem ist nichts hinzu zu fügen.

Viele Grüße

Jens

Gruß

Friedrich