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Hallo Jens,
nach dem Du mich so nett gebeten hast will ich Dir auf Deine Fragen doch noch genauer antworten.
Aber eines zunächst: Es gibt Sachverhalte und Begriffe die kannst Du nennen wie Du willst, letzendlich entscheidet der Richter wie er es nennen will!
Hallo Friedrich,
Wenn die Firma ordnungsgemäs aufhört hat sie auch alle
Verträge ordnungsgemäs erledigt und abgewickelt. Aus einer
Auflösung existiert noch lange nicht das Recht Verträge
einseitig zu kündigen.
Naja, ein Sonderkündigungsrecht bei Tod des Vertragspartners
oder bei Eröffnung der Insolvenz oder Liquidation wird öfters
vereinbart, so ungewöhnlich ist das nicht.
Aber nicht bei standartisierten Autoleasingverträgen. Kein Händler hat das Recht solch eine Änderung vorzunehmen. Ich arbeite mit vielen Gesellschaften zusammen und ich kenne keine die dies zulassen würde.
Die Gründe für eine
mögliche Sonderkündigung liegen ja oft darin begründet, dass
sich die Voraussetzungen, die bei Vertragsabschluß lagen,
wesentlich geändert haben. Denn wer soll nach dem Tod einer
Person oder der Löschung einer Kapitalgesellschaft denn noch
die Leistung empfangen und das Entgelt bezahlen?
Und deswegen glaubst Du verzichten LG auf ihren Gewinn. Die sind nicht die Heilsarmee und nehmen sehr wohl Erben in Anspruch. Das die dann eine kulante Abwicklung betreiben ist möglich aber von Gesellschaft zu Gesellschaft verschieden.
Das ist vergleichbar mit dem Tod einer natürlichen Person, nur
dass es bei einer juristischen Person keine Erben geben kann
Nein, nein. Der Vergleich hinkt gewaltig zumal die Erben
oftmals den LV übernehmen müßen.
Und exakt das ist der Unterschied: Eine GmbH hat nach
handelsregisterlicher Löschung keinen Rechtsnachfolger.
Aber sie hat offene Verträge rechtsgültig abgewickelt sonst kann sie nicht gelöscht werden, oder?
bei einer vorfristigen Vertragsauflösung wie
jetzt geplant stehen der Leasinggesellschaft aber natürlich
wie bei jeder anderen Vertragsart auch die noch ausstehenden
abgezinsten Raten zu.
… und der Restwert des Autos. Dir steht im Gegenzug
natürlich das Auto zu. Wird das Auto von der LG verkauft
(meiner Meinung nach auch an den Händler) muß sich die LG auch
den Verwertungserlös anrechnen lassen.
Nein, eben steht mir nicht das Auto zu und der Leasing wird
auch von mir bei dieser Vertragsform nicht der Restwert
garantiert.
Ich weiss wirklich nicht warum Du so an der Vertragsform
hängst. Du willst einen Vertrag auflösen, da ist die vorher
gewählte Vertragsform völlig egal. Natürlich kann Dir die LG
das Auto verkaufen. Sie muß Dir das Auto sogar verkaufen wenn
Du mit dem „Restwert“ nicht einverstanden bist.
Wie, die vorher gewählte Vertragsform ist egal? Hallo? Ich
schlage vor, Du liest mal eben einiges über die verschiedenen
Vertragsformen des Leasings, sonst reden wir noch aneinander
vorbei! Das hier
„http://www.adac.de/Recht_und_Rat/fahrzeugkauf_leasin…“
ist ganz hilfreich.
Ich zitiere die von Dir aufgelegte Seite:
"Der Schadensersatzanspruch des Leasinggebers setzt sich im Wesentlichen zusammen, wie folgt:
beim Kilometerleasingvertrag
Der Schadenersatzanspruch des Leasinggebers setzt sich zusammen aus: Abgezinsten restlichen Leasingraten
- Kosten der vorzeitigen Vertragsauflösung
- Mehrwert des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der vorzeitigen Fahrzeugrückgabe.
Achtung!
Weil der Leasingnehmer bei diesem Vertragstyp kein Restwertrisiko trägt, darf im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung der Leasinggeber nicht auf eine Restwertabrechnung umstellen. Anders lautende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach herrschender Rechtsprechung unwirksam.
Dem Leasingnehmer muss bei diesem Vertragsmodell der höhere Wert des Fahrzeuges bei der vorzeitigen Vertragsabrechnung zugute kommen. Zur Ermittlung des Mehrwertes muss ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, das eine „vorausschauende Schätzung“ vornimmt." Zitat Ende!
Also: Du trägst alle anfallenden Kosten und bekommst den Verwertungswerlöss angerechnet. Allerdings bin ich nicht der geleichen Meinung wie der ADAC was den Mehrwert angeht. Hier können große Differenzen zwischen der Gutachtenhöhe und dem tatsächlichen Wert auch für den LN auftretten. Die LG hat aber auf alle Fälle eine Schadensminderungspflicht, d. h. sie muß dem LN das Auto verkaufen wenn der mehr als das Gutachten ausweist bezahlt.
Aber in dem Moment wo der Vertrag frühzeitig gekündigt wird
muß der Leasingvertrag eigentlich in eine Finanzierung
umgewandelt werden. Verstecken kannst Du da nichts mehr.
„…Muß eigentlich…“? Und uneigentlich? Wo steht das? In
meinem Vertrag nicht!
Und wieder einmal: Dein Vertrag ist auf unkündbare Dauer abgeschloßen.
Und ich kann mir auch nicht vorstellen,
dass sich bei vorzeitiger Vertragsauflösung eines
Leasingvertrags konkludent ein Kreditvertrag ergibt! Dieser
ganze Themenbereich Finanzierung oder Leasing ist doch
höchstens steuerrechtlich relevant, nämlich für das Thema, wo
der Vermögensgegenstand im Anlagevermögen aktiviert und
abgeschrieben wird.
Ja genau. Es geht auch nur um die steuerliche Handhabung und um die Kosten die Du für die vorzeitige Vertragsauflösung bezahlen mußt.
Die Wirklichkeit sieht anders aus:
Bei einer Vertragsauflösung garantierst Du der LG die volle
Amortisation ihrer Kosten plus ihres Gewinnes. D. h. Deine
bereits am Anfang gezahlten Leasingraten werden erstmals zur
Kosten- und Gewinnabdeckung verwendet. Deshalb kann es sein
das Dir nach einem Jahr immer noch den Fahrzeugwert als Ablöse
genannt wird. Wenn es Dir nicht passt ist es Dein Problem, die
LG will den Vertrag ja nicht kündigen.
Auch hier wieder: Scheinbar kennst Du den Unterschied zwischen
den verschiedenen Formen des Leasings nicht.
Also das überlese ich jetzt einfach mal!
Ich habe einen
Vertrag über km-Leasing, d.h. ich gebe das Fahrzeug eigentlich
am Ende der Leasingdauer zurück, und wenn ich die vorher
vereinbarte km-Leistung nicht überschritten habe, kostet mich
das keinen Pfennig (zeitgemäßen Zustand des Fahrzeugs mal
vorausgesetzt). Unterschreite ich die km-Leistung, bekomme ich
Minder-km sogar noch vergütet.
Soweit so gut, hat aber mit einer vorzeitigen Vertragsauflösung nichts zu tun.
Natürlich hat die
Leasinggesellschaft auch bei früherem Ende des Vertrags
trotzdem Anspruch auf ALLE Raten. Aber doch nicht auf mehr!
Doch sogar auf weniger, denn die LG muß z. B. die eingesparten Refi-zinsen und die Verwaltungskosten abziehen. Aber glaube mir die finden andere Kosten die die Dir aufs Auge drücken können.
Wieso nicht? Genau das möchte ich mal genauer wissen! Wenn ich
einen Vertrag über km-Leasing abschließe, weil mir das
Restwertleasing zu risikoreich war, sollen diese
Vertragsunterschiede nur wegen vorzeitiger Beendigung sich
hinterher in Luft auflösen? Kann nicht sein!
Doch und deswegen steht im Vertrag: Der Vertrag wird auf
UNKÜNDBARE Dauer abgeschloßen!
Ich stimme Dir zu, dass der Vertrag für die Dauer von drei
Jahren abgeschlossen wurde und während dieser Zeit nicht
gekündigt werden kann. Sollte die Leasing aber einer
vorzeitigen Aufhebung zustimmen, endet er früher.
Und warum soll die LG einer vorzeitigen Auflösung zustimmen? Doch nur weil Du den Vertrag vorzeitig und aus irgendwelchen Gründen kündigen willst. Von sich aus macht eine LG gar nichts.
Das passiert
dann aber nicht durch Kündigung, sondern durch gegenseitige
Vereinbarung.
Deine Meinung, aber s. o.
Die anderen Konditionen des Vertrags ändern sich
aber dadurch nicht, sonst würde ja das völlige Chaos
ausbrechen.
Ein vorzeitig gekündigter Vertrag wird immer einzeln behandelt. Hier gibt es keine standartiserten Vorgängen. Chaos bricht deswegen noch lange nicht aus.
Du willst Dich doch nicht im Ernst auf etwas berufen was Du
selbst nicht einhälst! Du willst einen Vertrag entgegen den
gesetzlichen Bestimmungen auflösen und pochst hier auf
irgendwelche Rechte di Du nicht mehr hast.
„Entgegen den gesetzlichen Bestimmungen“ finde ich jetzt ein
bißchen übertrieben. Schließlich haben wir Vertragsfreiheit
und ich habe mit der Leasinggesellschaft einen Vertrag mit
bestimmten Rahmenbedingungen geschlossen.
Und Du bist gerade dabei die Vertragsbedingungen nicht einzuhalten!
Nochmal : Nur weil
der Vertrag nicht bis zu seinem vereinbarten Ende geführt
wird, ändern sich diese Rahmenbedingungen doch nicht.
Also nochmals und extra groß geschrieben: DER VERTRAG WIRD AUF UNKÜNDBARE DAUER ABGESCHLOSSEN. EINE VORZEITIGE VERTRAGSAUFLÖSSUNG IST NICHT VORGESEHEN.
Du findest in Deinem LV keinen Passus der eine vorzeitige Vertragsbeendigung durch den LN regelt.
Die Abschlußzahlung ist Schadenersatz für die
Leasinggesellschaft bei vorzeitiger Vertragsauflösung, nämlich
die Summe aller noch ausstehenden Raten. Hinzu kommt noch eine
(meist geringe) Gebühr für die vorzeitige Auflösung des
Vertrags. Davon abgezogen wird allerdings wiederum der oben
beschrieben Mehrwert des Fahrzeugs, der sich aus dem Differenz
zwischen dem jetzigen Wert bei vorzeitiger Vertragsauflösung
und dem kalkulierten Wert bei regulärem Ende des Vertrags
ergibt. Dieser Wert wird meist durch einen Fachmann geschätzt.
Also doch eine Art Restwert! Aber ansonsten sind Deine
Ausführungen etwas blauäugig!
Welcher Teil davon ist blauäugig?? Das würde mich jetzt mal
interessieren!
Die Kosten habe ich Dir schon öfters aufgschlüßelt.
Restwert dagegen ist der Wert des Fahrzeugs bei regulärem
Vertragsende. Dieser wird durch den Leasingnehmer garantiert,
d.h. wenn die Leasinggesellschaft das Fahrzeug nicht für den
ursprünglich berechneten Preis verkaufen kann, muss der
Leasingnehmer den fehlenden Betrag zuschießen.
Genau und meistens bekommt er bei einem Mehrerlös wieder etwas
zurück.
Ich würde sogar sagen, bei einem Mehrerlös bei garantiertem
Restwert bekommt der Leasingnehmer immer was davon ab,
meistens 75%! Allerdings sind die Fälle, wo es tatsächlich zu
einem Mehrerlös kommt, doch recht selten. In der Praxis sieht
es so aus, dass die Leasinggesellschaften in der Vielzahl der
Fälle die Fahrzeuge billig an die Händler verscherbeln und
sich die Differenz dann vom Leasingnehmer holen. Der Händler
wiederum verkauft das Auto später teuer und zwei von drei
Beteiligten haben gut verdient. Quizfrage: Wer nicht? 
Der dumme LN der zu faul war einen eigenen Käufer zu suchen und diesen der LG verschlägt. Nicht immer sind die anderen die Bösen.
Ansonsten ist der Restwert schon am Anfang der Laufzeit bekannt. Sich hinterher zu beschweren ist wohl unterste Schublade.
Also nochmals: Du hast bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung
kein Leasing gemacht. Daraus resultiert: Vergesse alles was Du
bisher gemeint hast was Dir zusteht.
Was habe ich denn dann bisher gemacht? Das würde mich jetzt
mal interessieren?
Du versuchst krampfhaft es so hinzubiegen wie es Dir gefällt. Dabei entwickelst Du wilde Fantasien und ignorierst alle gut gemeinten Ratschläge. Du zitierst Stellen die mit dem eigentlichen Vorgang nichts zu tun haben. Soll ich noch weiter machen?
Wenn Du so ein Fax mit den gleichen falschen Annahmen an die
LG geschickt hast wie Du hier schreibst dann gute Nacht! Warum
kommst Du denn erst hinterher wenn das Kind schon in den
Brunnen gefallen ist?
Ich sehe nicht, welches Kind hier in den Brunnen gefallen ist.
Wir machen mal ein Gedankenspiel: Im Idealfall stimmt die
Leasinggesellschaft der vorzeitigen Vertragsbeendigung zu und
erhält eine Schlußzahlung (Berechnung siehe obne). Alternativ
stimmen sie nicht zu und erhalten bis zum Ende des bestehens
der Firma ihre Raten. Wenn die GmbH dann erlischt,
Die GMBH erlischt erst wenn alle Verträge ordnungsgemäß erfüllt wurden.
erhalten sie nichts mehr.
Ich wette, sie wählen die erste Lösung!
Ja, aber nach den Bestimmungen der LG nicht nach Deinen Vorstellungen.
Viele Grüße
Jens
Gruß
Friedrich