Leben und Arbeiten in verschiedenen Ländern

Guten Tag,

wenn man an einer ausländischen Universität (z.B. in Österreich) einen Forschungsauftrag erhällt und die Ausführung der Arbeit nicht ortsgebunden ist, wo muss man dann seine Steuern zahlen? In dem Land, aus dem man bezahlt wird oder in dem Land, in dem der tatsächliche Lebensmittelpunkt ist (z.B. in Deutschland)?

Vielen Dank für die Antworten,
Hein

Hallo,

wenn man vom deutschen Steuerrecht ausgeht, gilt das Wohnsitzprinzip - das heißt, dort wo man wohnt bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist man auch steuerpflichtig und muss somit seine Steuererklärung in diesem Land abgeben, egal woher die Einkünfte kommen.
Es gibt auch ein sogenanntes Doppelbesteuerungsabkommen zwischen einigen Ländern (Deutschland gehört auf jeden Fall dazu, womit verhindert werden soll, dass Einkünfte im Land wo man wohnt und gleichzeitig im Land, wo sie erzielt wurden besteuert werden.

Grüße, Lilli-Jean

Hallo Lilli-Jean,

vielen Dank für Deine Antwort. Bist Du Dir sicher, dass Deine Antwort auch für diesen speziellen Fall richtig ist? Deine Antwort hat mich dazu bewegt, mal genauer ins Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Deutschland hineinzusehen. In Absatz 20 heißt es dort (von mir gekürzt):

„Eine natürliche Person, die sich auf Einladung einer Universität in diesem Vertragsstaat höchstens zwei Jahre lang lediglich zur Ausübung einer Forschungstätigkeit bei dieser Einrichtung aufhält und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, ist in dem erstgenannten Staat mit ihren für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen von der Steuer befreit, vorausgesetzt, dass diese Vergütungen von außerhalb dieses Staates bezogen werden.“

Ich bin mir nicht sicher, ob ich verstanden habe, was dort steht. Aber für mich klingt das so als ob man die ersten zwei Jahre seine Steuern in Österreich zahlt und erst bei einem längeren Aufenthalt in Deutschland auch in Deutschland Steuern zahlen muss.

Viele Grüße
Hein

Guggug,

Doppelbesteuerungsabkommen werden immer zwischen insgesamt zwei Partnern geschlossen - es sind niemals mehr als zwei Länder beteiligt.

Schöne Grüße

MM

Servus,

es geht um Artikel 20 des DBA Österreich - Absatz ist was anderes.

Der Reihe nach für das Beispiel eines in D ansässigen Steuerpflichtigen, der auf Einladung einer Universität in A dort tätig ist, und nicht aus A bezahlt wird:

„Vertragsstaat“ = A
„anderer Vertragsstaat“ = D
>> „erstgenannter Staat“ = A

D.h. der Gastforscher aus Deutschland, der weniger als zwei Jahre z.B. in Graz agiert, braucht sich nicht mit österreichischen Steuerformalia aufhalten, sondern kann seine Einkünfte wie gewohnt in D versteuern, falls er dort nach wie vor ansässig ist.

Schöne Grüße

MM

Vielen Dank! So klar ausgedrückt verstehe ich es dann auch.

Viele Grüße
Hein

Hi,

wenn man vom deutschen Steuerrecht ausgeht, gilt das
Wohnsitzprinzip - das heißt, dort wo man wohnt bzw. seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist man auch steuerpflichtig und
muss somit seine Steuererklärung in diesem Land abgeben, egal
woher die Einkünfte kommen.
Es gibt auch ein sogenanntes Doppelbesteuerungsabkommen
zwischen einigen Ländern (Deutschland gehört auf jeden Fall
dazu, womit verhindert werden soll, dass Einkünfte im Land wo
man wohnt und gleichzeitig im Land, wo sie erzielt wurden
besteuert werden.

na prima, so einfach und übersichtlich, da macht Steuerrecht endlich wieder Spass

Aber dir ist wohl klar, dass der Fragende mit solchen Plattitüden nicht weiterkommt.

Schöne grüße
C.