Lebensbedarfsgemeischaft

hallo, meine frage ist ob es bei einer lebensbedarfsgemeinschaft möglich ist von dem partner der nicht ALG II bentragt hat trotzdem geld zu verlangen für einen fehler der beim amt liegt. desweiteren geht auch kein geld bei dem einen partner von der arge ein, da beide ein getrenntes konto haben. noch eine weitere frage kann bei der berechnung von alg II auch weihnachtsgeld oder urlaubsgeld mit angerechnet werden?

gruß pucksi

Hallo

meine frage ist ob es bei einer lebensbedarfsgemeinschaft möglich ist von dem partner der nicht ALG II bentragt hat trotzdem geld zu verlangen für einen fehler der beim amt liegt.

Für einen Fehler, der beim Amt liegt, muss eigentlich in jedem Fall das Amt selber bezahlen.

Die Frage ist hier auch grundsätzlich, wer denn von dem Partner was verlangen kann. Die Arge kann eigentlich nichts verlangen, weil er ja keinen Antrag gestellt hat. Derjenige in der Partnerschaft, der Alg II bezieht, kann vom Partner eigentlich auch nichts verlangen, da kein Ehevertrag vorliegt. Nun ja, es wird jetzt so gehandhabt, aber es ist rechtlich gesehen keine klare Situation. Wenn der besagte Partner, der nicht Alg II bezieht, zum Beispiel nicht mehr für seinen bedürftigen Partner aufkommen will, so kann er nicht dazu gezwungen werden.

desweiteren geht auch kein geld bei dem einen partner von der arge ein, da beide ein getrenntes konto haben. noch eine weitere frage kann bei der berechnung von alg II auch weihnachtsgeld oder urlaubsgeld mit angerechnet werden?

Der Partner von einem Alg-2-Empfänger wird von der Arge genauso behandelt wie ein Alg-2-Empfänger, und da wird Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und überhaupt jedes Einkommen angerechnet.

Viele Grüße

hi, ich hoffe ich habe das jetzt richtig verstanden. die arge kann dann rechtlich nur von demjenigen geld verlangen der alg II empfänger ist und nicht von dem der nichts empfängt. wie ist wenn der partner trotzdem mit in die berechnung einfließt? ist es dann genauso, da ja nur der ALG II empfänger das geld bezieht und nicht der partner.
gruß pucksi
ach ja und danke für den hinweis das daß weihnachts- und urlaubsgeld mit in die berechnung einfließt.

Hi,
wenn eine Einstandsgemeinschaft (wie die Lebensgemeinschaft im SGB II bezeichnet wird) vorliegt, dann bilden beide Partner eine Bedarfsgemeinschaft und werden so behandelt, wie ein Ehepaar.
D.h. der arbeitslose Partner kann ohne Angaben und Berücksichtigung des Einkommens des erwerbstätigen Partners kein ALG II erhalten.

Wenn der erwerbstätige Partner sich weigert, den anderen zu unterstützen, liegt eigentlich keine Einstandsgemeinschaft vor. Das Gesetz wurde in diesem Punkt mehrmals konkretisiert - so ist eine Einstandsgemeinschaft insb. dann anzunehmen, wenn die Partner mindestens ein Jahr zusammen leben.

Gruß
Ingo

Wenn der erwerbstätige Partner sich weigert, den anderen zu
unterstützen, liegt eigentlich keine Einstandsgemeinschaft
vor. Das Gesetz wurde in diesem Punkt mehrmals konkretisiert -
so ist eine Einstandsgemeinschaft insb. dann anzunehmen, wenn
die Partner mindestens ein Jahr zusammen leben.

Hallo,

dazu vielleicht noch ein Einwurf. Die Konkretisierung des Gesetzes zielt vielmehr darauf ab, dass das Amt eine solche Einstandsgemeinschaft beim Zusammenleben über ein Jahr als gegeben annehmen darf und es nun am Antragsteller liegt, diese Vermutung zu widerlegen (vorher mußte das Amt nachweisen, dass eine Gemeinschaft vorlag). Wenn dem so ist, ist dies auch kein Problem. Schließlich kann man auch mit einem Untermieter jahrelang zusammenleben ohne das hier eine Einstandsgemeinschaft vorläge.

MfG

Hallo

hi, ich hoffe ich habe das jetzt richtig verstanden. die arge kann dann rechtlich nur von demjenigen geld verlangen der alg II empfänger ist und nicht von dem der nichts empfängt.

Nein, nicht dass ich wüsste. Die Arge übt ja auch nur über den eigentlichen Empfänger Druck aus, indem der unter Umständen einfach kein Geld kriegt. Na ja, sie verlangt auch vom eigentlichen Empfänger kein Geld, sondern - wie gesagt - zahlt unter Umständen nicht.

Der Empfänger muss aber unter gewissen Umständen - wenn er z. B. länger als ein Jahr mit einem Partner zusammenwohnt - nachweisen, dass dieser Partner für ihn nicht zahlt.

Mir fällt gerade ein, dass die Arge manchmal doch auch auf den Partner manchmal Druck ausübt, indem sie versucht, den noch in Lehrgänge zuschicken, angeblich damit er eine Stelle bekommt, bei der er mehr verdient als bei seiner gegenwärtigen Stelle. - Oder ein Rentner, der aber für sich genug Rente bekommt, sollte einen 1-Euro-Job machen.

Inwieweit das rechtens ist, weiß ich nicht. Nach meinem Gefühl gar nicht, aber das richtet sich ja weitgehend nach dem Gesetz und der Rechtsprechung.

Viele Grüße

Hi,

Die Konkretisierung des
Gesetzes zielt vielmehr darauf ab, dass das Amt eine solche
Einstandsgemeinschaft beim Zusammenleben über ein Jahr als
gegeben annehmen darf

nicht nur das - andererseits haben es dadurch Partner, die sich noch nicht sicher sind, ob sie füreinander aufkommen wollen, zumindest im ersten Jahr leichter, nicht als Bedarfsgemeinschaft eingestuft zu werden.

Gruß
Ingo

hi,
danke für soviele tolle tips von euch. ihr seit echt spitze
gruß pucksi