Lebensgefährten in einer Mietwohnung wohnen lassen ohne den Vermieter zu fragen

Hallo an die Community! Ich habe folgende Frage: wenn eine Frau ihren Lebensgefährten (der seine eigene Wohnung hat) in ihrer Mietwohnung über lange Zeit (z.B. 3 Jahre) wohnen lässt ohne den Vermieter zu fragen - welche Konsequenzen sind laut Mietrecht dafür vorgesehen (die Nebenkosten werden über Verbrauch/Fläche abgerechnet)? Also, keine Kopfpauschale. Die Miete wird immer pünktlich überwiesen. Ist die fristlose Kündigung des Mietvertrages unausweichlich, oder gibt es da andere Möglichkeiten?
Für Eure Kommentare danke ich Euch im Voraus.

Nicht unausweichlich, aber möglich, da derlei vom Vermieter genehmigt werden muß. Der Vermieter muß zwar regelmäßig zustimmen (§553 BGB), aber er muß in jedem Fall gefragt werden.

Danke für rashe Antwort!
Gibt es im Mietrecht einen Paragraphen, wonach das Mietverhältnis aus o.a. Grund beendet werden kann - egal ob fristlos oder fristgerecht?

Der Vermieter mus ein berechtigtes Interesse nachweisen um dem Mieter kündigen zu können: https://dejure.org/gesetze/BGB/573.html
Im geschilderten Fall wird das wohl kaum möglich sein da der Vermieter diesen Zustand 3 Jahre lang geduldet hat. ramses90

der Vermieter wurde ja nicht gefragt, er wusste nichts davon. Ist das dann nach §573 (2) als eine nicht unerhebliche Verletzung der vertraglichen Pflichten zu werten oder nicht?

<<§573 (2) : Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,>>

Lie mal da: http://anwalt-im-netz.de/mietrecht/kuendigungsgruende.html
Überlassung des Wohnungsgebrauchs an Dritte ohne Wissen des Vermieters wäre so ein Grund.
Di Frage ist allerdings ob nicht vor der Kündigung eine Abmahnung ausgesprochen werden muss oder ob das eine fristlose Kündigung rechtfertigt ramses90

Dazu gibt es auch ein BGH-.Urteil:

Der VM kann die unerlaubte Gebrauchsüberlassung an Dritte i. S. d. § 540 I 1 BGB
unverzüglich beendet verlangen und widrigenfalls fristlos kündigen.

Und den Mieter in Regress nehmen, wenn seinen BK-Abrechnungen der beschädigten Mieterparteien deswegen gekürzt würden.

G imager761