Bei Mord wird man nach § 211 zu lebenslänglicher Haftstrafe verurteilt. Normale haftzeit beträgt aber nur durchschnittlich 17,5 Jahre, denn das BVG hat gesagt, daß auch bei einem Lebenslänglichen die Hoffnung bestehen muß…etc.etc.
Wie kommt nun diese verblüffend kurze Haftzeit zustande? Hat sich das BVG dazu geäußert oder ist das die Güte abgehobener Juristen? Und wieso brauchte man da die Hilfskonstruktion der „besonders schweren Schuld“?
Ein zweites: Nach Verbüßung von 2/3 der Haftzeit wird man freigelassen, wenn man dem Gefängnispsychologen klar gemacht hat, welch blütenweißes Lämmchen man geworden ist. So kann ich also jemanden in Frieden totschlagen, werde zu 9 Jahren verurteilt und darf nach 6 Jahren wieder über die Straße gehen und der Ehefrau des Toten ins Gesicht grinsen
Gibt es dafür eine gesetzliche Regelung? Oder ist das auch nur wieder Güte der juristischen Bürokratie?
Stimmungsmache
Hallo,
Ein zweites: Nach Verbüßung von 2/3 der Haftzeit wird man
freigelassen, wenn man dem Gefängnispsychologen klar gemacht
hat, welch blütenweißes Lämmchen man geworden ist. So kann ich
also jemanden in Frieden totschlagen, werde zu 9 Jahren
verurteilt und darf nach 6 Jahren wieder über die Straße gehen
und der Ehefrau des Toten ins Gesicht grinsen
Gibt es dafür eine gesetzliche Regelung? Oder ist das auch nur
wieder Güte der juristischen Bürokratie?
ich habe irgendwie das Gefühl, dass es Dir hier mehr um Stimmungsmache geht und Dich die Antwort auf die Frage nicht wirklich interessiert, da Du diese ja auch schon als „Güte der juristischen Bürokratie“ verunglimpfst und die Anwendung von „Kann“ Bestimmungen als Normalität darstellst.
Bevor Du hier also derart tendenzielle und gleichermaßen falsche Tatsachen verbreitest sei Dir ein Blick in Strafprozessordnung, Jugendgerichtsgesetz und Strafgesetzbuch empfohlen. Alternativ in aufbereiteter Form z.B. hier:
http://de.wikipedia.org/wiki/Lebenslange_Freiheitsst…
http://de.wikipedia.org/wiki/Totschlag
Gruß
S.J.