Ein Mann verfügt in seinem Testament, dass sein Haus zu jeweils 50% seine Frau und seine Tochter aus erster Ehe erben sollen, wobei seine Frau lediglich befreite Vorerbin ist, Nacherben sind zu jeweils 50% seine Tochter aus erster Ehe sowie die Tochter aus erster Ehe der Vorerbin. Beide - seine Witwe und seine Tochter - sollen sich lebenslanges Wohnrecht im Grundbuch eintragen lassen.
Einige Monate nach seinem Tod entscheidet seine Witwe, dass sie nicht mehr dort leben möchte und zieht aus in eine Mietwohnung. Die Erben sind sich einig, dass das Haus verkauft werden soll. Die Tochter entscheidet sich, der Stiefmutter den 50%igen Anteil abzukaufen (und verzichtet somit auf ihr späteres Nacherbe), um das Haus zu sanieren und hernach selbst einziehen zu können mit ihrem Partner.
Keine der Erben hat sich bislang das Wohnrecht im Grundbuch eintragen lassen, allerdings steht es so in der Verfügung von Todes wegen. Kann sich die Witwe, nachdem sie ihren Anteil am Haus an die Tochter verkauft hat, danach noch auf ihr Wohnrecht auf Lebenszeit berufen und verlangen, dass eine Wohnung für sie geräumt wird?
Die Wohnrechtsklausel ist unabhängig von der Erbverfügung. Um sicher zu gehen, müsste die Tochter beim Kauf des 50%igen Anteils eine Wohnrechtsverzichtsklausel in den Kaufvertrag aufnehmen. Mit anderen Worten, die Mutter sollte beim Verkauf ihres Anteils auf ihr Wohnrecht verzichten.
wenn das haus an die tochter bagetreten wird,muss ja ein termin beim notar stattfinden.es sollte in den vertrag eine klausel eingebaut werden,in der genau dieser punkt festgehalten wird.nachdem es bisher nicht ins grundbuch eingetragen ist,ist es auch eigtl.nicht möglich ein wohnrecht zu verlangen,da das testament ja dann hinfällig ist,weil die mutter sich den teil ja auszahlen lässt.um aber sicherzugehen,würde ich zu der klausel raten.
das kommt darauf an, ob mit dem Kauf auch das Wohnrecht, soweit es sich dabei um eine testamentarische Zuwendung handelte, abgelöst werden sollte. Mit anderen Worten, ohne genaue Kenntnis aller Unterlagen lässt sich die Frage nicht beantworten. Ich kann daher nur zu einer anwaltlichen Beratung raten.
Meines Erachtens ja. Die Witwe verzichtet mit der Übertragung hres Anteils am Haus ja lediglich auf das (Mit)Eigentum. Von diesem Verzicht ist jedoch nicht das Recht auf das Wohnrecht mit erfasst. Dieses lebenslange Wohnrecht war ihr ja auch verfügt durch das Testament.
Meines Erachtens liegt in dem Verkauf der Wille der Witwe, dass sie auf das Wohnrecht verzichten wollte. Es ist die Frage, ob im Falle eines Prozesses auch das Gericht dieser Auffassung sein wird.
wenn ich alles richtig verstanden habe, will die Witwe nicht mehr in dem Haus wohnen und ihren Anteil verkaufen. Jeder Notar wird -so er sich richtig informiert oder auch aufgeklärt wurde - in dem Vertrag mit aufnehmen, dass die Witwe auch auf ihr Wohnrecht verzichetet. Damit ist dieser Punkt einfach zu lösen.
Die eigene Tochter ist also die Käuferin. Die Tochter der Witwe soll doch aber Nacherbin werden, wenn ihre Mutter, also die Witwe, verstirbt. Die muss der Übertragung mithin zustimmen. Dann ist alles geregelt.
Für den richtigen Text usw. sorgt der Notar.
mfg
PB
es ist natürlich immer blöd, wenn man Rechte, die einem zustehen, nicht im Grundbuch eintragen lässt. Tatsache ist aber, dass verfügt wurde, dass man das Recht hat. So kann dieses eigentlich immer beim Grundbuchamt beantragt werden zur Eintragung.
Am besten verbinden Sie diese Frage zusammen mit der Eintragung direkt bei einem Notar.
ich war lange krank, aher die späte Antwort (auf die Schnelle). Da die befreite Vorerbin beim Verkauf des Hauses sicherlich mitwirken musste, kann sie sich m.E,nnicht im Nachhinein darauf berufen, dass sie „eigentlich“ ein Wohnrecht ein Wohnrecht hätte.