Lebenslanges Wohnrecht - Erhaltungskosten?

Ich habe vor Jahrzehnten ein lebenslanges Wohnrecht in einem Mehrfamilienhaus bekommen - aufgrund eines Testaments. Ich wohne momentan nicht mehr dort und weiß auch nicht, ob ich nochmals dorthin zurückkehren werde.
Nun wird das Haus einem anderen Besitzer übertragen - und der hat mich gefragt, ob ich das Wohnrecht behalten möchte. Generell ja, denn man weiß ja nie was kommt.
Aber im Vertrag steht, dass sämtliche anteilige Betriebs- und Erhaltungskosten von den Wohnrechtsberechtigten getragen werden. Der Besitzer will das Haus auch renovieren. Muss ich dann mitzahlen? Auch wenn ich nicht dort wohne? Und renovieren ist ja auch nicht zwangsläufig erhalten - ich muss ja nicht jede Maßnahme wollen?
Mehr steht nicht im Vertrag - nur eben diese schwammige Formulierung der anteiligen Betriebs- und Erhaltungskosten. Was könnte auf mich zukommen?

Hallo!

Er Wohnrechtinhaber muss selbstverständlich seine ganz normalen Nebenkosten(Heizung,Wasser,Müll usw.) und seine Schönheitsreparaturen tragen.
Nicht Unterhaltungs - und Modernisierungsmaßnahmen. Die trägt nur der Eigentümer.

Es spielt keine Rolle ob man dort wohnt. Um die Nebenkosten kommt man nicht herum. Ist doch auch klar, oder ?

Und was passiert denn mit der Wohnung zur Zeit ? Sie kann doch nicht anders genutzt oder z.B. vermietet werden. Das kann weder Eigentümer noch der Rechteinhaber.

MfG
duck313

Hallo!

Er Wohnrechtinhaber muss selbstverständlich seine ganz
normalen Nebenkosten(Heizung,Wasser,Müll usw.) und seine
Schönheitsreparaturen tragen.
Nicht Unterhaltungs - und Modernisierungsmaßnahmen. Die trägt
nur der Eigentümer.

Hi,

hast Du hierfür eine Quelle? Mir ist jetzt nicht schlüssig, warum nicht per Testament etwas anderes geregelt sein kann.

Wenn es beispielsweise Grundlage für das Wohnrecht ist, sich an diesen Kosten zu beteiligen, fiele mir jetzt so spontan nicht ein, warum diese Klausel unwirksam sein sollte?

Gruß
Tina

Hallo,

ich gehe mal davon aus, dass das Wohnrecht im Grundbuch eingetragen ist. Grundlage für die damalige Eintragung war eine rechtsgeschäftliche Bewilligung des Erben, ggf. einer Erbengemeinschaft. Ein Testamenent jedenfalls ist an sich keine Eintragungsgrundlage. Ich gehe somit davon aus, dass das Wohnrecht in der Bewilligung ausgestaltet wurde und sowohl Bestimmungen zu den Kosten der Unterhaltung der Wohnung trifft als auch ggf. zu Erlöschentatbeständen. Ansonsten gilt das Gesetz, §§ 1090, 1093, 1020ff. BGB.
Als erstes muss man somit in diese Bewilligungsurkunde schauen die Grundlage der Eintragung war. Ihr findet URNr. und Notar grundsätzlich in der Grundbucheintragung. Die Urkunde kann sowohl vom Notar angefordert werden oder auch beim zust. Grundbuchamt - soweit ihr diese nicht mehr selbst habt.

ml.

Hallo,

da ich die rechtlcihe Situation nicht kenne, nur mal so ein Gedankengang, wie es immer weider vorkommt…

Die Eltern überschreiben das Haus an den Nachwuchs und halten sich mit dem Niessbrauchsrecht eine Möglichkeit offen, im Fall X im Haus wieder zurückkehren und wohnen zu können.

Der Nachwuchs kann mit dem Haus alles mögliche machen, nur nicht verkaufen !! damit kann das Niessbrauchsrecht auch nicht auf einen Käufer übertragen werden, denn genau das, den verkauf, wollten die Eltern ja verhindern.

Ob jetzt im vorliegenden Fall das Nießbrauchsrecht anzuwenden ist oder was andere gilt, bitte zwingend die Profis aufsuchen !!