Nabend,
folgende fiktive Geschichte:
Person X bestellt in einem Online-Shop ein extra für sie individuell zusammengestelltes Lebensmittel. Beispielsweise Müsli oder Schokolade, was es heute alles so individuelles gibt.
Wie muss dieses Lebensmittel dann ausgezeichnet sein, was muss auf der Verpackung stehen? Greift auch bei so kleinen individuellen Geschichten die normale Kennzeichnungspflicht?
Wie sähe der Fall aus, wenn beispielsweise zu wenig in dem Lebensmittel vorhanden wäre als bestellt ist oder wenn sogar eine falsche Zutat enthalten wäre? Greift dort sowas wie ein Eich Gesetz? Stellen wir uns vor, jemand wäre gegen Rosinen allergisch und dann befinden sich Rosinen fälschlicherweise im Müsli. Was für Schadenersatz Ansprüche entstehen? Was sollte die Person tun um die Ansprüche zu wahren?
Ich bin gespannt auf eure Meinungen!
MfG Heidiii
Moin, Heidiii,
bei einem guten Shop schickt der enttäuschte Kunde die Lieferung mit einer passenden Begründung zurück und erhält umgehend einen Ersatz inklusive Entschuldigungsschreiben. Bei einem sehr guten Shoop liegt gleich ein Rücksendeschein bei.
Sollte der Shop nicht ganz so gut sein, empfiehlt sich ein Verbuchen als Lehrgeld und ein Wechsel des Shops. Wegen Müsli, selbst wenn es 3 kg sein sollten, wird sich kein Streit lohnen. Noch nicht mal das Blättern in Gesetzestexten
))
Schaden an Leib und Seele lässt sich vermeiden durch Öffnen der Augen. Wenn Rosinen nicht vertragen werden, kann man sie an die Amseln verfüttern.
Gruß Ralf
Hallo Ralf,
danke für deine Antwort. Nun ja, ob sich ein Streit lohnt, sei dahingestellt. Mich interessiert jetzt ersteinmal nur der rechtliche Hintergrund.
Klar, Rosinen lassen sich natürlich sofort erkennen, war ja auch nur ein Beispiel. Aber bei einem anderen Lebensmittel könnte doch beispielsweise Alkohol drin sein, was nicht bestellt wurde oder ein Produkt, welches aussieht wie ein anderes oder so. Wenn ich Gummibärchen mit Zitronengeschmack bestelle kann ich ja nicht sein, dass ich Orange bekomme 
Müsste soetwas nicht irgendwie den Verbraucherschutz oder sonstige Intitutionen interessieren?
MfG Heidiii
Hi Heidiii,
Müsste soetwas nicht irgendwie den Verbraucherschutz oder
sonstige Intitutionen interessieren?
nein. Fehler können immer passieren, und außerdem steht auf jeder Packung, die Allergiker gefährden könnte, eh ein Warnhinweis drauf: „Produkt kann Nüsse enthalten!“, vor kurzem auf einer Packung Nüsse(!) gefunden.
Gruß Ralf
Hallo,
bevor jetzt hier weiter spekuliert wird, möchte ich mal ein paar Anhaltspunkte geben:
Auch wenn hier ein individuell zusammen gestelltes Lebensmittel bestellt wird, handelt es sich immer noch um einen ganz normalen Kaufvertrag, hier dann wohl in Form des Versendungskaufs (spielt aber für die Frage keine Rolle).
Wird eine konkret bezeichnete Sache gekauft und etwas ganz anderes geliefert, ist entweder die Sache mangelhaft (Beispiel Rosinen im Müsli die nicht reinsollten), dann zieht ganz normale Sachmängelhaftung des VerVerkäufers. Käufer muss also Mangel anzeigen und je nach den vereinbarten AGB gibt es Nachbesserung, MInderung oder Wandlung.
Wird dagegen eine ganz andere Sache geliefert (Schokolade statt Müsli)ist der Kaufvertrag überhaupt noch nicht erfüllt. Der Käufer schickt schlicht die falsch gelieferte Sache an den Verkäufer zurück (natürlich auf Kosten des Verkäufers) und verlangt Zusendung der richtigen Sache.
Das ist erstmal etwas ganz alltägliches (wie drambeldier schon sagt: Fehler können vorkommen - und dafür gibt es die Sachmängelhaftung, auch bei schlechten Internetshops und bei geringen Mengen)und interessiert die Verbraucherschutzverbände nicht besonders. Kommt das allerdings bei dem gleichen Shop immer wieder vor, wäre es sicher angebracht, darüber mal mit der Verbraucherschutzzentrale zu reden.
Ich hoffe, ich konnte ein wenig zur Aufklärung beitragen
Gruß
Ewurscht
Hallo,
Auch wenn hier ein individuell zusammen gestelltes
Lebensmittel bestellt wird, handelt es sich immer noch um
einen ganz normalen Kaufvertrag,
mir käme da allerdings eher der Werklieferungsvertrag in den Sinn. Macht aber auch nichts aus, da dieser ebenfalls nahc Kaufrecht behandet wird.
MFG Cleaner
Wird eine konkret bezeichnete Sache gekauft und etwas ganz
anderes geliefert, ist entweder die Sache mangelhaft (Beispiel
Rosinen im Müsli die nicht reinsollten), dann zieht ganz
normale Sachmängelhaftung des VerVerkäufers. Käufer muss also
Mangel anzeigen und je nach den vereinbarten AGB gibt es
Nachbesserung, MInderung oder Wandlung.
Wird dagegen eine ganz andere Sache geliefert (Schokolade
statt Müsli)ist der Kaufvertrag überhaupt noch nicht erfüllt.
Der Käufer schickt schlicht die falsch gelieferte Sache an den
Verkäufer zurück (natürlich auf Kosten des Verkäufers) und
verlangt Zusendung der richtigen Sache.
dazu sind 3 anmerkungen zu machen, die seit nunmehr 8 jahren gelten:
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den begriff der wandelung gibt es nicht mehr. an seine stelle ist der rücktritt getreten. der wesentliche inhaltliche unterschied ist, dass für einen rücktritt ein vertretenmüssen des mangels nicht (mehr) erforderlich ist (http://dejure.org/gesetze/0BGB010102/462.html)
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unabhängig davon, ob ein reiner kaufvertrag oder ein werklieferungsvertrag vorliegt, erscheint es mir lebensnäher, von einem verbrauchsgüterkauf auszugehen, so dass entsprechende agb zu lasten des verbrauchers gem. § 475 I bgb nichtig wären.
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die aliud-lieferung (schokolade statt müsli) wird dem sachmangel gleichgestellt, § 434 III, d.h. es gelten die für den sachmangel anwendbaren vorschriften.
natürlich bleibt es im vergleich zum alten recht dabei, dass keine erfüllung eintritt. der ursprüngliche erfüllungsanspruch „wandelt“ sich aber zum nacherfüllungsanspruch um, so dass keine rede davon sein kann, dass der erfüllungsanspruch des käufers bestehen bleibt.
dabei kann außerdem dahinstehen, ob es sich um ein identitätsaliud (bei stückschuld) oder qualitätsaliud (bei gattungsschulden) handelt. auch diese unterscheidung spielt im „neuen“ recht keine rolle mehr. vielmehr sollte § 434 III bgb der vereinfachung dienen und unterscheidet deshalb nicht weiter (natürlich gibt es dazu eine a.A.)
Hallo!
Jeder macht Fehler, so was kann passieren.
Das ändert aber nichts daran, dass man unter Umständen für seine Fehler haften muss, und das kann sehr teuer werden.
Google mal nach Produkthaftung.
Grüße
Andreas