Hallo, ich habe meinen Hauptwohnsitz in A in der Wohnung meiner Eltern. Ich arbeite in B, wo ich einen Zweitwohnsitz habe und wo ich mich 5 Tage in der Woche aufhalte. Steuerlich kann ich den Wohnsitz in B nicht als Zweitwohnsitz im Sinne der doppelten Haushaltsführung absetzen, weil eine der Voraussetzungen (Abgeschlossenheit der Wohnung in A) fehlt. Gleichwohl habe ich den Lebensmittelpunkt (Freunde, Interessen, etc.) in A, wo ich sehr gerne mit dem Hauptwohnsitz bleiben würde.
Die Frage wäre, ob ich dennoch B zum Hauptwohnsitz machen muss, also gesetzlich dazu verpflichtet bin, weil ich dort arbeite und mich 5 Tage in der Woche dort aufhalte.
Servus,
es gibt keinen „Zweitwohnsitz im Sinne der doppelten Haushaltsführung“, vergiss das ganz schnell wieder.
Übrigens ist § 21 BMG ganz klar und eindeutig formuliert, schau mal hier: https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__21.html
Die vorwiegend benutzte Wohnung ist die Hauptwohnung, Punktum. Fünf Tage in der Woche sind 5 / 7, das ist eindeutig.
Schöne Grüße
MM
Nein, dazu ist man gesetzlich nicht verpflichtet. Man muss bei Zweifeln aber belegen können, dass die Wohnung, die man als Hauptwohnsitz bestimmt hat, auch wirklich der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen ist, wie es schon schön eindeutig in § 22 Abs. BMG beschrieben ist. Das kann man nicht nur mathematisch an der Anzahl der Übernachtungen während einer Arbeitswoche festlegen. Da muss schon ein komplettes Jahr betrachtet werden. Schließlich besteht das Leben nicht nur aus Übernachtungen während einer Arbeitswoche.
Bei den Gemeinden, die finanzielle Interessen an jeder Hauptwohnung haben, wird genau aus diesem Interesse gerne mal ein bißchen Käse erzählt.