Lebensversicherung Auskunftspflicht Erben

Hallo!

Ist ein Lebensversicherungsunternehmen verpflichtet alle Details an den Erben des verstorbenen Versicherungsnehmers bekanntzugeben, wenn die Lebensversicherung gar nicht in die Erbmasse fällt (unwideruflicher Bezugsberechtigter).

Besteht eine Auskunftspflicht oder kann sich die Versicherung auf Datenschutzbestimmungen berufen und z.B. Höhe der Todesfallleistung und Name und Addresse des Bezugsberechtigten vorenthalten?

Wäre super wenn jemand ein Beispielfall kennt, wo das mal geklärt wurde.

Besten Dank
Mathias

Hallo Matthias,

einen entsprechenden Beispielfall kann ich Dir leider nicht nennen. Mir ist allerdings auch nicht klar warum ein Versicherer den Erben eines Versicherungsnehmers nach dessen Tod keine Auskünfte geben sollte. Der Versicherungsnehmer (VN) ist Inhaber der Versicherung auch wenn er für den Erlebens- oder Todesfall eine andere Person unwideruflich bezugsberechtigt hat. Der VN besitzt alle Rechte und Pflichten am Vertrag (mit Ausnahme des unwiderufliche Bezugsrecht) und dazu gehört auch die Auskunftspflicht des Versicheres zum Vertrag.

Nach dem Tod des VN geht der Vertrag auf die Erben über, sofern nichts anderes vor dem Tod beantragt wurde. Es ist zum Beispiel möglich, das der VN für den Fall seines Todes bereits einen neuen Versicherungsnehmer benannt hat. Sollte dies nicht vorliegen ist der Versicherer den Erben (diese müssen Nachweisen das sie Erben sind)auskunftspflichtig.

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Hallo!

einen entsprechenden Beispielfall kann ich Dir leider nicht
nennen. Mir ist allerdings auch nicht klar warum ein
Versicherer den Erben eines Versicherungsnehmers nach dessen
Tod keine Auskünfte geben sollte.

Ok. Das ist mir zwar nicht klar, warum das nicht auf der Hand liegt, aber bitteschön.

Der Bezugsberechtigte kann z.B. eine heimliche Geliebte sein, bzw. Geliebter, bzw. eine andere Person, die der Verstorbene geheim halten wollte aus meines Erachtens unendlich vielen Gründen.

Wenn die Identität vom Versicherungsunternehmen an den Erben, der ja z.B. die Frau sein könnte, bekanntgegeben wird und dem Begünstigten dadurch ein materieller Schaden entsteht - Reputation etc. Konflikte , dann sehe ich die Versicherung als Verursacher im Sinne eines Bruches der Datenschutzbestimmungen.

  • keine personenbezogenen Daten an unberechtigte Dritte

Der Versicherungsnehmer (VN)
ist Inhaber der Versicherung auch wenn er für den Erlebens-
oder Todesfall eine andere Person unwideruflich
bezugsberechtigt hat. Der VN besitzt alle Rechte und Pflichten
am Vertrag (mit Ausnahme des unwiderufliche Bezugsrecht) und
dazu gehört auch die Auskunftspflicht des Versicheres zum
Vertrag.

Ja…die Auskunft zum Vertrag wird in dem Fall bis ins letzte Detail gegeben, ausser eben personenbezogene Daten des Bezugsberechtigten bzw. Versicherungssumme.

Nach dem Tod des VN geht der Vertrag auf die Erben über,
sofern nichts anderes vor dem Tod beantragt wurde. Es ist zum
Beispiel möglich, das der VN für den Fall seines Todes bereits
einen neuen Versicherungsnehmer benannt hat. Sollte dies nicht
vorliegen ist der Versicherer den Erben (diese müssen
Nachweisen das sie Erben sind)auskunftspflichtig.

Laut Vertragsbedingungen endet der Vertrag im Beispiel mit dem Tod des Versicherungsnehmers, da geht nichts über (das ist auch Standard soweit ich weiss).

Die Frage ist, was der Erbe als Grund vorweisen sollte, die Identität des Begünstigten zu erfahren. Als einziges könnte er dem VU unterstellen, dass es gar keinen Bezugsberechtigten gibt und das Unternehmen das Geld für sich behält, was ich aber für absolut abwegig halte?

Bitte versuche das nochmal unter diesen Gesichtspunkten zu betrachten.

Besten Gruß
Mathias

Hallo,

etwas verspätet, aber doch ein paar Worte dazu. Das Thema ist komplexer, als ich hier darstelle, also hier nur in Kurzform ohne Besonderheiten.
(als Abkürzung: VN=Versicherungsnehmer, VP=versicherte Person)

Zuerst einmal: wer ist denn verstorben - der VN oder VP (oder ist das identisch)?

Verstirbt nur VN (VP jemand anders) geht der Vertrag an die Erben -> diese werden VN.
Ein neuer VN hat die gleichen Rechte wie der alte VN und bekommt Auskünfte und kann dann auch Vertragsgrundlagen, wie z.B.Bezugsrechte ändern (wenn nicht unwiderruflich vereinbart).

Ist VN=VP und stirbt - kommt in dem Moment das Bezugsrecht im Todesfall zum tragen. Ich sehe keinen Grund warum jemand, der weder „neuer“ VN (den es dann ja nicht gibt) noch Bezugsberechtigter ist, eine Auskunft zum Vertrag bekommen sollte.

Viele Grüße

Thomas K.

Hallo,

Ist VN=VP und stirbt - kommt in dem Moment das Bezugsrecht im
Todesfall zum tragen. Ich sehe keinen Grund warum jemand, der
weder „neuer“ VN (den es dann ja nicht gibt) noch
Bezugsberechtigter ist, eine Auskunft zum Vertrag bekommen
sollte.

Dies ist hier im Beispiel der Fall. VN=VP und es gibt einen Bezugsberechtigten.

Die Versicherung könnte sich also auf Datenschutzbestimmungen berufen?

Vielen Dank schonmal
Mathias

Hallo zurück,

Hallo,

Ist VN=VP und stirbt - kommt in dem Moment das Bezugsrecht im
Todesfall zum tragen. Ich sehe keinen Grund warum jemand, der
weder „neuer“ VN (den es dann ja nicht gibt) noch
Bezugsberechtigter ist, eine Auskunft zum Vertrag bekommen
sollte.

Dies ist hier im Beispiel der Fall. VN=VP und es gibt einen
Bezugsberechtigten.

Die Versicherung könnte sich also auf Datenschutzbestimmungen
berufen?

Könnte schon und wahrscheinlich wird sie das auch machen. Verlassen würde ich mich darauf aber nicht. Die die da arbeiten sind alles Menschen, die auch nicht immer an alles denken. Rein aus dem Bauch heraus ist es nunmal für die meisten Leute irgendwie ganz normal, dass nach dem Tod ein Ehepartner alles erfahren kann. Wenn dann noch der Ehepartner den Tod meldet, die Sterbeurkunde einreicht und die Versicherungsnummer kennt, sind Auskünfte schnell gegeben, auch wenn rechtlich ersteinmal gar kein Anspruch besteht. Selbst wenn die Versicherung keine Auskünfte dem Ehepartner erteilt ist außerdem zu beachten, dass (insbesondere bei hohen Todesfallabsicherungen und geringem „anderem Erbe“) möglicherweise ein Gericht ein Verstoß gegen die guten Sitten oder was auch immer sehen könnte und gerichtlich Auskünfte angefordert werden könnten…

Vielen Dank schonmal
Mathias

Gern

Viele Grüße

Thomas K.

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Hallo,

ich denke wir müssen hier erstmal etwas klären. Eine Lebensversicherung leistet im Todesfall der Versicherten Person die durchaus nicht auch der Versicherungsnehmer sein muß. Das ist zum Beispiel so in der betrieblichen Altersvorsorge u.ä…

Verstirbt also die versicherte Person endet das Vertragsverhältnis mit Eintritt des Todesfall und im die Leistung wird an den Bezugsberechtigten ausgezahlt. Der Bezugsberechtigte ist in diesem Moment die einzigste Person die über den Vertrag/Leistung verfügen kann. Anfragen der Erben/Hinterbliebenen zu solchen Verträgen können vom Versicherer nicht beantwortet werden, da dieses eindeutig gegen Datenschutz verstößt. Fragen zur Leistung oder dem Vertrag können nur dem Bezugsberechtigten mitgeteilt werden.

Auch muß sich ddas VU nicht bei dritten rechtfertigen an wenn die Leistung gezahlt wurde. Selbst wenn die Dritte die Ehegattin ist.

Mir ist jedoch ein Fall bekannt in dem die Erbengemeinschaft ein berechtigtes Interesse an einem Vertragsinhalt hatte und versucht hat anwaltlich an die Daten zu kommen. Hier wurde die Fälschung der Bezugsrechtverfügung einem dritten vorgeworfen. Im Wege des gerichtlichen Verfahrens kam man nicht umhin den Empfänger der Leistung preiszugeben.

Andererseits muß ich den vorherigen Autoren auch Recht geben. Bei einem VU arbeiten auch nur Menschen. Die wahrscheinlichlichkeit als unberechtigte Person eine solche Auskunft telefonisch zu erhalten ist durchaus möglich, auch zum Beispiel beim Vermittler der über diese Daten verfügt.

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